OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. Mai 2000
Aktenzeichen: 2 E 331/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung der Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur davon aus, daß sich der Gegenstandswert, der der Berechnung der Beweisgebühr zugrunde zu legen ist, allein nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den Beweis erhoben wird bzw. worden ist. Daraus folgt, daß er in dem Fall geringer als der Streitwert des Verfahrens sein kann, wenn nur über einen wertmäßig ausscheidbaren Teil des Anspruchs Beweis erhoben wird.

Vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 11. Auflage, 1991, § 31 Rdn. 144; Keller in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 6. Auflage, 1988, § 31 Rdn. 93 und 134 m.w.N.

Dies ist hier der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat nur über einen Teil des mit der Klage insgesamt geltend gemachten Anspruchs Beweis erhoben. Das Klagebegehren der Kläger richtete sich gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung am 15. November 1999 gestellten Klageantrag auf die Erteilung jeweils eines Aufnahmebescheides an jeden einzelnen Kläger. Da die Kläger mit diesem Klageantrag für jeden Kläger in Form der subjektiven Klagehäufung einen Aufnahmeanspruch geltend machten, war der Streitgegenstand zumindest in bezug auf jeden Kläger teilbar.

Hier ist durch das Verwaltungsgericht Beweis erhoben worden lediglich insoweit, als die Klägerin zu 1) die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrt hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem Thema der Beweisaufnahme, wonach Feststellungen zum VerVorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hinsichtlich der Klägerin zu 1) getroffen werden sollten. Es folgt zum anderen aus dem Umstand, daß die Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG beantragt hatte und nur insoweit für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz BVFG rechtlich erheblich war.

Unerheblich ist, daß die Kläger zu 2) und 3) nur dann einen Aufnahmebescheid in Form eines sogenannten Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten konnten, wenn der Klägerin zu 1) als Bezugsperson ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zustand. Zwar kann die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage damit Auswirkungen auch auf das Verfahren haben, soweit es von den Klägern zu 2) und 3) betrieben wurde. Diese Auswirkungen sind jedoch lediglich mittelbar und knüpfen allein an das Vorliegen des Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an.

Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. November 1997 - 9 B 607.97 -.

Die Frage, ob der Klägerin zu 1) als Bezugsperson ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, war deshalb vorgreiflich und rechtlich getrennt vom auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beschränkten Klagebegehren der Kläger zu 2) und 3) zu beantworten.

Ist danach der Beweis ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes ausschließlich zur Beantwortung der Frage erhoben worden, ob die Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige ist, ist die Beweisgebühr auch nur auf der Grundlage des die Klägerin zu 1) betreffenden Teils des Gegenstandswertes von 8.000,00 DM zu berechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 128 Abs. 5 BRAGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.05.2000
Az: 2 E 331/00


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