Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 165/00

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2001, Az.: 32 W (pat) 165/00)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. März 2000 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die anliegende Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammenzur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 13. März 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Wortzusammensetzung "Rügener Landweg" gebe in keiner Weise einen Hinweis auf die Art der Waren bzw der Dienstleistungen. Der Begriff "Landweg" sei keiner bestimmten Veranstaltung zuzuordnen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde damit noch nicht einmal die Durchführung von Veranstaltungen assoziiert, da der Begriff "Landweg" gerade in Vorpommern eine allgemeine Bezeichnung für Wege durch die Feld- und Wiesenlandschaft der größtenteils ländlich geprägten Gegend sei. Die Wortzusammensetzung "Rügener Landweg" sei daher unterscheidungskräftig und geeignet, im Verkehr als Betriebskennzeichen zu gelten; auch bestehe für die oben genannten Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortmarke "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/5 681, 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl BGH GRUR 200, 722, 723 "Logo").

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz genügt "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen". Der angesprochene Verkehr wird "Rügener Landweg" nicht unmittelbar und ohne nähere Überlegungen als rein beschreibende Angabe auffassen. "Rügener Landweg" bedeutet, daß etwas auf dem Landweg von der Insel Rügen kommt oder zur Insel Rügen transportiert wird. Mit dieser Aussage werden weder die Dienstleistung "Unterhaltung", noch "Werbung oder Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" sachbezogen beschrieben. Daß "Rügener Landweg" auf dem vorgenannten Dienstleistungssektor eine - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - gebräuchliche Sachaussage wäre, die nicht mehr als Unterscheidungsmerkmal aufgefaßt wird, konnte nicht festgestellt werden.

Die angemeldete Wortmarke ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" auch nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für diese Dienstleistungen trifft "Rügener Landweg" keinerlei unmißverständliche, im Vordergrund stehende beschreibende Aussage. Es ist nicht feststellbar, daß die Dienstleistungen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Landweg stehen, etwa weil sie dort angeboten werden. So ist nicht ersichtlich, dass auf der Verbindung zwischen Insel und Festland "Unterhaltung" stattfindet oder speziell dort mit Produkten der Insel geworben oder mit ihnen gehandelt würde.

Sollte gleichwohl ein Interesse der Mitbewerber bestehen, die beanspruchten Dienstleistungen mit "Rügener Landweg" zu bezeichnen, so bleibt es ihnen unbenommen, im Rahmen eines Löschungsverfahrens entsprechende Nachweise zu erbringen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)165-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2001
Az: 32 W (pat) 165/00


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