Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Februar 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 125/00

(BPatG: Beschluss v. 19.02.2001, Az.: 30 W (pat) 125/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 IR - vom 23. Febraur 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 679 335 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 905 754 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 9 IR - der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 2 905 754 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Voit Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.02.2001
Az: 30 W (pat) 125/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9349fc89eea3/BPatG_Beschluss_vom_19-Februar-2001_Az_30-W-pat-125-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share