Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Dezember 1998
Aktenzeichen: 5 W 126/98

(OLG Köln: Beschluss v. 21.12.1998, Az.: 5 W 126/98)

Für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO ist auch dann nicht das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 ZPO analog auferlegt hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Essen.

Gründe

Der Senat hat nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zu entscheiden, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Euskirchen mit Beschluß vom 04.08.1998 - 97-5469686-04-N - als auch das Amtsgericht Essen mit Beschluß vom 24.08.1998 - 11 C 436/98 - für örtlich unzuständig erklärt haben.

Zuständig ist vorliegend das Amtsgericht Essen, § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach entscheidet über einen Antrag auf Kostenfestsetzung das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084).

Das Mahnverfahren stellt gegenüber dem eigentlichen Streitverfahren keinen gesonderten und selbständigen Rechtszug dar, sondern soll dem Anspruchsteller lediglich die Möglichkeit bieten, unter gewissen vereinfachten Voraussetzungen auf schnellem Wege einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist und bleibt auch in solchen Fällen dasjenige Gericht, das im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte. Lediglich für den Fall, daß ein Widerspruch vom Antragsgegner im Mahnverfahren nicht erhoben wird, sieht das Gesetz als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, daß das Mahngericht in einen eventuell zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die zu erstattenden Kosten einschließlich der Gebühren eines ggf. beauftragten Rechtsanwalts aufzunehmen hat (§ 699 Abs. 3 ZPO).

Eine gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren in dem Fall, daß der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch vor der Abgabe an das Streitgericht zurückgenommen wird, besteht nicht. Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung mithin bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (so auch für die Kostenfestsetzung gem. § 19 Abs. 2 BRAGO: BGH a.a.O.)

Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht Essen als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befaßt gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW RR 1988, 186 unter Hinweis auf § 796 Abs. 3 ZPO).

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Euskirchen ergibt sich auch nicht aufgrund der Verweisung durch das Amtsgericht Essen mit Beschluß vom 04.08.1998, denn dieser Entscheidung kommt eine Bindungswirkung analog § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO schon deshalb nicht zu, weil sie nach Antragsrücknahme und damit nach dem Wegfall der Rechtshängigkeit ergangen ist (vgl. Zöller-Greger, 20. Auflage, § 281 ZPO Rdnr. 7 m.w.N.).






OLG Köln:
Beschluss v. 21.12.1998
Az: 5 W 126/98


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