Landgericht Köln:
Urteil vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 31 O 360/08

(LG Köln: Urteil v. 27.11.2008, Az.: 31 O 360/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff und in bioäquivalenter Qualität wie Originalprodukte nach Ablauf für letztere bestehenden Patentschutzes (so genannte Generika). Zum Sortiment der Klägerin zählt das Produkt "H", das zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten Leistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts bei Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten (demenzielles Syndrom) mit den Hauptbeschwerden Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, Kopfschmerzen zugelassen ist.

Die Beklagte vertreibt das Produkt "W", das über eine Nachzulassung als traditionell angewendetes Arzneimittel zur Besserung des Allgemeinbefindens verfügt. Im April 2008 bewarb sie dieses Erzeugnis in den Zeitschriften "A" und "B" mit Hinweisen auf die Erhaltung und Steigerung der geistigen beziehungsweise der Gehirnfitness. Wegen der Gestaltung der Werbeanzeigen im Einzelnen wird auf die Einblendungen im Klageantrag Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die ausgelobten Wirkungen gingen über die Zulassung hinaus. Die Aufrechterhaltung von Konzentrations- und geistiger Leistungsfähigkeit sowie der Gedächtnisleistung seien als klar definierte Indikationen nicht von dem unbestimmten Indikationsgebiet der Besserung allgemeiner Befindlichkeitsstörungen gedeckt.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

das Arzneimittel "W" mit dem Hinweis

"Geistige Fitness"

und/oder

"Einer der aktuellen Megatrends heißt "Gehirn-Fitness". Denn wer möchte nicht geistig fit sein und auch bleiben - am besten bis ins hohe Alter."

wie nachfolgend eingeblendet bewerben und/oder bewerben zu lassen:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt.

Sie vertritt die Ansicht, die ausgelobte Zweckbestimmung stelle im Hinblick auf die (allein) diesbezüglich belegte Wirkweise des Produkts "W" eine konkretisierende und einschränkende Erläuterung der zugelassenen, allgemein formulierten Indikation dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 UWG, 3 S. 2 Nr. 1, 3a HWG keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeauslobungen. Die dortigen Hinweise auf eine Erhaltung und Steigerung der geistigen und/oder der Gehirnfitness gehen nicht über die zugelassene - sich an den in § 109 a Abs. 3 S. 3 AMG festgelegten Anwendungsgebieten orientierende - Indikation der Besserung des Allgemeinbefindens hinaus, sondern stellen einen Unterfall jener zugelassenen Wirkweise dar.

Mangels Differenzierung bildet die Bezeichnung "Allgemeinbefinden" einen Oberbegriff sowohl für den körperlichen als auch für den geistigen Gesundheitszustand des Menschen. Ein ausschließlicher Bezug auf nicht weiter bestimmbare körperliche Symptome im Sinne eines allgemeinen körperlichen Unwohlseins lässt sich jener Formulierung sprachlich nicht entnehmen. Dagegen spricht auch die nach den Erfahrungen der Kammer gängige Wendung "körperliches Allgemeinbefinden", bei welcher der Begriff des Allgemeinbefindens eine einschränkende Konkretisierung erfährt. Im Übrigen basiert auch der geistige Zustand des Menschen im weiteren Sinne auf chemischen, physikalischen und/oder biologischen Abläufen im Gehirn und damit auf der körperlichen Verfassung.

Der ausgelobte Begriff der "Fitness" geht auch qualitativ nicht über den zugelassenen des "Allgemeinbefindens" hinaus, indem er einen demgegenüber gesteigerten Zustand umschreibt. Die Formulierung "Allgemeinbefinden" beinhaltet keine besondere qualitative Aussage, sondern bezieht sich als quantitativer Aspekt auf die Funktionsfähigkeit des gesamten menschlichen Organismus. Ein bestimmter Gesundheitsgrad kommt damit nicht zum Ausdruck, zumal sich die Zulassung auf die "Besserung" - also eine Erhöhung - bezieht. Dann aber kann eine solche Steigerung keine Obergrenze an einer maximal durchschnittlichen Gedächtnisleistung finden. Im Einklang damit steht der Begriff der Fitness als modernisiertes Synonym für körperliches und geistiges Wohlbefinden. Letzteres wird indiziell durch die eigenen Werbungen der Klägerin belegt, in denen diese sich ebenfalls des Begriffs "fit" bedient, obwohl sich ihre Zulassung mit der symptomatischen Behandlung bei Abnahme und Verlust geistiger Fähigkeiten - und damit mit einem unterhalb des durchschnittlichen geistigen Zustands liegenden Befinden - befasst.

Eine wettbewerbsrechtlich relevante Abweichung der streitgegenständlichen Werbeauslobungen von der zugelassenen Indikation kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte, statt die weite Formulierung letzterer zu verwenden, ausschließlich eine bestimmte Wirkweise ihres Produkts "W" ausgelobt hat. Zur Vermeidung einer Fehlvorstellung der Verbraucher über den Umfang der Wirkweise muss es der Beklagten unbenommen sein, die gegenüber dem zugelassenen weiten Anwendungsgebiet tatsächlich eingeschränkte Zweckbestimmung ihres Produkts zu verdeutlichen. Dass das Erzeugnis der Beklagten (nur) zur Erhaltung und Verbesserung der geistigen Leistungsfähigkeit geeignet ist, stellt die Klägerin nicht dezidiert in Abrede.

Das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.2008 hat zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) keinen Anlass gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 150.000,00 EUR






LG Köln:
Urteil v. 27.11.2008
Az: 31 O 360/08


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