Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Januar 2013
Aktenzeichen: ARAnw 1/12

(BGH: Beschluss v. 14.01.2013, Az.: ARAnw 1/12)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 4/12 anhängig.

Der Antragsteller teilt mit, er habe vor dem Anwaltsgerichtshof im genannten Verfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und weiteren Eilrechtsschutz gestellt, ferner Anträge auf Tatbestandsberichtigung (hilfsweise Beschlussberichtigung) und Beschlussergänzung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte Richter des Anwaltsgerichtshofs sowie alle weiteren Richterinnen und Richter des Anwaltsgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Interesse an einer einkommensorientierten Beitragserhebung.

Der Antragsteller ersucht den Bundesgerichtshof, zu den vorgenannten Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der Richterablehnungen das zuständige Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112c BRAO i.V.m. § 53 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der Anwaltsgerichtshof sei beschlussunfähig.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben. 2 Eine auf die Ablehnung von Richtern gestützte Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt erst in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht durch die erfolgreiche Ablehnung von Richtern nicht mehr spruchfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1972 - II ER 400.72, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; zur Parallelvorschrift in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO siehe Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Dass seinen Ablehnungsgesuchen stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht geltend. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei welchen Richtern eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

Für die zunächst vom Anwaltsgerichtshof zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der Anwaltsgerichtshof durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die Richterablehnung zu entscheiden, müsste danach der Bundesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die Ablehnungsgesuche entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt indessen von der Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grundsätzlich zuständigen Anwaltsgerichtshof ab. Zunächst wird der zuständige Senat des Anwaltsgerichtshofs das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, wobei - soweit Wartepflichten bestehen - das Ablehnungsgesuch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichtshofs zur Vertretung berufenen Richtern des Anwaltsgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen, beziehungsweise 6

- soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliegen sollten - die abgelehnten Richter gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 20 m.w.N.). Erst im Rahmen dieser Prüfung kann der Anwaltsgerichtshof gegebenenfalls seine Beschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 3).

Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -






BGH:
Beschluss v. 14.01.2013
Az: ARAnw 1/12


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