Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 6. April 2006
Aktenzeichen: 2 Not 9/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 06.04.2006, Az.: 2 Not 9/05)

Zu den Kriterien bei der Auswahl eines Bewerbers für das Amt eines Notars

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, den Bescheid des Antragsgegners vom 27.6.2005, erlassen von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen II a O 469/4 €1/3-, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justizministerialblatt für Hessen Nr. 10/2004 vom 1.10.2004 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O1 mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk O1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit dem 14.1.1998 als Rechtsanwalt im Amtsgerichtsbezirk O1 im Landgerichtsbezirk O2 zugelassen. Er betreibt dort eine Kanzlei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Notar A, der Mitglied des hessischen Landtags ist und bei Verhinderung vom Antragsteller vertreten wird.

Der Antragsteller bewirbt sich wie die Beteiligten um eine Notarstelle in O1.

Ursprünglich hatte der Antragsgegner in einem vorangegangenen, auf Grund der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304-338) aufgehobenen Ausschreibungsverfahren dem Antragsteller mitgeteilt, man beabsichtige die Stelle mit ihm zu besetzen.

Zu diesem Zeitpunkt war für den Antragsteller eine höhere Punktzahl errechnet worden als für die übrigen Bewerber.

Der Antragsgegner schrieb im Oktober 2004 im Justizministerialblatt für Hessen eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O1 neu aus.

Nach der erneuten Berechnung des Antragsgegners im Auswahlverfahren nach der Ausschreibung vom 1.10.2004, die nach den Vorgaben von § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II 3 des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25.2.1999 in der Fassung vom 10.8.2004 durchgeführt worden war, ermittelte der Antragsgegner für den Antragsteller eine Punktzahl vom 123,60 Punkten, für den Beteiligten zu 1) eine Punktzahl von 124,10 Punkten und für den Beteiligten zu 2) eine Punktzahl von 131,90 Punkten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.6.2005 teilte der Antragsgegner mit, der Bewerbung des Antragstellers könne leider nicht entsprochen werden. Es sei beabsichtigt, die Stelle mit dem Beteiligten zu 1) zu besetzen, welcher eine höhere Punktzahl erreicht habe.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30.6.2005, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit am 11.7.2005 eingegangenem Schriftsatz vom 9.7.2005 gestellt.

Der punktbeste Beteiligte zu 2), welcher nicht in O1, sondern in O2 seine Kanzlei betreibt, wendet sich im Verfahren 2 Not 8/05 gleichfalls gegen die Auswahl des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm seien für seine Tätigkeit als ständiger Vertreter des Notars A Zusatzpunkte anzurechnen.

Der Antragsteller sei in der Zeit vom 15.9.1999 bis 31.3.2003 durchgängig als ständiger Vertreter des aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Hessischen Landtag an der Amtsausübung verhinderten Notars A bestellt gewesen.

Mangels anderer qualifizierter Mitarbeiter habe die gesamte Vorbereitung und Abwicklung der Urkundsgeschäfte auf dem Antragsteller gelastet. Insgesamt seien von 1998 bis 2003 im Notariat A 2.464 Urkundsgeschäfte abgewickelt worden, obwohl der Notar an mindestens der Hälfte der Arbeitstage verhindert gewesen und von dem Antragsteller vertreten worden sei.

Der Antragsteller verweist auf den Vertrauensschutz, der aus der Mitteilung erwachse, man beabsichtige die Stelle mit ihm zu besetzen. Dies sei im Rahmen der Ermessenentscheidung nach der Neuausschreibung zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist der Antragsteller der Auffassung, die neue übergangslose Regelung im Runderlass in der Fassung vom 10.8.2004, wonach länger als drei Jahre zurückliegende Fortbildungskurse nur mit der halben Punktzahl zu bewerten seien, sei unbillig, da die Bewerber anhand der früheren Regelung darauf vertraut hätten, eine ausreichende Anzahl an Fortbildungspunkten erworben zu haben.

Zwischen der Bekanntgabe der Neuregelung und der erneuten Ausschreibung habe nur ein Monat gelegen, weswegen keine Gelegenheit zur Kompensation der entwerteten Fortbildungskurse bestanden habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 27.6.2005, erlassen von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen II a O 469/4 €1/3-, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justizministerialblatt für Hessen Nr. 10/2004 vom 1.10.2004 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O1 mit dem Antragsteller zu besetzen,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk O1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Der Antragsteller habe eine überdurchschnittliche Anzahl von Beurkundungen nicht nachweisen können.

Die pauschale Darstellung einer Tätigkeit des Antragstellers bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften, welche der Notar A selbst protokolliert habe, rechtfertige keine Vergabe von Sonderpunkten.

Auch nach der Darstellung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung lasse sich der qualitative und quantitative Umfang der Tätigkeit des Antragstellers schwer feststellen. Im Übrigen sei die Vorgehensweise einer parallelen Tätigkeit von Notar und ständigem Vertreter unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichten des Notars problematisch.

Die neue Regelung hinsichtlich der Fortbildungskurse treffe alle Bewerber gleichermaßen. Zeitnahe Qualifikationen und Beurteilungen seien auch im Beamtenrecht vorrangig heranzuziehen.

Die Mitteilung der Besetzungsentscheidung sei aufzuheben gewesen, da die Auswahl anhand verfassungswidriger Kriterien erfolgt sei.

Der Antragsteller hat nach Einsichtnahme in die Akten hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 21.2.2006 Stellung genommen, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

II. Der Antrag ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Der Antragsgegner hat zutreffend erkannt, dass dem Grundsatz nach alle drei Bewerber für das Amt des Notars geeignet sind. Alle drei Bewerber erfüllen die Anforderungen, die im Hinblick auf Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Solidität und berufliche Erfahrung an einen Notar gestellt werden müssen.

Der Antragsteller liegt nach der Punktzahl jedoch hinter den Beteiligten, wobei der punktbeste Beteiligte zu 2) lediglich aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit nicht zum Notar bestellt werden konnte.

Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beteiligten zu 1) auszuwählen, ist nicht erkennbar ermessensfehlerhaft.

Dem Antragsteller waren weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes weitere Punkte für Fortbildung noch unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Tätigkeit im Notariat Zusatzpunkte zwingend zu bewilligen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der eingangs zitierten Entscheidung vom 20.4.2004 die Kriterien des Runderlasses in der Fassung vor dem 10.8.2004 als nicht verfassungsgemäß beanstandet hat, konnte die ursprüngliche Auswahlentscheidung keinen Bestand haben.

Nach der Neuausschreibung, welche nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senat für Notarsachen, Beschluss vom 28. November 2005, Az: NotZ 30/05) zulässig war, musste unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese erneut eine Auswahlentscheidung unter den sich aktuell bewerbenden Rechtsanwälten getroffen werden. Der Antragsgegner konnte hierbei nicht auf eine als verfassungswidrig erkannte Regelung bei einzelnen bereits im früheren Verfahren beteiligten Bewerbern zurückgreifen, sondern musste die Bewerber von Art. 3 GG gleichmäßig nach der Neuregelung beurteilen.Die Neuregelung des Runderlasses dient in dem angegriffenen Punkt einer stärkeren Differenzierung zwischen aktuell absolvierten Fortbildungsveranstaltungen und solchen, welche so lange zurückliegen, dass ein Verlust an Aktualität und präsent gespeichertem Wissen zu vermuten ist. Dies ist im Sinne einer gerechteren Beurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Ziehung der Grenze nach einer verstrichenen Zeit von drei Jahren erscheint sachgerecht.

Für die Entscheidung des Antragsgegners ist maßgeblich, ob der betroffene Bewerber über eine entsprechende Qualifikation im Interesse der zu versorgenden Bevölkerung verfügt. Ob der Bewerber individuell die Möglichkeit hatte, die Qualifikation zu erwerben, ist unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese zweitrangig. Vorrangig ist nicht die Versorgung von Rechtsanwälten mit lukrativen Notarpfründen, sondern die Versorgung der Bevölkerung mit dem zuverlässigsten, bestqualifizierten Notar, welcher zur Verfügung steht. Die Prüfung der Chancengleichheit der Bewerber unter diesem Gesichtspunkt ergibt, dass alle Bewerber mit der Situation eines Punktverlustes für Altseminare und der Notwendigkeit der Wissensauffrischung konfrontiert waren.

Auch die Versagung von Zusatzpunkten vermag der Senat nicht zu beanstanden.

Eine Tätigkeit im Notariat außerhalb von selbst als Vertreter vorgenommenen Beurkundungen, die von zahlreichen Bewerbern in Konkurrentenklagen geltend gemacht wird, ist kein greifbares und überprüfbares Kriterium. Im Sinne eines für alle Bewerber transparenten Auswahlverfahrens können solche Belange, bei denen allzu große Missbrauchsgefahr durch Gefälligkeitsbescheinigungen besteht, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Senat bezweifelt die Darstellung des Antragstellers nicht, noch bestehen im konkreten Fall Zweifel daran, dass der Antragsteller sorgfältig gearbeitet hat. Weder der Antragsgegner noch die Notarkammer vermögen zu prüfen, ob und in welchem Umfang und mit welchen Resultaten ein Notar seine Urkunden in Wirklichkeit von einem in der Sozietät tätigen Rechtsanwalt vorbereiten und abwickeln lässt. Es erscheint auch fraglich, ob eine solche im Grundsatz unerwünschte Verlagerung der Verantwortung vom Notar auf Personen, welche an der Beurkundung nicht beteiligt sind, durch Vergabe von Zusatzpunkten prämiert werden dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO.

Der Geschäftswert wurde nach § 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 06.04.2006
Az: 2 Not 9/05


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