Kammergericht:
Beschluss vom 14. April 2010
Aktenzeichen: 27 W 128/09

(KG: Beschluss v. 14.04.2010, Az.: 27 W 128/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelfer wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Berlin - 3 O 503/02 - vom 10. Juli 2009 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die nach dem Urteil des Kammgerichts vom 15. Mai 2008 - 27 U 97/07 - und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2009 - V ZR 129/08 - von dem Kläger an die Streithelfer zu erstattenden Kosten werden auf 70.513,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Streithelfer als Gesamtschuldner 72 %.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) begehrte von der Beklagten, die im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ehemals land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern privatisiert, den Erwerb eines Forstes in Sachsen-Anhalt. Die Beklagte hatte sich entschlossen, den Forst an die Streithelfer und Beschwerdeführer (nachfolgend Streithelfer) zu veräußern.

Der Kläger unterlag im Hauptsacheverfahren schließlich in vollem Umfang und hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten zu tragen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, inwieweit er den Streithelfern die Kosten für Aufwendungen mehrerer von ihnen privat beauftragter Gutachter zu erstatten hat.

In dem zunächst vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 3 O 494/02 - wurde der Beklagten durch Beschluss vom 19. Oktober 2002 bis zum 01. November 2002 untersagt, den Forst an einen anderen Kaufinteressenten als den Kläger zu verkaufen oder sonst zu veräußern. Durch Urteil vom 10. Januar 2003 wurde der Beklagten untersagt, den Forst bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veräußern. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und reichte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 das Gutachten des von ihm privat beauftragten Sachverständigen B--- H---- vom 04. Juni 2003 als Anlage KB 6 ein, in dem sein Betriebskonzept für besser als das der Streitverkündeten angesehen wird. Das Kammergericht untersagte der Beklagten durch Urteil - 2 U 59/03 - vom 26. Juni 2003, den Forst an einen anderen als den Kläger zu veräußern und stellte zur Begründung unter anderem auf das von dem Kläger eingereichte Gutachten ab.

In dem zeitgleich geführten Hauptsacheverfahren, in dem die Streithelfer auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 beitraten, sollte nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. März 2003 - 3 O 503/02 - ein Sachverständigengutachten über die Behauptung des Klägers, dass sein Betriebskonzept gegenüber dem der Streithelfer das bessere sei, eingeholt werden. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 ebenfalls das vorgenannte von ihm eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen € vom 04. Juni 2003 als Anlage K 16 zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Die Streithelfer reichten mit Schriftsatz vom 03. November 2003 das Gutachten des von ihnen beauftragten Privat-Forstrats € vom 26. Oktober 2003 als Anlage SV 6 ein mit dem Antrag, den Beweisbeschluss vom 14. März 2003 dahin zu ergänzen, dass der zu bestellende gerichtliche Sachverständige auch die Ausführungen des Privat-Forstrats € berücksichtigen solle.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2004 wurde Dipl.-Ing. € zum Sachverständigen bestimmt. Der gerichtliche Sachverständige € erstattete unter dem 07. März 2005 sein Gutachten, in dem er das Betriebskonzept des Klägers als besser gegenüber dem der Streithelfer ansah. Die Streithelfer nahmen hierzu mit Schriftsatz vom 09. Mai 2005 binnen der gesetzten Frist Stellung und beantragten, den Sachverständigen € zur mündlichen Erläuterung seines Gutachten sowie zur Beantwortung ausformulierter Fragen zum Termin zu laden. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 reichten die Streithelfer eine gutachterliche Stellungnahme des von ihnen privat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. € vom 09. Juli 2005 (Bd. III Bl. 151 ff d.A.) ein, wonach die Betriebskonzepte des Klägers und der Streithelfer im wesentlichen als gleichwertig anzusehen seien. Der Sachverständige € wurde zum Termin am 22. Juli 2005 geladen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. III Bl. 184 d.A.) wurde im Termin die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen erörtert. Gemäß Beschluss vom 26. August 2005 (Bd. III Bl. 195 d.A.) sollte über die Behauptung des Klägers, sein Betriebskonzept sei wesentlich besser als das der Streithelfer, ergänzend Beweis erhoben werden durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. € . Gleichzeitig wurden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen € nach § 8 GKG mit der Begründung niedergeschlagen, dass die ursprüngliche Beweisfrage nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer unzutreffend gefasst worden sei.

Der neu beauftragte Sachverständige Prof. Dr. € erstattete sein Gutachten unter dem 22. März 2006 mit dem Ergebnis, dass das Betriebskonzept des Klägers wesentlich besser sei als das der Streithelfer. Die Streithelfer reichten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 eine gutachterliche Stellungnahme des von ihnen beauftragten Prof. Dr. € vom 30. Juni 2006 ein, die sich auf das vorgenannte gerichtlich eingeholte Gutachten bezieht, und formulierten an den Sachverständigen gerichtete Fragen.

Der Sachverständige Prof. Dr. € äußerte sich zu den an ihn gerichteten Fragen unter dem 27. November 2006 zunächst schriftlich und führte unter anderem aus, dass auch die Stellungnahme von Prof. Dr. € vom 30. Juni 2006 keinen Anlass zu einer Abweichung von seiner bisherigen gutachterlichen Einschätzung gäbe, wonach das Betriebskonzept der Streithelfer gegenüber dem des Klägers als nachrangig einzuordnen sei.

Die Streithelfer nahmen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 weiter Stellung und reichten als Anlage eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 16. Februar 2007 (€2. € -Gutachten€; Bd. IV Bl. 219 ff d.A.) ein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. März 2007 wurde der Sachverständige Prof. Dr. € gehört. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde dem anwesenden Privatgutachter der Streithelfer, Prof. Dr. €, gestattet, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen. Den Streithelfern wurde nachgelassen, bis zum 17. April 2007 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Streithelfer äußerten sich mit Schriftsatz vom 16. April 2007 und legten eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. € vom 12. April 2004 (€3. € -Gutachten€, Bd. V Bl. 14 ff d.A.) vor, wonach sich die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. €, das klägerische Betriebskonzept sei signifikant besser als das der Streithelfer, nicht halten ließe.

Schließlich verurteilte das Landgericht Berlin - 3 O 503/02 - die Beklagte durch ein am 01. Juni 2007 verkündetes Urteil, dem Kläger den Abschluss eines näher bezeichneten Kaufvertrages anzubieten.

Hiergegen legten die Streithelfer Berufung ein und reichten mit der Berufungsbegründung vom 05. September 2007 ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. € und Dr. € vom 28. August 2007 (Anlage BB 2) ein, in dem die konkurrierenden Betriebskonzepte als im wesentlichen gleichwertig bewertet werden.

Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 eine gutachterliche Stellungnahme seines Privatgutachters € vom 31. Januar 2008 (Anlage K 26) vor, die sich auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. € und Dr. € vom 28. August 2007 bezieht.

Hierauf erstattete Prof. Dr. € im Auftrag der Streithelfer ein weiteres Sachverständigengutachten vom 27. März 2008 (Anlage BB 3).

Im Hinblick darauf legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2008 eine Erwiderung seines Privatgutachters € vom 26. April 2008 vor (Bd. VI Bl. 48 ff d.A.).

Die Prozessbevollmächtigten der Streithelfer reichten daraufhin als Anlage BB 4 die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. € vom 05. Mai 2008 (Bd. VI Bl. 78 ff d.A.) vor.

Auf die seitens der Streithelfer eingelegte Berufung wies das Kammergericht die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2008 - 27 U 97/07 - unter Abänderung des angefochtenen Urteils ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15. Januar 2009 - V ZR 129/08 - zurück.

Die Prozessbevollmächtigten der Streithelfer haben mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 Kostenfestsetzung beantragt und zwar unter anderem auch für Reisekosten und die nachfolgenden Rechnungen ihrer privaten Sachverständigen:

Reisekosten für den Termin am 22. Juli 2007Pkw (Celle-Berlin-Celle) 271,12 km x 2 x 0,30 EUR netto162,67 EURTage- undAbwesenheitsgeld netto31,00 EURZwischensumme netto193,67 EURRe. d. SV €v. 26.10.2003brutto6.000,00 EUR v. 17.11.2004brutto686,72 EUR v. 07.05.2005brutto1.044,00 EUR v. 19.04.2007brutto1.351,84 EURRe. d. SVProf. Dr. V. d. €v. 15.07.2005brutto2.436,00 EUR v. 19.07.2006brutto2.883,76 EURRe. d. SV Dr. €v. 28.08.2007 3.000,00 EURRe. d. SVProf. Dr. Dr. €v. 28.08.2007 3.000,00 EUR v. 05.05.2008 525,00 EUR v. 25.03.2008 2.100,00 EURZwischensumme 23.027,32 EURDie Streithelfer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13. Februar 2009 nebst Anlagen (Bl. 134 ff d.A.) verwiesen.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die von dem Kläger an die Streithelfer zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 10. Juli 2009 auf 64.149,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 festgesetzt, wobei sie die vorgenannten Reisekosten und Kosten der Sachverständigen als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Termin habe am 22. Juli 2007 nicht stattgefunden. Die Gutachten der Streithelferin hätten nicht wesentlich zur Entscheidungsfindung beigetragen und die umfangreiche Beauftragung mehrerer Sachverständiger sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen diesen am 28. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Streithelfer mit einen am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 31. Juli 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügen die Absetzung der vorgenannten Reise- und Sachverständigenkosten. Die abgesetzten Reisekosten bezögen sich auf den Termin am 22. Juli 200 5 . Die Beauftragung der Privatgutachter sei aus Gründen der Waffengleichheit und darüber hinaus erforderlich gewesen, um die Entpflichtung des Sachverständigen D------ herbeizuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Juli 2009 (Bd. VI Bl. 186 ff d.A.), 05. November 2009 (Bd. VI Bl. 231 ff d.A.), 30. Dezember 2009 (Bd. VII Bl 4 ff d.A.), 22. Januar 2010 (Bd. VII Bl. 23 f d.A.), 30. März 2010 (Bd. VII Bl. 31 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Streithelfer beantragen,

den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und die nach dem Urteil des Kammgerichts vom 15.05.2008 und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2009 von dem Kläger an die Streithelfer zu erstattenden, in dem Antrag vom 13.02.2009 berechneten Kosten über die bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 64.149,24 EUR nebst Zinsen hinaus um weitere, auf S. 3 a.a.O errechnete Zwischensumme VIII in Höhe von 23.027,32 EUR sowie um weitere 193,67 EUR, zusammen nun weitere 23.220,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 16.02.2009, insgesamt also auf 87.370,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 festzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009, Az. 3 O 503/02, zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, die Beauftragung mehrerer privater Gutachter durch die Streithelfer sei nicht notwendig und auch ohne Einfluss auf den Rechtsstreit gewesen. Die Streithelfer, die selbst forstlichen Sachverstand besäßen, hätten sich zu ihrem eigenen Betriebskonzept ohne sachverständige Hilfe äußern können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 09. September 2009 (Bd. VI Bl. 206 ff d.A.), 26. November 2009 (Bd. VI Bl. 250 ff d.A.), 15. Januar 2010 (Bd. VII Bl. 12 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2009 hinsichtlich der Reisekosten in Höhe von 177,40 EUR abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den gesonderten Nichtabhilfebeschluss vom 27. November 2009 (Bd. VII Bl. 244 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie hat in der Sache auch teilweise wegen der Sachverständigenkosten in Höhe von 6.363,76 EUR Erfolg.

A.

Soweit die Streithelfer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die Rechtspflegerin zur Begründung ihrer Entscheidung auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 12. Juni 2009 Bezug genommen hat, der den Streithelfern erst mit der angefochtenen Entscheidung übersandt worden ist, kann das Vorliegen eines Verfahrensfehlers dahinstehen. Ein solcher wäre jedenfalls nunmehr geheilt, nachdem die Streithelfer im Rahmen der sofortigen Beschwerde hierzu Stellung genommen haben. Es spricht jedoch einiges dafür, dass es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre, den Streithelfern die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wenn die Entscheidung gerade auf ihnen zuvor nicht bekannt gegebene Ausführungen gestützt wird. Dies wäre im Hinblick auf die erst am 10. Juli 2009 erfolgte Kostenfestsetzung auch zeitlich ohne weiteres möglich gewesen.

B.

Reisekosten können die Streithelfer über den im Wege der Abhilfe gemäß dem Beschluss vom 27. November 2009 festgesetzten Betrag in Höhe von 177,40 EUR hinaus nicht erstattet verlangen. Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind insoweit nur noch 16,27 EUR.

Die vorgenannte Differenz ergibt sich, weil die Streithelfer die Festsetzung von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer beantragt haben, die Rechtspflegerin jedoch unter Hinweis auf die Geltung des alten Rechts in Form der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) lediglich 0,27 EUR für jeden gefahrenen Kilometer festgesetzt hat.

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG findet die BRAGO weiterhin Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01. Juli 2004 erteilt wurde. Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Streithelfer kommt es auf den Zeitpunkt des Termins im Hinblick auf die Geltung des neuen Rechts in Form des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wonach 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können, nicht an. Nach dem deshalb einschlägigen § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind als Fahrtkosten 0,27 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch steht den Streithelfern nicht zu, insbesondere kann über den im Wege der Abhilfe festgesetzten Nettobetrag hinaus die darauf entfallende Mehrwertsteuer nicht festgesetzt werden, weil die Streithelfer dies im Beschwerdeverfahren nicht beantragt haben. Sie machen vielmehr nur die Nettokosten geltend.

C.

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Aufwendungen von Privatgutachtern gilt grundsätzlich Folgendes:

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Danach kann die unterliegende Partei nur mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige Partei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als sachdienlich ansehen musste (BGH, Beschluss v. 25.01.2007 - VII ZB 74/06, zitiert nach juris).

Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens unter anderem dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH, Beschluss v. 23.05.2006 - VI ZB 7/05 - und v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.03.2007 - 15 W 7/07; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 07.01.2010 - 2 W 97/09 - alles zitiert nach juris). Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12).

Die Kosten eines während des Rechtsstreits von einer Partei eingeholten, prozessbegleitenden Privatgutachtens können ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit erstattungsfähig sein, so wenn dadurch die fachunkundige Partei erst in die Lage versetzt wird, die bei der Gegenseite bestehende Sachkenntnis ausgleichen zu können (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.03.2007 - 15 W 7/07; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.03.1977 - 20 W 186/77; OLG Hamm, Entscheidung v. 24.07.1969 - 15 W 138/69; zitiert nach juris). Dies gilt zum Beispiel auch, wenn die Partei andernfalls Fragen an den Sachverständigen nicht formulieren könnte (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rn. 13 €Privatgutachten€).

Hierbei ist zu beachten, dass die allgemeinen Grundsätze der Obliegenheit zur Schadensabwendung und -vermeidung auch im Bereich des prozessualen Kostensrechts der §§ 91 ff ZPO gelten (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 07.01.2010 - 2 W 97/09 - zitiert nach juris; Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 m.w.N.).

Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte selbst keine Hilfe eines privaten Sachverständigen in Anspruch genommen hat und dies auf einer internen Abspracht mit den Streithelfern beruhen mag. Die Streithelfer waren gemäß § 67 ZPO berechtigt Verteidigungsmittel geltend zu machen, soweit sie sich hiermit nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzen. Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte in keiner Weise auf die Einholung eines Privatgutachtens verzichtet hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bezüglich der hier in Rede stehenden Rechnungen im Einzelnen auszuführen:

1. Rechnung des Sachverständigen € vom 26.10.2003 über 6.000,00 EUR brutto

Diese Kosten sind bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO handelt.

Mit der Rechnung vom 26. Oktober 2003 berechnet der Privat-Forstrat € für die Erstellung eines Gutachtens gemäß der Auftragserteilung vom 17. Oktober 2003 pauschal 6.000,- EUR brutto. Es handelt sich um die €Vergleichende Begutachtung zweier Betriebskonzepte€ vom 26. Oktober 2003 (Anlage SV 6; Bd. II Bl. 80 ff d.A. im Verfahren 3 O 503/02). Das Gutachten umfasst 12 Seiten Text nebst zwei Seiten tabellarischer Anlagen.

46a) Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung sind die Parteien darauf zu verweisen, dass es während des Rechtsstreits Aufgabe des Gerichts ist, den nötigen Beweis zu erheben (OLG Bamberg, Beschluss v. 10.01.2008 - 4 W 148/07; OLG Koblenz, Beschluss v. 07.05.2002 - 14 W 120/02 - zitiert nach juris). Hat das Gericht bereits durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens angeordnet, so ist es nicht notwendig, dass eine Partei parallel dazu ein Privatgutachten einholt (OLG Koblenz, Beschluss v. 04.04.1991 - 14 W 166/91 - zitiert nach juris). Eine Ausnahme gilt aber dann, wie sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben (KG, Beschluss v. 03.01.2008 - 1 W 537/07; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.11.2001 - 8 W 481/01; OLG Koblenz, aaO sowie Beschluss v. 15.01.1992 - 14 W 701/91; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.02.1988 - 5 W 27/88; alles zitiert nach juris).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Auftrag an den privaten Sachverständigen erfolgte, nachdem im einstweiligen Verfügungsverfahren eine abschließende Entscheidung ergangen war und das Landgericht im Hauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen hatte. Ein gerichtliches Gutachten lag zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen € nicht vor. Es bestand deshalb keinerlei Anlass für die Streithelfer, eine vergleichende Untersuchung ihres Betriebskonzeptes mit dem des Klägers privat in Auftrag zu geben. Zwar wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens bejaht, wenn das Gericht eine Substantiierung verlangt, die ohne gutachterliche Hilfe nicht möglich ist (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.07.2008 - 4 W 63/08 - zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast oblag hier indes - wie aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 14. März 2003 ersichtlich - dem Kläger. Auch aus ex-ante Sicht hätten die Streithelfer deshalb zunächst das Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abwarten können und müssen, um dieses dann gegebenenfalls mit Hilfe eines privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Eine andere Würdigung ist auch nicht vor dem Hintergrund veranlasst, dass der Kläger das Gutachten seines privaten Sachverständigen € vom 04. Juni 2003 sowohl im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch im Hauptsacheverfahren vorgelegt hat. Aus Gründen der Waffengleichheit kann zwar die Erstattungsfähigkeit für ein im Laufe des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten bejaht werden, wenn der Gegner zuerst ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt hat und die Partei über keine hinreichende Sachkunde verfügt (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.07.2008 - 4 W 63/08 - zitiert nach juris). Aufgrund der Tatsache, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren nur präsente Beweismittel relevant sind, bzw. nach dem Grundsatz der Waffengleichheit hätten die Streithelfer aber lediglich im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein privates Sachverständigengutachten einholen dürfen. Die Kosten für die prophylaktische Einholung eines privaten Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren, insbesondere nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, jedoch vor dessen Erstellung können die Streithelfer nicht zu Lasten des Klägers geltend machen.

Auf den Umstand, dass die Ausführungen des Sachverständigen € im Urteil des Kammergerichts vom 15. Mai 2008 (S. 10, 2. Abs. a. E.) erwähnt werden, kommt es nicht an. Das Gericht ist verpflichtet, die Vorlage eines Privatgutachtens als qualifizierten Parteivortrag zu berücksichtigen. Ein Indiz für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens ergibt sich hieraus nicht.

Soweit die Streithelfer vortragen, die Beauftragung des Privatgutachters € sei geboten gewesen, um die Zivilkammer 3 des Landgerichts davon zu überzeugen, dass der Sachverständige € abzuberufen war, wird dies - unter Ausnahme der mit Rechnung vom 07. Mai 2005 abgerechneten Leistungen - durch die dargestellte Prozessgeschichte nicht belegt. Die Beauftragung des Sachverständigen € mit dem betreffenden Gutachten erfolgte durch die Streithelfer, bevor das Landgericht den Sachverständigen € mit der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens beauftragt hatte.

b) Außerdem haben die Streithelfer auch zur Höhe nicht ausreichend vorgetragen.

Der Kläger bestreitet, dass die Kosten für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich und angemessen seien. Die Streithelfer haben hierzu unter Beweisantritt lediglich vorgetragen, dass die Leistung erbracht und die Kosten angemessen seien. Dieser Vortrag ist unzureichend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wieviele Stunden der private Sachverständige € zu welchem Stundensatz aufgewandt haben will. Sofern der von dem Sachverständigen in seinen weiteren Rechnungen in Ansatz gebrachte Stundensatz von 60,- EUR netto pro Stunde auch hier als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre, ergäbe sich ein Aufwand von rund 86 Stunden. Auch diese Betrachtung zeigt, dass die Streithelfer entsprechend ihrer Pflicht zur kostensparenden Prozessführung zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens von der Einholung eines Privatgutachtens hätten absehen müssen.

2. Rechnung des Sachverständigen € vom 17.11.2004 über 686,72 EUR brutto

Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Mit der Rechnung vom 17. November 2004 berechnet der Sachverständige € 8 Stunden zu je 60,- EUR netto für die Teilnahme am Ortstermin am 16. November 2004 in € sowie 112,- EUR netto Fahrtkosten für 400 km à 0,28 EUR.

56a) Auch wenn eine Partei mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen war, sich eines Privatgutachters zu bedienen, hat sie in der Regel keine Veranlassung, diesen auch zu einem Ortstermin hinzuziehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.10.2005 - 14 W 666/05 - zitiert nach juris).

So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer hatte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 angekündigt, dass der Streithelfer zu 1) sowie der Verfasser des Betriebskonzepts der Streithelfer, €, an einem möglichen Ortstermin teilnehmen möchten (Bd. II Bl. 209 d.A.). Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen € vom 07. März 2005 (S. 6) waren bei dem durchgeführten Ortstermin unter anderem einerseits der Kläger mit seiner Prozessbevollmächtigten und dem Verfasser seines Betriebskonzeptes, Herrn €, andererseits Herr Pivat-Forstrat € sowie der Verfasser des Betriebskonzeptes der Streithelfer, €, und der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer anwesend.

Bei einer komplexen Thematik wie hier kann es unter Umständen für eine Partei geboten sein, an einem durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin in Begleitung eines privaten Sachverständigen teilzunehmen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der eigenen Fragerechte oder auch gegebenenfalls notwendigen Erläuterungen gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen überhaupt erst zu ermöglichen. Hier allerdings können die Streithelfer die Kosten für die Teilnahme des von ihnen privat beauftragten Sachverständigen an dem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin bereits dem Grunde nach nicht erstattet verlangen. Zum einen bestand aus den vorgenannten Gründen zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens überhaupt kein Anlass für die Einschaltung eines privaten Sachverständigen. Zum anderen waren die Streithelfer bereits durch den Verfasser ihres Betriebskonzeptes sachkundig vertreten. Es leuchtet nicht ein, weshalb über den Verfasser des eigenen Betriebskonzeptes hinaus, welcher denknotwendig mit den Sachfragen vertraut ist, die Teilnahme eines privaten Sachverständigen erforderlich sein sollte. Die hätte eine verständige Partei auch erkennen können und müssen.

b) Im Übrigen haben die Streithelfer den Umfang des in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwands nicht ausreichend dargelegt. Es ist insbesondere nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wann, mit welchem Inhalt und in welchem zeitlichen Rahmen Besprechungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Streithelfer zur Vor- und Nachbereitung des Ortstermins stattgefunden haben sollen.

3. Rechnung des Sachverständigen € vom 07.05.2005 über 1.044,00 EUR brutto

61Die Kosten für die Rechnung des Sachverständigen € vom 07. Mai 2005 über 1.044,- EUR brutto können die Streithelfer in vollem Umfang erstattet verlangen.

Die Rechnung betrifft die €Ausarbeitung zu den Fragen zum Gutachten € €, die an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer am 04. Mai 2005 gemailt worden sein sollen. Der Sachverständige € berechnet 15 Stunden à 60,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

a) Die Streithelfer können die Kosten für die Ausarbeitung von Fragen zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen € dem Grunde nach erstattet verlangen. Aufwendungen für einen innerprozessual beauftragten Privatgutachter sind erstattungsfähig, wenn die Partei auf dessen Hilfe angewiesen war, um ein für sie ungünstiges Gerichtsgutachten zu entkräften (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.08.2007 - 14 W 608/07 - zitiert nach juris).

Bei nicht gänzlich einfach gelagerten Beweisfragen ist es einer Partei in der Regel kaum möglich, ohne sachverständige Hilfe zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten fundiert Stellung zu nehmen und von ihrem Fragerecht zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in angemessener Art und Weise Gebrauch zu machen. Die vorliegende Beweisfrage betraf die Bewertung und den Vergleich zweier forstwirtschaftlicher Betriebskonzepte, mithin komplexe Sachfragen, bei denen unabhängig vom Grad der eigenen Sachkunde der Partei die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Wahrung eigener Rechte nicht unverhältnismäßig erscheint. Die von dem privaten Sachverständigen ausgearbeiteten Fragen haben offenbar Eingang in den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer vom 09. Mai 2005 (Bd. III Bl. 44 ff) gefunden.

b) Die Höhe der Kosten hat der Kläger nicht angegriffen. Der Ansatz von 15 Stunden erscheint auch nicht übersetzt vor dem Hintergrund, dass das Gutachten des Sachverständigen € vom 07. März 2005 knapp 32 Seiten umfasst und der Sachverständige € - wie aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer vom 09. Mai 2005 ersichtlich - hierzu umfangreiche Fragen aufgeworfen hat.

4. Rechnung des Sachverständigen € vom 19.04.2007 über 1.351,84 EUR brutto

Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Der Sachverständige € berechnet für das Studium der Akten jeweils eine Stunde am 24. und 27. Januar 2007 sowie am 07. Februar 2007 und zwei Stunden am 11. Februar 2007. Ferner berechnet er für ein Gespräch mit dem Streithelfer zu 1) sowie dessen Prozessbevollmächtigten am 08. Februar 2007 drei Stunden und für einen Ortstermin am 06. März 2007 10 Stunden. Neben diesen insgesamt 18 Stunden à 60,- EUR netto setzt er 56,- EUR netto Fahrtkosten an.

Die Streithelfer haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die mit der Rechnung des Sachverständigen € vom 19. April 2007 abgerechneten Leistungen aus Sicht der Streithelfer notwendig waren.

Zu beachten ist, dass den Parteien und Beteiligen des Rechtsstreits auch die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung obliegt. Soweit die Streithelfer vortragen, der Sachverständige € habe die Prozessführung der Streithelfer €nicht lediglich vom grünen Tisch aus€ begleitet, sondern den Forst € am 16. März 2007 auch persönlich in Augenschein genommen, ist dieser Vortrag nicht verständlich. Die Rechnung vom 19. April 2007 bezieht sich ausdrücklich auf die €Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung für den Termin am 6.3.2007 beim Landgericht Berlin in der Sache € / € €. Es geht deshalb entgegen dem Vorbringen der Streithelfer nicht um einen Ortstermin in dem streitgegenständlichen Forst am 16. März 2007, sondern eindeutig um den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 06. März 2007, in dem der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. € gehört wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die Anwesenheit des privaten Sachverständigen € im Termin am 06. März 2007 nebst vorherigem Aktenstudium und einem am 08. Februar 2007 geführten Gespräch erforderlich gewesen sein soll. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 06. März 2007 (Bd. IV Bl. 233 ff d.A.) war als Privatgutachter der Streithelfer Prof. Dr. v. der € anwesend, dem es gestattet wurde, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die Streithelfer Prof. Dr. € bereits am 03. Mai 2005 als privaten Sachverständigen beauftragt hatten, der nach ihrem Vortrag eine höhere wissenschaftliche Kapazität als der Sachverständige € darstellt und zu den gerichtlichen Gutachten der Sachverständigen € und Prof. Dr. € Stellung nehmen sollte. Weshalb dann gleichwohl weiterhin - neben dem privaten Sachverständigen Prof. € € - eine sachverständige Begleitung der Prozessführung durch den Sachverständigen € notwendig gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Immerhin sind hierfür weitere Kosten in Höhe von 1.351,84 EUR angefallen, die bei der vorgenannten Sachlage unverhältnismäßig erscheinen, was sich auch den Streithelfern hätte aufdrängen müssen. Unter dem Gesichtspunkt der aus § 254 BGB folgenden Schadensminderungspflicht sind diese Kosten deshalb nicht erstattungsfähig.

5. Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 15.07.2005 über 2.436,00 EUR brutto

72Die Kosten für die Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 15. Juli 2005 über 2.436,00 EUR brutto können die Streithelfer erstattet verlangen.

Der von den Streithelfern privat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. € berechnet hier 28 Stunden à 75,- EUR netto für die €Gutachterliche Äußerung Forstbetrieb€.

a) Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens, das die Partei zur Erschütterung eines vorliegenden Gerichtsgutachtens benötigt, sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die mit Hilfe des Privatgutachters formulierten Einwendungen nach § 411 Abs. 4 ZPO eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gemacht haben. Auf das Ergebnis der Beweiswürdigung des Gerichts kommt es nicht an (KG, Beschluss v. 03.01.2008 - 1 W 537/07 - vgl. auch Beschluss v. 28.05.1993 - 1 W 6325/92; vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 10.01.2008 - 4 W 148/07; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.11.2001 - 8 W 481/01; so entsprechend auch OLG Koblenz, Beschluss v. 04.04.1991 - 14 W 166/91; vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 12.02.1990 - 3 W 7/90; OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.12.1983 - 6 W 126/83; alles zitiert nach juris).

Die Rechnung dürfte sich auf die Erstellung der gutachterliche Stellungnahme vom 09. Juli 2005 beziehen (Bd. III Bl. 152 ff d.A.). Ausweislich des Gutachtens (S. 2, Bd. III Bl. 152 d.A.) wurde der Sachverständige Prof. Dr. € seitens der Streithelfer am 03. Mai 2005 beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zu den tragenden Aussagen des von dem gerichtlichen Sachverständigen € erstellten Gutachtens vom 07. März 2005 zu fertigen. Das Gutachten umfasst 13 Seiten Text.

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Maßstäbe handelt es sich bei der abgerechneten Leistung um erstattungsfähige Kosten. Aus Sicht einer verständigen Prozesspartei war es sicherlich geboten, das gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen € vom 07. März 2005 durch einen privat beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Selbst wenn der Streithelfer zu 1) über gewisse Sachkunde verfügen mag und auch der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer sich notwendiger Weise mit der Thematik vertraut gemacht haben wird, ist es bei komplexen Fachfragen aus Sicht einer Partei sachdienlich, einen Sachverständigen mit der kritischen Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens zu betrauen. Das Gericht hat es zudem für erforderlich erachtet, eine ergänzende schriftliche Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. € zu dem Gutachten von Prof. Dr. € vom 30. Juni 2006 einzuholen, die dieser unter dem 27. November 2006 erstattet hat. Zumindest insoweit hat das Gutachten von Prof. Dr. € auch Einfluss auf den Rechtsstreit genommen.

b) Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Senat angemessen. Soweit der Kläger bestreitet, dass die in Ansatz gebrachten Stunden zur Erstellung einer Äußerung notwendig gewesen seien und sich diese Äußerung auf eine im Prozess relevante Frage bezogen habe, ergibt sich die Prozessbezogenheit aus dem Inhalt der vorgenannten gutachterlichen Stellungnahme. Nachdem der Sachverständige € zu einem für die Streithelfer ungünstigen Ergebnis gelangt war, durften die Streithelfer die vollständige Überprüfung von dessen Feststellungen durch einen privaten Sachverständigen als sachdienlich ansehen. Angesichts des Umfangs der Beweisfrage und der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme erscheinen die veranschlagten Stunden auch nicht übersetzt. Soweit der Kläger rügt, durch die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen seien sowohl bei dem Sachverständigen € als auch bei dem Sachverständigen Prof. Dr.€ € Stunden für die Einarbeitung angefallen, die bei der Beauftragung nur eines Sachverständigen vermieden worden wären, mag dieser Einwand zutreffen. So haben die Streithelfer in Bezug auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dinter vom 07. März 2005 in der Tat den Sachverständigen € mit der Ausarbeitung von Fragen zu diesem Gutachten und den Sachverständigen Prof. Dr. € mit der Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens beauftragt. Die Streithelfer führen zur Begründung an, dass der Sachverständigen Prof. Dr. € über eine höhere wissenschaftliche Qualifikation als der Sachverständige € verfüge. Eine Partei mag für den Wechsel eines privaten Sachverständigen verschiedenste Gründe haben. Hier erscheint die Pflicht der Streithelfer zur kostensparenden Prozessführung durch die Beauftragung von Prof. Dr. € jedenfalls noch nicht verletzt.

6. Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 19.07.2006 über 2.883,76 EUR brutto

Die Kosten für die Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 19. Juli 2006 über 2.436,00 EUR brutto können die Streithelfer erstattet verlangen.

Diese Rechnung bezieht sich auf 30 Stunden à 80,- EUR netto für die €Gutachterliche Äußerung Forstbetrieb€ sowie 86,- EUR netto für Reisekosten.

a) Ebenso wie bei der Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. € vom 15. Juli 2005 ist auch hier nicht eindeutig, auf welche konkrete Leistung sich diese Rechnung bezieht. Die Streithelfer haben hierzu auch nicht im Einzelnen vorgetragen, obwohl dies seitens des Klägers gerügt wurde. Es dürfte entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten davon auszugehen sein, dass die Rechnung eine erbrachte Leistung betrifft. Die Streithelfer haben im Hauptsacheverfahren die privatgutachterliche Äußerung von Prof. Dr. € vom 30. Juni 2006 vorgelegt, die die Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens von Prof. Dr. € vom 22. März 2006 zum Gegenstand hatte. Die Stellungnahme vom 30. Juni 2006 umfasst 16 Seiten Text nebst einer Bilddokumentation über die Begehung des Forstes Rammelburg am 17. Juni 2006.

Der Kläger bestreitet, dass die in Ansatz gebrachten Stunden zur Erstellung einer Äußerung notwendig waren und sich diese Äußerung auf eine im Prozess relevante Frage bezog. Ferner bestreitet er die Höhe des Stundensatzes sowie die Notwendigkeit der berechneten Reisekosten.

Die Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. €, der zu einem für die Streithelfer ungünstigem Ergebnis gelangte, musste aus Sicht einer verständigen Partei sachdienlich erscheinen und betraf ohne Zweifel eine für den Prozess relevante Frage.

Die Anzahl der berechneten Stunden hält der Senat für plausibel. Das zu überprüfende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. € umfasst 34 Seiten nebst einer tabellarischen Anlage. Ausweislich der Stellungnahme vom 30. Juni 2006 führte Prof. Dr. € am 17. Juni 2006 eine Begehung des Forstes durch und erstellte eine 16-seitige Stellungnahme. Eine Bearbeitungsdauer von etwa vier Arbeitstagen erscheint deshalb angemessen.

Auch die Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes ist nicht zu beanstanden, auch wenn die nach § 9 JVEG zu erstattenden Beträge geringer ausfallen.

Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundenlohns des privaten Sachverständigen dürfen die Sätze des JVEG nicht unmittelbar herangezogen werden, da dieses lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (BGH, Beschluss v. 25.01.2007 - VII ZB 74/06, zitiert nach juris).

Der Kläger hat weder konkret dargelegt, dass den Streithelfern die Beauftragung eines Sachverständigen zu den nach dem JVEG zu erstattenden Sätzen möglich gewesen wäre, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein Stundensatz von 80,00 EUR für einen privaten Sachverständigen, weicht zudem nicht so erheblich von den Stundensätzen des JVEG ab, dass es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit bedürfte. Die durch das Privatgutachen entstandenen Kosten bewegen sich in einem der Aufgabenstellung angemessenen Rahmen.

b) Die Streithelfer haben zwar in keiner Weise dargelegt, aus welchem Anlass und für welche Strecke die berechneten Reisekosten angefallen sein sollen. Unstreitig ist jedoch, dass der Sachverständige Prof. Dr. € am 17. Juni 2006 eine Begehung des Forstes Rammelburg durchführte (vgl. gutachterliche Äußerung vom 30. Juni 2006). Diese war zur Erstellung der gutachterlichen Äußerung vom 30. Juni 2006 auch notwendig. Die Höhe der Reisekosten hat der Kläger nicht angegriffen. Diese sind deshalb in Höhe von 86,- EUR nebst Mehrwertsteuer erstattungsfähig.

7. Rechnung der Sachverständigen Dr. € vom 28.08.2007 über 3.000,00 EUR und Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. € vom 28.08.2007 über 3.000,00 EUR

Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Die Rechnungen vom 28. August 2007 beziehen sich jeweils auf das von Dr. € in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Dr. € für die Streithelfer erstellte Privatgutachten vom 28. August 2007. Beide Sachverständigen haben jeweils einen Teilbetrag über 3.000,- EUR in Rechnung gestellt, was bei einem vereinbarten Stundensatz von 75,- EUR einem Aufwand von jeweils 40 Stunden entspricht. Es handelt sich um die als Anlage BB 2 eingeführte €Forstfachliche Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Juni 2007€ vom 28. August 2007, die 47 Seiten Text nebst Anlagen umfasst.

Die Privatgutachterkosten einer Partei sind insbesondere in zweiter Instanz nur in besonderen Ausnahmefällen erstattungsfähig. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Partei eines sehr komplizierten und ihr an sich fremden Prozessstoffs trotz der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten praktisch außer Stande ist, ohne zusätzliche Hilfe eines Sachverständigen überhaupt sachgerecht vorzutragen, sich zum Vortrag der Gegenseite zu erklären oder Auflagen des Gerichts nachzukommen (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 22.05.1997 - 8 W 94/97 - zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahme fall liegt hier nicht vor.

Die Streithelfer hatten dieses Gutachten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren beauftragt, nachdem der Kläger durch das Urteil des Landgerichts vom 01. Juni 2007 in erster Instanz obsiegt hatte. Das Landgericht kam auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. € zu dem Ergebnis, dass das klägerische Konzept bei den wesentlichen Kriterien Holzernte und schonender Waldnutzung als besser als das der Streithelfer zu beurteilen sei. Die Streithelfer tragen vor, im Hinblick auf § 529 ZPO sei eine Überprüfung des Urteils des Landgerichts aus forstfachlicher Sicht durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen.

Der Kläger bestreitet die Notwendigkeit der abgerechneten Stunden. Er rügt, dass die Leistungserbringung und deren Relevanz für den Prozess nicht erkennbar sei.

95Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Streithelfer zwei neue Sachverständige beauftragt haben, da sie hinsichtlich der Qualifikation des zuvor von ihnen beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. € keine Bedenken vorgetragen haben. Allein der Umstand, dass das Landgericht den Ausführungen von Prof. Dr. € nicht gefolgt ist, rechtfertigt es nicht, zur Vorbereitung der Berufung weitere Privatgutachter zu beauftragen, die sich erneut in die Sache einarbeiten müssen. Eine verständige Partei durfte es auch nicht für sachdienlich halten, zur Vorbereitung der Berufung ein neues Privatgutachten vorzulegen, nachdem sie bereits vier gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. € in erster Instanz vorgelegt hatten.

Das Kammergericht hat die Klage auf die Berufung der Streithelfer abgewiesen, weil der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. € zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte (S. 7 des Urteils vom 15. Mai 2008). Prof. Dr. € hatte die Hiebsatzherleitung im Betriebskonzept der Streithelfer als fehlerhaft angesehen, weil außer dem mitgeteilten Mengenanfall bezüglich der Holzernte eine Flächenangabe enthalten sei, die er als Räumungsfläche verstand und deshalb eine Übernutzung oder einen Kahlschlag befürchtete. Nach dem Senat war das Betriebskonzept der Streithelfer bei einer Gesamtwürdigung jedoch dahin zu verstehen, dass die mitgeteilte Menge des Holzanfalls das maßgebliche Kriterium sei und die Angabe der Nutzfläche als Arbeitsfläche zu verstehen sei. Der Senat erachtete deshalb beide Betriebskonzepte als im wesentlichen gleichwertig. Sofern es in dieser Entscheidung heißt (S. 10, 2. Absatz a.E.)

€Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass auch die von den Streithelfern beauftragten Privatsachverständigen €, Prof. €, und Prof. € deren Konzept in diesem Sinne verstanden haben und es sich bei diesen Personen um ausgewiesene Forstleute handelt.€

folgt hieraus nicht, dass die entsprechenden Gutachten erforderlich waren und die hierauf entfallenden Kosten im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Der Senat hält nämlich auch fest (S. 12, 2. Abs. a. E.)

€Die abweichende Schlussfolgerung des Senats ergibt sich zwangsläufig aus der Zugrundelegung der vom Sachverständigen Prof. € selbst anerkannten Prämissen.€

Im Ergebnis ging es um die Interpretation der im Betriebskonzept der Streithelfer neben dem Hiebsatz genannten €Nutzfläche€. Hierzu hatte bereits Prof. Dr. € in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2006 (S. 6) Stellung genommen. Die Streithelfer hätten deshalb auf der Basis der von Prof. Dr. € gefertigten Gutachten ohne weitere sachverständige Hilfe zu der angefochtenen Entscheidung Stellung nehmen können.

8. Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. € v. 25.03.2008 über 2.100,00 EUR

Diese Kosten sind nach den vorgenannten Maßstäben nicht erstattungsfähig.

Die Rechnung bezieht sich auf die privat eingeholte forstfachliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. € vom 27. März 2008, die die Streithelfer mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02. April 2008 als Anlage BB 3 vorgelegt haben. Dieses private Sachverständigengutachten setzt sich mit dem Vorbringen der Berufungserwiderung des Klägers sowie der dieser beigefügten Stellungnahme des klägerischen Privatsachverständigen € vom 31. Januar 2008 (Anlage K 26) auseinander. Die Stellungnahme des Sachverständigen € vom 31. Januar 2008 war eine Reaktion des Klägers auf das von den Streithelfern vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. € und Prof. Dr. Dr. € vom 28. August 2007.

104Aus den vorgenannten Gründen war bereits die neuerliche Einholung eines privaten Gutachtens zur Untermauerung der Berufungsbegründung nicht angezeigt. Wenn die Streithelfer jedoch gleichwohl ein erneutes Privatgutachten vorlegen, ist es nachvollziehbar, dass auch der Kläger seinen privaten Sachverständigen € heranzieht, um sich mit dem neuen als qualifizierten Parteivortrag zu verstehenden Vorbringen der Streithelfer in Form des Privatgutachtens von Dr. € und Prof. Dr. Dr. € fundiert auseinanderzusetzen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits veranschaulicht bildlich, dass die Vorlage eines Privatgutachtens von einer Seite jeweils eine gutachterliche Stellungnahme der anderen Seite nach sich zieht, was nicht in jedem Fall erforderlich ist. Der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. € hätte es nicht bedurft, wenn die Streithelfer mit dem nicht erforderlichen Gutachten vom 28. August 2007 nicht eine Stellungnahme des Privatgutachters des Klägers herausgefordert hätten. Diese Kosten können die Streithelfer deshalb nicht erstattet verlangen.

9. Rechnung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. € v. 05.05.2008 über 525,00 EUR

Diese Kosten sind aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Hier ist unter dem 05. Mai 2008 Rechnung gelegt über 7 Stunden à 75,- EUR für die €Forstfachliche Stellungnahme zur neuerlichen €Erwiderung€ des SV B. € vom 26.04.2008€.

Der Kläger rügt den fehlenden Zusammenhang dieser Ausführungen mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten.

Zur Begründung der fehlenden Erstattungsfähigkeit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 8 verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Ausführungen der Streithelfer, wonach die mit der Rechnung vom 05. Mai 2008 berechneten Leistungen im Hinblick auf die neuerlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. € erforderlich gewesen wären, liegen neben der Sache. Hierum ging es ausweislich der Rechnung gerade nicht.

10. Danach sind folgende Kosten hinzuzusetzen:

Re. d. SV Z...v. 07.05.2005 brutto1.044,00 EURRe. d. SVProf. Dr. V. d. W. v. 15.07.2005brutto2.436,00 EUR v. 19.07.2006brutto2.883,76 EURGesamt brutto 6.363,76 EURDies ergibt zusammen mit den bereits im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 festgesetzten 64.149,24 EUR den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag. Daneben sind mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 2009 weitere 177,40 EUR im Wege der Nichtabhilfe festgesetzt worden, die bei der Neufassung des Beschlusses vom 10. Juli 2009 deshalb unberücksichtigt bleiben konnten.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

E.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der festgesetzten Kosten zu der von den Streithelfern begehrten Abänderung.

F.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.






KG:
Beschluss v. 14.04.2010
Az: 27 W 128/09


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