Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 15 Sa 125/11

(LAG Hamm: Urteil v. 14.04.2011, Az.: 15 Sa 125/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10.12.2010 - 1 Ca 957/10 - werden zurückgewiesen.

Wegen der Kosten erster Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beseitigung verschiedener Videokameras.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Handelsunternehmen mit großen Warenlagern betreibt, als Lagerarbeiter und Kommissionierer beschäftigt.

Auf dem Betriebsgelände der Beklagten sind insgesamt 22 Videokameras - s. Lageplan Bl. 71 d.A. - installiert. Hierzu schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat unter dem 09.03.2010 eine "Betriebsvereinbarung über den Betrieb von Video-Überwachungsanlagen" des nachstehenden Inhalts:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.

Nachdem zwischen den Parteien Streit darüber bestand, ob der Lageplan auf Bl. 71 d.A. der Plan war, auf den sich die Betriebsvereinbarung bezog, unterzeichneten die Betriebsparteien unter dem 23.10.2010 eine weitere inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung, mit der der von dem Betriebsrat gesondert unterzeichnete Lageplan fest verbunden war.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2010 bat der Kläger die Beklagte, versteckte Videoüberwachungskameras in der Dekohalle und in der Halle, in der die 2. Wahl-Ware ausgepackt wird, abzubauen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.03.2010 unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung vom 09.03.2010, dass sämtliche versteckte Kameras den Mitarbeitern offengelegt würden und dass eine verlangte Löschung gespeicherter Bildaufzeichnungen erfolgt sei.

Mit seiner am 04.06.2010 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Klage hat der Klage den Abbau von 6 Videokameras und die Verurteilung der Beklagten, an Eides Statt zu versichern, dass über die von ihm benannten keine weiteren Videokameras auf dem Betriebsgelände der Beklagten existieren, verlangt.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, da sie unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreife.

Auch sei er von den von ihm monierten Überwachungskameras betroffen. Er sei zu etwa 50 % seiner Arbeitszeit im Bereich der Kameras 13 und 14 tätig. Diese Kameras befinden sich - unstreitig - im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle; eine hängt offensichtlich, die andere wird bemerkt, wenn man auf sie aufmerksam gemacht wird. In den Bereich der Kamera 22 gehe er etwa einmal im Quartal. Diese Kamera befindet sich im Raum der Waren 2. Wahl. An den Türen zu dem Raum ist jeweils ein Schild mit der Aufschrift "Videoübersicht" angebracht. Den Bereich der Kamera 3 müsse er aufsuchen, wenn er für Messen eingeteilt sei, etwa an 3 Tagen pro Jahr. Die Kameras 1 und 2 fand der Kläger - unstreitig - in einem Rohr bzw. Eisenträger installiert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Betriebsgelände der Beklagten installierten Videokameras, in dem Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1, 2,3,13,14 und 22 abzubauen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an Eidesstatt zu versichern, dass über die im Lageplan ersichtlichen Videokameras hinaus keine weiteren Videokameras auf dem Betriebsgelände der Beklagten, M1 1, 12345 B2, existieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sämtliche Kameras, so hat die Beklagte vorgetragen, befänden sich in Außenbereichen bzw. Bereichen, die auch Kunden betreten könnten. Sie habe ein besonderes Interesse an präventiven Schutzmaßnahmen gegen Diebstähle. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam, da sie eine Leistungskontrolle, eine laufende Überwachung und eine dauerhafte Speicherung von Bildaufzeichnungen ausschließe. Mangels Leistungskontrolle sei der Kläger auch nicht in seinen Rechten tangiert.

Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das Arbeitsgericht Bocholt dem Abbauverlangen des Klägers hinsichtlich der Kameras 13 und 14 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung führt im Wesentlichen aus, der Anspruch auf den Abbau der genannten Kameras folge aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die Videoüberwachung sei in dem beschriebenen Umfang dem Kläger gegenüber unwirksam, da der Kläger durch die Betriebsvereinbarung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die Betriebsvereinbarung halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die Regelungen seien nicht angemessen, da die Mitarbeiter faktisch einem ständigen Überwachungsdruck unterlägen. Die permanente Aufzeichnung von Bildmaterial ohne zeitliche Begrenzung und ohne das Erfordernis eines konkreten Verdachts greife erheblich und unangemessen in das Persönlichkeitsrecht ein. Unangemessen sei es auch, dass auf die Bilder der ständig aufzeichnenden Kameras unkontrolliert zugegriffen werden könne. Zudem sei es für die Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, wann wer auf Arbeitgeberseite auf welcher Grundlage Einsicht in die Aufzeichnungen nehme; der Betriebsrat oder sonst objektive Dritte hätten nach der Betriebsvereinbarung keine Einsichtnahmemöglichkeit. Insbesondere liege nicht der Fall einer Videoüberwachung zur Vermeidung klassischer Ladendiebstähle vor, da betriebsfremde Personen - Kunden und Spediteure - nicht völlig unkontrolliert Zutritt zu dem Großhandel/ den Lagerräumen hätten. Da der Kläger sich regelmäßig und bestimmungsgemäß im Bereich der Kameras 13 und 14 aufhalte, habe er aus Gründen des unverhältnismäßigen Überwachungsdrucks Anspruch auf Abbau dieser Kameras. Hinsichtlich der weiteren Kameras liege aufgrund der nur geringen Betroffenheit des Klägers ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht vor.

Gegen das ihr am 07.01.2011 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte mit am 26.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat mit am 03.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, der Bereich, in dem sich die Kameras 13 und 14 befinden, sei öffentlich zugänglich. Dort könnten sich Kunden, Lieferanten, Interessenten etc. praktisch ungehindert bewegen. Es habe in diesen öffentlich zugänglichen Bereichen ihres Großhandelsunternehmens in der Vergangenheit Diebstähle gegeben, die sie durch die Videoüberwachungsanlage habe aufklären können. Die Kameras seien ausschließlich zur Prävention von Straftaten installiert. Die Kameras seien auch angemessen, denn der Kläger halte sich täglich nur in zeitlich ausgesprochen geringem Umfang - allenfalls pro Arbeitstag wenige Minuten - dort auf; es sei dies nicht sein eigentlicher Arbeitsbereich.

Es könne nicht gefordert werden, die Kameras nur bei einem konkreten Verdacht einzuschalten. Dadurch wären, da dieser Bereich tagtäglich ständig von fremden Personen betreten werde, sowohl Präventions- wie auch Aufklärungszweck völlig verfehlt.

Die Betriebsvereinbarung sei auch ausreichend. Sie diene nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrolle; unzulässig sei eine laufende Kontrolle am Bildschirm. Zudem erfolge die automatische Überspielung der Aufzeichnungen. Nur bei konkret festgestelltem Warenschwund und/oder bei außergewöhnlichen Verdachtsmomenten dürften die Aufzeichnungen eingesehen werden. Die Belastung des Klägers sei somit untergeordnet und angemessen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10.12.2010 - 1 Ca 957/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10.12.2010 wird die Beklagte verpflichtet, die auf dem Betriebsgelände der Beklagten installierten Videokameras, in dem Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1,2,3 und 22 abzubauen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Anschlussberufung.

Er bestreitet, dass die Bereiche der Kameras 13 und 14 öffentlich zugänglich seien. Die Räume würden allenfalls von Speditionsfahrern angefahren, welche jedoch schon von den Kameras 15 und 16 überwacht würden. Es gebe eben keinen fast unübersehbar großen Personenkreis. Zur Prävention wären etwa Stichproben bei den Arbeitnehmern geeignet; diese würden indes nicht durchgeführt. Tatsächlich halte er sich regelmäßig seinen ganzen Arbeitstag über im Bereich der Kameras 13 und 14 auf. Die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, da die Dauer der Speicherung unbegrenzt sei, permanent aufgezeichnet werde und noch nicht einmal ein konkreter Verdacht erforderlich sei.

Wenn die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, ergreife dies sämtliche Kameras auf dem Betriebsgelände, somit auch die Kameras 1, 2, 3 und 22. Es gebe durchaus mildere Mittel als diese Videoüberwachung.

Hierauf erwidert die Beklagte, der Kläger habe für die Anschlussberufung schon nicht das geringste Rechtsschutzbedürfnis. Die Kameras 1, 2, 3 und 22 befänden sich nämlich in Bereichen, in denen der Kläger sich praktisch nie aufhalte.

Die Beklagte beantragt somit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

I.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.

Sie sind an sich statthaft und zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 Buchst. b, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO.

II.

In der Sache bleiben Berufung und Anschlussberufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Kameras 13 und 14 abzubauen (1.) und die Klage im Übrigen abgewiesen (2.).

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abbau der Videoüberwachungskameras mit den Ziffern 13 und 14 gemäß dem Lageplan des Videoüberwachungssystems bei der Beklagten (Bl. 71 d.A.), §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

a) Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Kameras 13 und 14 nicht auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 09.03.2010 bzw. 23.10.2010 berufen. Die Betriebsvereinbarung verstößt insoweit gegen das in Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

aa) Zwar sind Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen (BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03, BAGE 111, 173; BAG vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07, NZA 2008, 1187) und haben insoweit eine umfassende Kompetenz zur Regelung betrieblicher Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebes. Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist erkennbar, dass die Einführung eines Videoüberwachungssystems mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist.

bb) Jedoch hat sich der Inhalt einer Betriebsvereinbarung über eine Videoüberwachung im Betrieb an höherrangigem Recht zu orientieren. Gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG haben die Betriebsparteien die Pflicht, die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auch das Recht am eigenen Bild umfasst. Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf dabei unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung eines besonderen Schutzes (vgl. ausführlich BVerfG v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 61, 1 ; BAG v. 29.06.2004, a.a.0.; BAG v. 26.08.2008, a.a.0.).

Das Bundesarbeitsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass zu den Normen, die das Persönlichkeitsrecht einschränken können - neben solchen aus verfassungsgemäßen Gesetzen - auch im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenz geschlossene Betriebsvereinbarungen rechnen.

cc) Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Hierbei bestimmt sich das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG vom 29.06.2004, a.a.0.; BAG v. 26.08.2008, a.a.0.), der als tauglicher Maßstab zur Überprüfung von Betriebsvereinbarungen gelten darf.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Regelungen in einer Betriebsvereinbarung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sind zur Erreichung des angestrebten Zwecks.

(1) Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck gefördert werden kann. Hier steht den Betriebsparteien ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

(2) Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch in diesem Zusammenhang haben die Betriebsparteien einen gewissen Beurteilungsspielraum.

(3) Angemessen ist eine Regelung, wenn sie als im engeren Sinne verhältnismäßig erscheint. Für diese Feststellung bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. insgesamt BAG v. 29.06.2004, a.a.0.; BVerfG v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1224/07, NJW 2008, 1505).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auch das erstinstanzliche Urteil erkennbar bei seiner Entscheidung beachtet hat und die die erkennende Kammer gleichfalls für zutreffend hält, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung unwirksam hinsichtlich der Videoüberwachungskameras mit den Ziffern 13 und 14.

aa) Soweit sich die Berufung für die Zulässigkeit der betrieblichen Videoüberwachungsanlage insgesamt auf die datenschutzrechtliche Bestimmung des § 6 b BDSG beruft, kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die hier streitige Räumlichkeit, in der die Kameras 13 und 14 installiert sind, ist indes kein öffentlich zugänglicher Raum im Sinne der Gesetzesnorm. Zwar ist der Begriff des öffentlich zugänglichen Raums weit zu fassen, meint andererseits jedoch nicht Arbeitsplätze, die sich in nicht öffentlichen Bereichen befinden. An sich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten zu werden, etwa Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume, Schalterhallten. Nicht öffentlich zugänglich sind demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis betreten werden dürfen (LAG Hessen v. 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09, juris). Videoüberwachung am Arbeitsplatz in Bereichen ohne eigentlichen Publikumsverkehr lässt sich daher mit § 6 b BDSG nicht legitimieren (Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl. 2010, § 6 b Rz. 21 ff.).

So liegt der Fall hier. Der Bereich der Lager- und Kommissionierräume, in dem die Kameras 13 und 14 aufgehängt sind, ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass er von außen durch einladende Fahrer/Spediteure angefahren - hier erfolgt eine Kontrolle ersichtlich durch die Kameras 15 und 16 -, zum anderen jedenfalls nicht wie die Verkaufsräume eines Kaufhauses unkontrolliert von betriebsfremden Personen betreten wird. Großhandelskunden wird der Zutritt vielmehr üblicherweise nur unter bestimmten durch das Großhandelsunternehmen definierten Voraussetzungen gewährt, so dass insoweit ein von der Beklagten kontrollierbares Betreten des gesamten Großhandelsbereichs sichergestellt werden kann. Kunden der Beklagten dürften sich demgegenüber allenfalls unbefugt in den Lagerräumen aufhalten. Somit scheidet die Annahme eines öffentlich zugänglichen Raumes aus.

bb) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Erstreckung der Überwachung auf weitere Bereiche ihres Betriebsgeländes sowohl geeignet als auch erforderlich ist. Erklärter Zweck der Videoüberwachung ist nach Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung die Vermeidung und Aufklärung von Diebstählen und Unterschlagungen. Ausdrücklich soll der Betrieb der Überwachungsanlage nicht dem Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer dienen (Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung). Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich ohne weiteres aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem hat die Beklagte ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufklärung und präventiven Verhinderung von Vermögensstraftaten in ihren Betriebsräumen.

cc) Gleichwohl hält die in der Betriebsvereinbarung geregelte Videoüberwachung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand, da sie nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) ist.

Durch die Videoüberwachung wird in erheblicher Weise in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen. Zwar dient die Videoüberwachung gem. Ziff. 2 S. 1 der Betriebsvereinbarung nicht dem Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer. Auch ist in Ziff. 3 S. 1 der Betriebsvereinbarung eine laufende Kontrolle am Bildschirm der Überwachungsanlage unzulässig. Doch ist die Videoüberwachung nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht abhängig vom Vorliegen eines konkreten Verdachts und insbesondere auch nicht zeitlich beschränkt. Dies hat zur Folge, dass die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer immer damit rechnen müssen, dass gerade eine Situation vorliegt, in der sie gefilmt werden. Dies bedeutet einen permanenten Überwachungs- und Anpassungsdruck (vgl. hierzu auch BAG v. 26.08.2008, a.a.0.). Hiermit können einhergehen Einschüchterungseffekte, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen (vgl. BVerfG v. 11.03.2008, a.a.0.). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, denen sich die erkennende Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Im Ergebnis erweisen sich die Regelungen in der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung nicht mehr als angemessen und daher als unverhältnismäßig.

dd) Hierbei konnte offen bleiben, ob der Kläger bereits einen Beseitigungsanspruch bezüglich der Kameras 13 und 14 aus Gründen der Unwirksamkeit einzelner Teile der Betriebsvereinbarung hat. Bei Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung bleibt der übrige Teil grundsätzlich wirksam, soweit er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03, BAGE 114, 162 n.w.N.). Dem Kläger steht ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls bereits deshalb zu, weil er in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchen Teilen seiner Arbeitszeit der Kläger sich im Bereich der Kameras 13 und 14 aufhält, was zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Dass der Kläger jedenfalls regelmäßig und weisungsgemäß in diesem Bereich Arbeitsaufgaben verrichtet, war zuletzt unstreitig. Einer wiederholten und hartnäckigen Verletzung des Rechts am eigenen Bild steht gleich, wenn der Arbeitnehmer, ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist (vgl. BAG v. 29.06.2004, a.a.0; LAG Hessen vom 25.10.2010, a.a.0.). Vorliegend zeichnen die Kameras 13 und 14 jedoch nicht nur periodisch, sondern permanent auf, wie der Berufungsbegründung vom 02.02.2011 (dort S. 3, Bl. 113 d.A.) entnommen werden kann. Der hierdurch bei dem Kläger ständig vorhandene Überwachungsdruck als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entfällt auch nicht dadurch, dass die zu dem Lagerbereich der Kameras 13 und 14 führende Tür mit einem Schild bzw. einer Plakette mit der Aufschrift "Videoüberwachung" versehen ist, wie die Beklagte im Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens erläuterte. Ebenso wenig wie der Kläger sich während seiner Arbeitszeit nicht ständig bewusst macht, ob er grundsätzlich in einem überwachten oder nicht überwachten Bereich tätig ist, vermag ein Türhinweis "Videoüberwachung" den Überwachungsdruck zu reduzieren. Jedenfalls wird die Unangemessenheit der permanenten Videoüberwachung im Bereich der Kameras 13 und 14 hierdurch nicht aufgehoben.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras 1, 2, 3 und 22 besteht nicht.

Zutreffend weist das erstinstanzliche Urteil zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Vorhandensein bzw. der Betrieb der entsprechenden Kameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in einer Weise berührt, dass von einem relevanten Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht mehr gesprochen werden kann. Anders als durch die Kameras 13 und 14 ist der Kläger durch die weiteren von ihm benannten Videokameras bereits deshalb keinem ständigen Überwachungs- und Anpassungsdruck ausgesetzt, weil er die Bereiche dieser Aufzeichnungsgeräte an sich gar nicht (Kameras 1 und 2), an etwa nur 3 bis 4 Tagen im Jahr (Kamera 3) bzw. einmal im Quartal (Kamera 22) betritt. Dass es für die Entscheidung auch in diesem Punkt rechtlich nicht auf die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 09.03.2010/23.10.2010 ankommt, wurde bereits weiter oben ausgeführt.

III.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren zwischen den Parteien gem. § 92

Abs. 1 ZPO im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu teilen.

2. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.






LAG Hamm:
Urteil v. 14.04.2011
Az: 15 Sa 125/11


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