Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2007
Aktenzeichen: 15 W (pat) 347/03

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2007, Az.: 15 W (pat) 347/03)

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 30. März 2007, Patentansprüche 2 bis 15 gemäß DE 101 50 707 C1, Beschreibung Spalten 1 und 2, eingegangen am 30. März 2007, Beschreibung Spalten 3 bis 5 gemäß DE 101 50 707 C1 sowie Figuren 1 bis 3 gemäß DE 101 50 707 C1.

Gründe

I Auf die am 13. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 101 50 707 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans"

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Februar 2003.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans (5) mit einer dem Lauforgan (5) zugeordneten Führungsschiene (8), die auf wenigstens einem auf einer Unterkonstruktion (7) festlegbaren Tragstück (11) aufnehmbar ist, das in einen nach unten offenen, durch zwei seitliche Wangen (25) der Führungsschiene (8) begrenzten Kanal (14) der Führungsschiene (8) eingreift und an dem die Führungsschiene (8) mittels die Wangen (25) durchgreifender Schrauben (28) festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bildende, die seitlichen Wangen (25) verbindende Wand der Führungsschiene (8) an zugeordneten Bereichen des Tragstücks (11) anliegen, das mit über seine Länge durchgehenden, seitlich offenen Nuten (29) versehen ist, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) eindrehbar sind."

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Sachansprüche 2 bis 12 bzw. 13 bis 15 wird auf die DE 101 50 707 C1 Bezug genommen.

Gegen die Patenterteilung hat die A... GmbH & Co. KG in B... , DE, mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende schriftsätzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass es für einen mit der Montage von Markisen vertrauten Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, im Hinblick auf D4 Profilsystem "ARIANE", insbesondere Preisliste 1996 incl. "Produktinformation Blatt 15"

und unter Berücksichtigung der DE 197 17 654 A1 (D1) sowie des allgemeinen Fachwissens eine Vorrichtung gemäß Streitpatent bereitzustellen.

Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Entgegenhaltungen DE 199 05 554 A1 (D2) und DE 40 06 944 A1 (D3) in Betracht gezogen worden.

Nach Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007, in der die Einsprechende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, die vollständige Nettopreisliste aus dem Jahr 1996 zum Profilmontagesystem "ARIANE" im Original einzureichen, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 6. März 2007 ihren Einspruch gegen das Patent DE 101 50 707 C1 zurückgenommen.

Daraufhin ist der Verhandlungstermin vom 5. April 2007 von Amts wegen aufgehoben worden.

Die Patentinhaberin hat zuvor im Schriftsatz vom 28. September 2004 dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans durch den genannten Stand der Technik weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 beantragt die Patentinhaberin sinngemäß, das Patent auf Basis des neuen Patentanspruchs 1, eingegangen am 30. März 2007, und ansonsten unveränderter Ansprüche 2 bis 15 sowie der Beschreibung mit geänderter Spalte 1, eingegangen am 30. März 2007, und der Beschreibung im Übrigen (Spalten 2 bis 5) sowie den Figuren 1 bis 3 gemäß DE 101 50 707 C1 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 lauten:

"1. Vorrichtung zur Aufnahme eines Laufwagens (5) mit einer dem Laufwagen (5) zugeordneten Führungsschiene (8), die auf wenigstens einem auf einer Unterkonstruktion (7) festlegbaren Tragstück (11) aufnehmbar ist, das in einen nach unten offenen, durch zwei seitliche Wangen (25) der Führungsschiene (8) begrenzten Kanal (14) der Führungsschiene (8) eingreift und an dem die Führungsschiene (8) mittels die Wangen (25) durchgreifender Schrauben (28) festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bildende, die seitlichen Wangen (25) verbindende Wand der Führungsschiene (8) an zugeordneten Bereichen des Tragstücks (11) anliegen, das mit über seine Länge durchgehenden, seitlich offenen Nuten (29) versehen ist, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) mit ihrem Gewindeschaft eingreifen, so dass sich ein formschlüssiger Gewindeeingriff ergibt.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenflanken der Nuten (29) mit an das Gewinde der Schrauben (28) angepassten Längsrillen (30) versehen sind.

3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schrauben (28) als Blechschrauben mit tiefen Gewinderillen ausgebildet sind.

4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Wangen (25) auf ihrer Außenseite eine den Schrauben (28) zugeordnete Rille (32) aufweisen.

5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die seitlichen Wangen (25) im Bereich ihrer Innenseite jeweils einen am Tragstück (11) zur Anlage kommenden, von den Schrauben (28) durchgriffenen, erhöhten Anlagesteg (26) aufweisen.

6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die die seitlichen Wangen (25) miteinander verbindende Wand der Führungsschiene (8) mit zwei parallelen, an oberen Stürzflächen (23) des Tragstücks (11) zur Anlage kommende Stützstegen (24) versehen ist.

7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragstück (11) eine achssymmetrische Querschnittsform aufweist.

8. Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragstück (11) eine H-förmige Querschnittsform aufweist.

9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt des Tragstücks (11) eine von den auf mittlerer Höhe positionierten Nuten (29) zum oberen bzw. unteren Rand abnehmende Breite aufweist.

10. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragstück (11) eine vorzugsweise im Bereich seines Stegs (20) vorgesehene Lochanordnung mit mehreren Löchern (33) für unterschiedliche Unterkonstruktionen passende Schrauben (12) aufweist.

11. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass über der Länge der Führungsschiene (8) mehrere, nur über einen Teil ihrer Länge sich erstreckende Tragstücke (11) vorgesehen sind.

12. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstücke (11) als Abschnitte eines vorzugsweise aus Leichtmetall bestehenden Strangprofils ausgebildet sind.

13. Markise mit einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche und mit einem Markisentuch (1), das mit seinem hinteren Ende an einer Wickelwelle (2) und mit seinem vorderen Ende an einer wickelwellenparallelen Zugstange (3) angebracht ist, die von Lauforganen (5) getragen wird, die auf über der Tuchbreite verteilt angeordneten Führungsschienen (8) aufgenommen sind, an deren oberem Ende jeweils eine Klemmeinrichtung (10) zur Aufnahme eines der Wickelwelle (2) zugeordneten Kastens (4) angebracht ist, wobei die Klemmeinrichtung (10) wenigstens einen in den durch die seitlichen Wangen (25) begrenzten Kanal (14) der zugeordneten Führungsschiene (8) eingreifenden, durch seitliche Schrauben (35) festlegbaren Zapfen (34) aufweist.

14. Markise nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Zapfen (34) mit den Nuten (29) der Tragstücke (11) entsprechenden Nuten zur Aufnahme der Schrauben (35) versehen ist.

15. Markise nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Zapfen (34) einen dem Querschnitt der Tragstücke (11) zumindest in etwa einsprechenden Querschnitt aufweist."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegenden Fall, zurückgenommen wird (PatG § 61 Absatz 1 Satz 2).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der zulässige Einspruch hat teilweise Erfolg. Das Patent war mit den Unterlagen gemäß Schriftsatz vom 29. März 2007 beschränkt aufrechtzuerhalten.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 sind formal zulässig.

Wegen der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 15 bestehen keine Bedenken, weil deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die im neuen Patentanspruch 1 aufgenommene Ergänzung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist in der erteilten Beschreibung Spalte 4, Zeilen 46 bis 54 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 8, Absatz 2, offenbart. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 15 stimmen mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 15, welche die ursprüngliche Offenbarung wiedergibt, überein.

2. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen, da in keiner der im Prüfungsverfahren ermittelten Entgegenhaltungen DE 197 17 654 A1 (D1), DE 199 05 554 A1 (D2) und DE 40 06 944 A1 (D3) eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben wird, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist ebenfalls gegenüber dem Profilsystem "ARIANE" (D4) neu, denn es fehlt D4 allein schon daran, dass keine gattungsgemäße Vorrichtung, sondern ein Balkongeländer mit Handlauf beschrieben wird. Nachdem das auf dem "Blatt 15" der Produktinformation dargestellte Balkongeländer keinen Bezug zur beanspruchten Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zeigt, kann es deshalb dahinstehen, ob diese "Produktinformation Blatt 15" auch Bestandteil der "Nettopreisliste im Streckengeschäft 1996" ist und damit dasselbe Veröffentlichungsdatum trägt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, eine in der DE 197 17 654 C2 (D1) beschriebene Vorrichtung zur Aufnahme eines Lauforgans, mit einer dem Lauforgan zugeordneten Führungsschiene, die auf wenigstens einem auf einer Unterkonstruktion festlegbaren Tragstück aufnehmbar ist, das in einem nach unten offenen, durch zwei seitliche Wangen begrenzten Kanal der Führungsschiene eingreift und an dem die Führungsschiene mittels die Wangen durchgreifender Schrauben festlegbar ist, mit einfachen und kostengünstigen Mitteln so zu verbessern, dass eine hohe Sicherheit und Zuverlässigkeit erreicht werden (vgl. Streitpatent, Absatz [0003] i. V. m. Absatz [0001] und Absatz [0002], erster Satz).

Gelöst wird diese Aufgabe bei der im Patentanspruch 1 beschriebenen Vorrichtung durch die im Kennzeichen dieses Anspruchs angegebenen Merkmale:

a) dass die seitlichen Wangen (25) und die den Kanalboden bildende, die seitlichen Wangen (25) verbindende Wand der Führungsschiene (8) an zugeordneten Bereichen des Tragstücks (11) anliegen undb) dass das Tragstück (11) mit über seine Länge durchgehenden, seitlich offenen Nuten (29) versehen ist, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) mit ihrem Gewindeschaft eingreifen, so dass sich ein formschlüssiger Gewindeeingriff ergibt.

Die DE 197 17 654 C2 (D1), die zur Bildung des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 herangezogen wurde und dem Streitgegenstand am Nächsten kommt, konnte dem zuständigen Fachmann hinsichtlich der Lösung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegeben ist.

Wie aus Figur 3 der D1 ersichtlich, besteht dort das Tragstück aus einem Flacheisen oder einer Flachschiene (12), die von den seitlichen Wangen der unteren Führungsschiene (2) mit seitlichem Abstand übergriffen wird. Durch die seitlichen Wangen sind Madenschrauben (14) hindurchgeführt, die in die Seitenkanten der Flachschiene (12) eingreifen. Das Flacheisen ist an den Seitenkanten V-förmig eingekerbt, um eine Fixierungsmöglichkeit für die Madenschrauben (14) oder andere Feststellschrauben zu bieten (vgl. D1, Figur 3 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 2 bis 6).

Die in D1 beschriebene Vorrichtung legt also weder das Anliegen der Führungsschiene (8) auf oberen Stützflächen (23) des Tragstücks (11) [Merkmal a], noch das Anliegen der Wangen (25) der Führungsschiene (8) im Bereich der Schrauben (28) an dem Tragstück (11) [Merkmal b] nahe. Ebenso ist der Gedanke, das Tragstück (11) über seine Länge mit durchgehenden, seitlich offenen Nuten (29) auszubilden, in welche die die Wangen (25) durchgreifenden Schrauben (28) mit ihrem Gewindeschaft eingreifen [Merkmal b], aus D1 nicht herleitbar. In D1 werden zwar die Madenschrauben (14) durch die seitlichen Wangen der unteren Führungsschiene (2) geführt, da jedoch das Tragstück von den Wangen der Führungsschiene mit seitlichem Abstand übergriffen wird, greifen nur die vorderen Spitzen der Madenschrauben in die V-förmigen Kerben der Seitenkanten der Flachschiene (12) ein, wodurch kein formschlüssiger Eingriff zwischen der Flachschiene und der Führungsschiene erzielbar ist.

Bereits daraus ist ersichtlich, dass die D1 keine Anregungen dahingehend vermitteln kann, die Vorrichtung so zu gestalten, dass das Tragstück zwischen die seitlichen Wangen der Führungsschiene eingespannt wird, und dass dieser formschlüssige Eingriff durch Schrauben gesichert wird, wobei die Schrauben mit ihrem Gewindeschaft in das Tragstück eingreifen.

Gegenüber D1 begründet gerade diese spezielle Kombination der kennzeichnenden Merkmale a) und b) die erfinderische Tätigkeit.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der weitere Stand der Technik berücksichtigt wird.

So kann das Profilsystem "ARIANE" gemäß D4 schon deshalb keinen Anstoß in Richtung des Gegenstandes nach Anspruch 1 geben, weil dort nur ein Balkongeländer mit Handlauf angesprochen ist. Blatt 15 der Produktinformation "ARIANE" enthält zwei Zeichnungen, wobei es sich bei der unteren Darstellung um einen parallel zu einem Balkongeländerpfosten geführten Schnitt aus der oberen Darstellung eines Balkongeländers handelt (siehe gleichlautende Bezeichnungen der Höhen "h1" und "h2" in beiden Zeichnungen). Aus der vergrößerten Darstellung der unteren Figur aus Blatt 15 mit den zusätzlich eingefügten Erläuterungen (vgl. Schriftsatz der Einsprechenden vom 5. Mai 2003) geht hervor, dass sich "Tragstück II" auf die Querverstrebung bezieht, während "Tragstück I" im Bereich des Handlaufs angeordnet ist. Der Handlauf ist als ein nach unten offenes U-Profil ausgebildet, das aber nicht direkt auf die Querverstrebung bzw. Tragstück II aufsetzbar ist, weil sich in dem Aufnahmekanal des Handlaufs ein mit Tragstück I bezeichneter Anschlussstopfen befindet, der die Verbindung zwischen dem Geländerpfosten und dem Handlauf herstellt. Dieser Anschlussstopfen ist beidseitig mit Kerben zum Einhängen im Aufnahmekanal des Handlaufs versehen und ist mit seiner Unterhälfte in den Geländerpfosten eingesteckt und mit dem Geländerpfosten verschraubt. Seitlich offene Nuten am Tragstück I, in welche die die Wangen des Handlaufs sowie die Wand des Geländerpfostens durchgreifenden Schrauben mit ihrem Gewindeschaft eindrehbar wären, können der D1, insbesondere dem Blatt 15 nicht entnommen werden.

Die im Prüfungsverfahren darüber hinaus herangezogenen Entgegenhaltungen DE 199 05 554 A1 (D2), eine Halterung für die seitlichen Führungsschienen einer Wintergartenmarkise, und DE 40 06 944 A1 (D3), eine Führungseinrichtung für eine Sonnenschutzanlage, die von der Einsprechenden zwar pauschal genannt, jedoch nicht näher erörtert worden sind, betreffen einen noch entfernter liegenden Stand der Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit der Druckschrift D1 zum vorliegenden Patentgegenstand hinführen kann. D2 und D3 können die erfinderische Tätigkeit daher ebenfalls nicht in Frage stellen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

Das gilt ebenso für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12.

In Verbindung mit dem Anspruch 1 haben auch die Patentansprüche 13 bis 15 Bestand, die eine Markise mit einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche betreffen und somit vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Markise beinhalten.






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2007
Az: 15 W (pat) 347/03


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