Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2008
Aktenzeichen: 3 O 273/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2008, Az.: 3 O 273/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-treibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch Kauf und späteren Wiederverkauf von Aktien der Beklagten zu 1) entstanden ist.

Am 20.7.2007 gab der Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) eine Pressemitteilung ab, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. In den folgenden Tagen begann der Aktienkurs der Beklagten zu 1) zu fallen. Am 30.7.2007 veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine Adhoc-Mitteilung und teilte unter anderem mit, ihre Bonität sei in Frage gestellt worden, das prognostizierte Jahresergebnis werde deutlich niedriger ausfallen als 280 Millionen €, und der Beklagte zu 2) sei aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Der Kläger erwarb am 26.7.2007 2200 Aktien der Beklagten zu 1) bei einem Kurs von 22,70 € zu einem Gesamtpreis von 50.017,85 € und veräußerte diese bereits am 30.7.2007 wieder (Anlage K12), was in Folge des weiter gefallenen Kurses zu dem nunmehr im Wege der Klage geltend gemachten Verlust führte.

Die Kläger behaupten: Schon Ende Juni 2007 habe der Beklagte zu 2) euphorisch verkündet, die Beklagte zu 1) werde im Bereich strukturierte Finanzierung die erfolgreiche Internationalisierung fortsetzen, obwohl den Beklagten die eingegangenen Risiken bereits damals bewusst gewesen seien. Noch in einer Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 habe der Beklagte zu 2) auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern nach den Risiken amerikanischer Hypothekengeschäfte versichert, diese seien, sofern überhaupt vorhanden, unbedeutend. Der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei, was der Beklagte zu 2) gewusst habe, unzutreffend gewesen. Des weiteren habe die Beklagte zu 1) massiv gegen einschlägige bilanzrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Kläger habe am 24.7.2008 die Homepage der Beklagten zu 1) aufgesucht, dort die Pressemitteilung vom 20.7.2007 vorgefunden und, weil er auf deren Richtigkeit vertraut habe, am 26.7.2007 die Aktien gekauft.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 10.455,15 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, die Kläger hätten schon die erforderliche Kausalität zwischen der Kaufentscheidung und den angeblich falschen - tatsächlich nach dem damaligen Kenntnisstand aber richtigen - Informationen nicht dargetan. Ihr Investitionsverhalten spreche deutlich dafür, dass sie bewusst entgegen dem Markttrend gekauft hätten. Jedenfalls sei der völlige Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, für die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Im Einklang mit der gesamten Branche habe die Beklagte zu 1) das Risiko für sehr gering gehalten und auf hohe Ratings der zugrunde liegenden Forderungen geachtet. Sie machen geltend, auch etliche andere Bankhäuser, vor allem die amerikanische Citigroup, seien von der Krise massiv betroffen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe gerade vor verfrühter Euphorie gewarnt. Mit der Presseerklärung vom 20.7.2007 habe die Beklagte zu 1) aus ihrer Sicht unzutreffende Gerüchte ausräumen wollen. Die Schieflage der Beklagten zu 1) sei erst nach dem 27.7.2007 entstanden, als ihre Handelspartner Kreditlinien gekündigt hätten und der ABCP-Markt zusammengebrochen sei. Einen derartigen Zusammenbruch eines Marktes habe es nie zuvor gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Ersatz des durch den Erwerb und anschließenden Wiederverkauf der in Rede stehenden Aktien entstandenen Schadens verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB scheitert daran, dass sie nicht nachvollziehbar dargelegt haben, dass ein - unterstelltes - vorsätzliches und sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 2), das sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsste, den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Dazu bringt der Kläger lediglich vor, er habe auf die inhaltlich falsche Presseerklärung des Beklagten zu 2) vertraut, die er auf der Homepage der Beklagten zu 1) am 24.7.2007 vorgefunden habe. Angaben zur Willensbildung der Klägerin fehlen völlig. Das erscheint nicht schlüssig. Die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung zur Kausalität in einem solchen Fall sind höher, wie die klägerseits zitierte Rechtsprechung des BGH zeigt.

Der Aussagewert der Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalinformationen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw.der Aktie über einen langen Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist. … Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt dessen - in Anlehnung an die sog. fraudonthemarkettheory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität nicht gefolgt (…); hieran hält er weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Adhoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist. (BGH II ZR 173/05, Urteil vom 4.6.2007, Tz 16 zitiert nach juris).

Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. (BGH aaO Tz.13 m.w.N.).

Das bedeutet, dass die Kläger vorliegend nachvollziehbar darzulegen hatten, dass die Pressemitteilung vom 20.7.2007 die Ursache für die Anlageentscheidung bildete. Daran fehlt es. Der Kläger hat seine Anlageentscheidung überhaupt nicht in einer nachvollziehbaren Weise erläutert, die es der Kammer ermöglicht, die dafür tragenden Elemente nachzuvollziehen. Die Kläger haben nach ihrer Darlegung durchaus bemerkt, dass der Aktienkurs der Beklagten zu 1) nach dem 20.7.2007 "abstürzte". Der Kurs war, wie die Kläger selbst dargelegt haben, im Juli 2007 von knapp 28 Euro kontinuierlich bereits auf 22,70 € gefallen, bevor die Kläger ihre Aktien erwarben. Das macht bereits einen Kursverlust von rund 19 % in wenigen Wochen aus.

Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beurteilen, auf welche Weise der Kläger seine Anlageentscheidung getroffen hat und ob die Pressemitteilung vom 20.7.2007 überhaupt in irgendeiner Weise dafür ursächlich geworden ist. Darauf hat bereits die Beklagte zu 1) in ihrer Klageerwiderung vom 22.2.2008, dort S.17 und 18, ausführlich hingewiesen, ohne dass die Kläger dem in hinreichend substantiierter Form entgegen getreten sind. Sie haben lediglich in allgemeiner Form darauf verwiesen, die Beklagte zu 1) überspanne die Anforderungen an die konkrete Kausalität, ihr Vorbringen sei im einzelnen substantiiert und nachvollziehbar (S.2, 3 des Schriftsatzes vom 18.3.2008, Bl.141 f.GA). Das trifft indes, wie nochmals im Verhandlungstermin vom 10.4.2008 erörtert, nicht zu.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Einvernahme der Kläger als Partei vor. Für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO fehlt es am notwendigen Einverständnis der Beklagten. Eine Vernehmung nach § 448 ZPO ist nicht angezeigt, da die Kläger nicht bereits einigen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen erbracht haben (vgl dazu BGH WM 2004, 1731, 1735), sondern schon letztere einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Die Kläger vermögen sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht mit Erfolg auf die von ihnen behauptete Anlagestimmung zu stützen. Der dazu angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dient mangels jeglicher konkret dargelegter Tatsachen ersichtlich der Ausforschung. Abgesehen davon begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Grundsätze der durch einen Emissionsprospekt ausgelösten Anlagestimmung (BGH WM 2004, 1731, 1734 f.) auf die Mitteilung vom 20.7.2007 anzuwenden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Emissionsprospekt, sondern lediglich um eine inhaltlich stark eingeschränkte Mitteilung. Außerdem spricht der in den Tagen nach dem 20.7.2007 deutlich gefallene Aktienkurs der Beklagten zu 1) - die Kläger selbst sprechen von einem Absturz - gegen eine Anlagestimmung.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich im Weiteren nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 400 AktG herleiten. Die als Anlage K 4 vorgelegte Presseerklärung stellt, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, keine dem Tatbestand des § 400 AktG unterfallende Darstellung dar. Solches sind Berichte jeder Art, in denen der Vermögensstand der Gesellschaft so umfassend wiedergegeben wird, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (Kropff in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2.Auflage 2006, § 400 AktG Rdn.21). Diesen Voraussetzungen genügt die Erklärung vom 20.7.2007 erkennbar nicht, schon weil sie nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt. Wie sich aus der Mitteilung ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) ergeben soll, erschließt sich ebenfalls nicht, da nur zu einzelnen Punkten der geschäftlichen Tätigkeit Angaben enthalten sind.

Des weiteren ist auch im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage die Kausalität für das Bestehen des Anspruchs Voraussetzung; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 826 BGB Bezug genommen werden.

Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bilanzierungspflichten begründet. Ihren dahingehenden Vortrag haben die Kläger nach den Erläuterungen der Beklagten zu 1) in ihrer Klageerwiderung nicht mehr aufrecht erhalten. Danach muss vielmehr von einer ordnungsgemäßen Bilanzierung ausgegangen werden.

Die Klage ist letztlich nicht nach § 37 b WpHG begründet. An Hand der Darlegung der Parteien lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) durch die für sie handelnden Organe, hier den Beklagten zu 2), sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht hat. Die Beklagte zu 1) hat im einzelnen dargetan, dass die ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich ihre Bonität bedrohende Lage, erst am 27.7.2007 eingetreten ist, was sie am frühen Morgen des 30.7.2007 und damit im Hinblick auf das dazwischenliegende Wochenende unverzüglich veröffentlicht hat. Erst zu diesem Zeitpunkt war erkennbar, dass die Beklagte zu 1) sich wegen Sperrung ihrer eigenen Kreditlinien nicht mehr refinanzieren konnte und dadurch ihre Existenz gefährdet war. Auf die ausführliche Darstellung in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), dort S.23-25, wird Bezug genommen. Demgegenüber haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan, welche Insiderinformation die Beklagte zu 1) am 20.7.2007 hätte publizieren müssen, es aber gleichwohl unterlassen hat. Die Beklagte zu 1) hat im einzelnen dargelegt, dass die sogenannte Subprime-Krise nach ihrem Kenntnisstand am 20.7.2007 sie lediglich im einstelligen Millionenbereich betraf und dass sie aus diesen Gründen nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden ABCP-Marktes gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte. Aus der in solchen Fällen aus einer exante-Sicht zu überprüfenden Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ergab sich nicht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit (vgl.dazu Assmann in Assmann-Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Auflage 2006, § 13 Rdn.26, 25) für den Eintritt des zukünftigen Umstandes. Danach lässt sich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten im Sinn des § 37 b WpHG vorliegend nicht feststellen. Demgegenüber stellt es eine Insiderinformation nicht dar, dass der Handel im US-amerikanischen Immobilienmarkt, speziell mit Kreditforderungen, risikobelastet war. Das ist bereits seit Jahren Gegenstand der Berichterstattung in der Presse und anderen Medien und damit allgemein bekannt (vgl.Assmann in Assmann-Schneider, WpHG, § 13 Rdn.75).

Die Beweislast - und damit auch die Darlegungslast - dafür, dass eine Insiderinformation nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht wird, obliegt dem Anspruchsteller und damit den Klägern (vgl.Sethe in Assmann-Schneider, WpHG, §§ 37 b, 37 c Rdn.42). Dem genügen die Ausführungen der Klägerseite nicht. Sie erschöpfen sich in der allgemeinen Behauptung, der Beklagte zu 2) und dadurch zurechenbar auch die Beklagte zu 1) hätten gewusst, dass ihre Angaben am 20.7.2007 falsch waren, und dass statt dessen der wirtschaftliche Zusammenbruch bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war.

Einer Vorlageanordnung gemäß § 142 ZPO, wie klägerseits beantragt, bedurfte es danach weder bezüglich der Studie "California Dreaming" noch der weiteren vom Kläger genannten Berichte. Zum einen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie sich aus der aus dem Jahre 2005 stammenden Studie konkrete Anhaltspunkte für den plötzlich eintretenden Zusammenbruch des ABCP-Markts nach dem 20.7.2007 ergeben sollen.

Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH XI ZR 277/05, Tz.20, zitiert nach juris).

Darüber hinaus erscheint es auch bei der Abwägung des Interesses der Kläger an einer Informationsgewinnung einerseits und der der Beklagten an der Wahrung geschäftlicher Geheimnisse andererseits jedenfalls vorliegend nicht vertretbar, die Herausgabe anzuordnen. Wie die Beklagte zu 1) zutreffend vorgebracht hat, wäre es in einem solchen Fall für sie kaum noch möglich, auch kritische Beiträge aus eigenem Haus niederzulegen und zu archivieren, müsste sie doch ständig damit rechnen, im Wege einer Vorlageanordnung dem prozessualen Gegner die Waffen erst zu liefern. Gleiches gilt für einen Prüfbericht der Firma PWC vom Februar 2007 - mag er existieren oder nicht - und erst recht für einen Bericht vom 12.10.2007.

Das Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten blieb bei der Entscheidung unberücksichtigt; es rechtfertigt ein Vorgehen nach § 156 ZPO nicht. Das gilt ebenfalls für das Vorbringen der Kläger im nicht nachge-

Lassenen Schriftsatz vom 01.06.2008.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.455,15 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.2008
Az: 3 O 273/07


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