Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. November 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 27/04

(BPatG: Beschluss v. 25.11.2004, Az.: 17 W (pat) 27/04)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Patentanwalts wird ebenfalls zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung betreffend ein "..." hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe beantragt und unter Vorlage verschiedener Unterlagen mittels des amtlichen Vordrucks Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Die Patentabteilung 32 des Patent- und Markenamts hat nach mehrmaligem Schriftwechsel den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, die Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Begründung, die für deren Bewilligung notwendige Voraussetzung, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, sei nicht gegeben, da die Anmeldung gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen hat der Anmelder am 16. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Verfahrenskostenhilfe auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen und einen Patentanwalt beizuordnen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zur Recht hat die Patentabteilung 32 im patentamtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe verweigert. Im Verfahren zur Erteilung eines Patents erhält der Anmelder gemäß § 130 Abs 1 PatG in Verbindung mit §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn er zum einen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Patenterteilungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn zum anderen die Anmeldung eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bietet, ohne mutwillig zu erscheinen.

Ob der Anmelder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls fehlt dem Patentbegehren die notwendige Erfolgsaussicht; an eine Patenterteilung ist nicht zu denken, auch nicht in beschränktem Umfang. Nach Überprüfung der Beschlußgründe für die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe sieht der Senat in gleicher Weise wie die Patentabteilung den Gegenstand der Anmeldung nicht als patentfähig an. Der Abstand zum Stand der Technik ist viel zu gering, als dass irgendeine erfinderische Leistung zu erkennen wäre. Eine andere Sicht der Dinge hat der Anmelder dem Senat nicht zur Kenntnis gebracht. Eine entsprechende Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. Bezüglich der fehlenden Erfindungshöhe wird, um überflüssige Schreibarbeit zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung verwiesen (vgl BGH GRUR 1993, 896 f "Leistungshalbleiter").

Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Verfahren kann somit nicht bewilligt werden, so daß die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Wegen der mithin fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde gilt Entsprechendes auch für die Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Patentanwalts.

Die vorliegende Sache ist entscheidungsreif. Rechtliches Gehör ist gewährt. Der Anmelder hat es über 11 Monate lang seit der Beschwerdeeinlegung, mithin binnen angemessener Frist verabsäumt, gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands Stellung zu nehmen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, vor § 34 Rdn 221).

Dr. Fritsch Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 25.11.2004
Az: 17 W (pat) 27/04


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