Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 3/02

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az.: 28 W (pat) 3/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Neuendorf Futtermittelals Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen Klasse 31:

Tierfuttermittel für Tiere, Alleinfutter, Kraftfutter für Tiere, Futtermehl, Körnermischungen, Körnergemenge, Pelets aus extrudierten Gemischen, Körner und bearbeitete Körner, nämlich Bohnen, Buchweizen, Erbsen, Gerste, Hafer, Haferkerne, Hirse, Kleie, Kardi, Leinsamen, Linsen, Mais, Milo, Dari, Raps, OO-Raps, Reis, Sojabohnen, Weizen, schwarze Sonnenblumenkerne, geschälte Sonnenblumenkerne, Wicken, Hanfsaat, Kanariensaat, Wirkstoffe auf Obstessig-Basis mit verschiedenen Aminosäuren und Farbstoffen, Wirkstoffe auf Magnesium-Basisin Wasser lösliche Tiermedizin, Zusatzstoffe für Tiernahrung, nämlich Vitamine, Mineralien, Spurenelemente, Desinfektionsmittel für Tiere;

Klasse 42:

Beratung und Schulung zur artgerechten Tierhaltung und Ernährung.

Die Markenstelle für Klasse 31 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihalteinteresses zurückgewiesen und sich dabei auf den Beanstandungsbescheid bezogen. Dort ist ausgeführt, es gebe zahlreiche Orte und Gemeinden in Deutschland mit dem Namen "Neuendorf". Zusammen mit dem weiteren Bestandteil "Futtermittel" bedeute die angemeldete Marke nur, dass Waren und Produkte aus diesem Ort angeboten würden.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben, Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt, eine Begründung jedoch nicht vorgelegt.

Das Gericht hat dem Anmelder Fundstellen zu Futtermittelbetrieben in gleichlautenden Orten übersandt. Der Anmelder hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, welche zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen dienen können, denn insoweit besteht ein Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit dieser Angaben von jedermann und insbesondere der Mitbewerber. Handelt es sich wie hier bei Neuendorf um einen für den Verbraucher erkennbaren Hinweis auf die geografische Herkunft der Produkte - dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich zugleich um einen Familiennamen handelt - so ist die Eintragung eines solchen Begriffes dann nicht möglich, wenn - auch unter Berücksichtigung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung - eine beschreibende Verwendung der betreffenden Ortsangabe vernünftigerweise erwartet werden kann (EuGH, MarkenR 1999, 189 - Chiemsee). Dabei sind wie immer bei der Einschätzung eines zukünftigen Freihalteinteresses, sichere und konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen zukünftigen Bedarf notwendig. Bei der Entscheidung sind auch die Art und Häufigkeit des Namens, sowie der Produktionsstätten der jeweiligen Waren und der Dienstleistungsbetriebe zu berücksichtigen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Schutzfähigkeit der gewünschten Marke zu verneinen.

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Orten, Ortsteilen und Orts-Teilnamen, die "Neuendorf" heißen. Das große deutsche Ortsbuch von "Müller" vermerkt allein 9 Orte mit diesem Namen (ua in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Bitburg-Prüm, Eichsfeld, Güstrow, Oberhavel, Main-Spessart), 20 Ortsteile, die Neuendorf heißen, sowie weitere 8 Orte, die mit Neuendorf zusammengesetzt sind (zB Neuendorf bei Brück, Neuendorf am See usw). Andrerseits gibt es in Deutschland - nach einer Veröffentlichung im Internet unter www.dvttiernahrung.de - 433 Mischfutterwerke (in denen in der Regel Spezialmischfuttersorten wie zB Milchaustauschfutter hergestellt werden) mit einer Jahresproduktion von mindestens ... Tonnen je Betrieb. Der Umsatz dieses Wirtschaftszweiges beträgt etwa ... ... EUR pro Jahr. Hinzu kommt der erheblich Futterbedarf für den Heimtiermarkt; diese Branche hatte 2001 ein Gesamtumsatzvolumen von ... ... EUR mit stei- gender Tendenz. Berücksichtigt man weiter, dass die Produktion von Tierfutter durchaus auch von Kleinbetrieben durchgeführt wird - zB von Metzgern, die Ihre Abfälle entsprechend verarbeiten und als Hundfutter anbieten - so liegt die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit, dass einer dieser Betriebe in einem Ort "Neuendorf" liegt oder in Zukunft dort produzieren wird, durchaus nicht fern. Es muss diesen Herstellern aber die Möglichkeit offen bleiben, auf die geographische Herkunft ihrer Produkte hinzuweisen, denn seit über die Zusammensetzung von Tierfutter zahlreiche Fragen entstanden sind, haben sowohl Landwirte als auch Heimtierhalter ein besonderes Interesse an der Herkunft dieser Ware. Hinzu kommt, dass sich bei der Nachschau im Internet bereits ein Hersteller für Futtermittel fand, der in einem Ort Oderberg produziert, der wiederum einen Ortsteil Neuendorf besitzt: Auch dies belegt, dass eine derartige Angabe freigehalten werden muss.

Der "Begriff "Neundorf Futtermittel" ist damit weder für die Waren, noch für die Dienstleistungen schutzfähig, die Beschwerde ist ohne Erfolg.

Anhaltspunkte für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2003
Az: 28 W (pat) 3/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be91bb4d8590/BPatG_Beschluss_vom_22-Januar-2003_Az_28-W-pat-3-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share