Landgericht Bonn:
Urteil vom 21. März 2005
Aktenzeichen: 1 O 484/04

(LG Bonn: Urteil v. 21.03.2005, Az.: 1 O 484/04)

1.

Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollison zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (50:50).

2.

Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhätlnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.071,88 €uro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.737,80 €uro vom 07.07.2004 bis zum 11.11.2004 und

aus 5.071,88 €uro ab dem 12.11.2004

zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin 60 Prozent aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall auf der Piste 23 im Skigebiet Y, Österreich am 21.03.2004 zu ersetzen, die nach dem 21. Februar 2005 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 Prozent und der Beklagte zu 61 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige und streiten über die Folgen eines Wintersportunfalls in Form einer Kollision miteinander am 21. März 2004 gegen 12.30 Uhr im Skigebiet von Y, Österreich. Die Kollision ereignete sich im Zusammenlauf der Piste 21/23 mit der Piste 22 unterhalb des Pistenrestaurants T. Die Klägerin befuhr auf Skiern die Piste 22, die mit acht Grad Neigung zum Kreuzungsbereich mit der Piste 21/23 führt und dort ca. 30 m breit ist. Der Beklagte befuhr mit einem Snowboard die Piste 21/23, die mit zwölf Grad Neigung zum Kreuzungsbereich mit der Piste 22 führt und dort ca. 50 m breit ist. Auf beiden Pisten sind jeweils Warntafeln Pistenkreuzung gut sichtbar am Pistenrand angebracht.

Die Klägerin erlitt durch die Kollision einen Drehbruch des linken Schienbeins. Die Klägerin klagte noch an der Unfallstelle über Schmerzen am linken Oberschenkel, am Kopf und am Hals. Sie wurde von der Unfallstelle mit dem Helikopter in das Krankenhaus nach A geflogen und dort operiert. Im Rahmen der OP wurde die Fraktur mit Schrauben und Nägeln stabilisiert. Während der OP kam es bei der Klägerin zu Problemen mit ihrer Atmung, woraufhin sie postoperativ zunächst auf die Intensivstation verbracht wurde. Am 23. März 2004 besuchte der Beklagte zusammen mit der Zeugin W die Klägerin im Krankenhaus in A. Am 25. März 2004 wurde die Klägerin in das Krankenhaus O verlegt und dort am 29. März 2004 entlassen. Zur Zeit befindet sich noch ein 33 cm großer Marknagel sowie 5 Schrauben im Knochen der Klägerin, die erst zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft durch eine weitere OP entfernt werden sollen. Die Klägerin war bis zum 30.06.2004 erwerbsunfähig krank und für einen Zeitraum von ca. neun Wochen nach dem Unfall auf zwei Krücken zum Gehen angewiesen. Bis zum 30.09.2004 war die Klägerin noch zu 20 Prozent erwerbsunfähig.

Der Klägerin ist ein materieller Schaden in Höhe von 396,34 €uro entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt:

Eigenbeteiligungen/Zuzahlungen 294,74 €uro

Attest Dr. B vom 28.07.2004 69,60 €uro

Auslagenpauschale 25,00 €uro

Akteneinsichtsgebühr 7,00 €uro

Summe: 396,34 €uro

Die Klägerin macht darüber hinaus für vorprozessuale Tätigkeiten ihres Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.799,75 €uro folgende Gebühren geltend, die erstmals in der Klageschrift vom 02.11.2004, dort S. 8 aufgeschlüsselt werden:

7,5/10 Gebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 309,00 €uro

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 €uro

29 Kopien gem. § 27 BRAGO 14,50 €uro

Zwischensumme netto 343,50 €uro

16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO 54,96 €uro

Gesamtbetrag 398,46 €uro

Mit Schreiben vom 14.04.2004 forderte die Klägerin den Beklagten zur Anerkennung seiner Haftung dem Grunde nach und Zahlung eines Betrages von zunächst 4.208,15 €uro auf. Der Beklagte ließ mit Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 06.07.2004 die Ansprüche der Klägerin insgesamt als unbegründet zurückweisen.

Die Klägerin behauptet, sie sei von der Piste 22 langsam in die Piste 23 eingefahren. Der Beklagte sei auf der Piste 21/23 von hinten links aus einer nicht einsehbaren Senke heraus gekommen, sei geschanzt und mit ungebremster Geschwindigkeit gegen die linke Seite der Klägerin geprallt. Sie habe nach rechts abwärts geschaut, weil sie dorthin habe fahren wollen.

Die Klägerin ist der Ansicht ihr stehe über die Erstattung der materiellen Schäden hinaus auch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,- €uro zu.

Die Klägerin beantragt mit der am 11.11.2004 zugestellten Klage,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.294,80 €uro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 06.07.2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall auf der Piste 23 im Skigebiet Y, Österreich am 21.03.2004 zu ersetzen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Klägerin sei von rechts aus einer Senke heraus gekommen, habe sich über ihre rechte Schulter umgeschaut und einer hinter ihr fahrenden Person etwas zugerufen, als sie noch ca. 4 – 5 m von dem Beklagten entfernt gewesen sei. Er habe noch versucht, nach links auszuweichen. Die Klägerin sei jedoch ungebremst frontal in ihn hineingefahren. Dass die Klägerin sich umgeschaut habe, um einer Person etwas zuzurufen, habe die Klägerin ihm und der Zeugin W gegenüber beim Besuch im Krankenhaus eingestanden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2005 und auf die Ablichtungen aus den Akten der StA K (Bl. 24 – 49) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J, C, F, H, L und W sowie durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft K . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2005 Bezug genommen.

Gründe

Die insgesamt zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Die deutschen Gerichte sind international gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) zuständig, auch wenn der Unfallort in Österreich gelegen ist. Denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ausschließliche Gerichtsstände der EuGVO sind nicht berührt. Insbesondere ist der Gerichtsstand der Unerlaubten Handlung des Art. 5 Nr. 3 EuGVO kein ausschließlicher Gerichtsstand. Auch fehlt der Klage insoweit, als die Klägerin ihr vorprozessual entstandene Anwaltskosten in Höhe von 398,46 €uro geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Der möglicherweise bestehende prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gem. §§ 91, 92 ZPO steht der Verfolgung des auf Kostenerstattung gerichteten materiellen Schadenersatzanspruch im streitigen Verfahren wegen der insoweit ungewissen Rechtslage nicht entgegen (BGH, NJW 2004, 444, 446 m.w.N.). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Klägerin prozessual nur eine quotale Erstattung der Anwaltskosten bezogen auf den gesamten Streitwert von 10.294,80 €uro bekommt, während ihr bzgl. der vorprozessual entstandenen Kosten materiell – wie noch auszuführen sein wird – ein voller Erstattungsanspruch der erforderlichen vorprozessualen Anwaltskosten bezogen auf einen Gegenstandswert von 5.937,80 €uro zusteht, was mehr ist.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gem. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar, denn beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Allerdings sind die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111; Palandt/Heldrich, Art. 40 EGBGB Rn. 8). Daher ist für die konkreten Verhaltensregeln auf das Recht der Republik Österreich, Bundesland Tirol, abzustellen, in dem sich das Skigebiet von Y befindet. Nach österreichischem Recht ist für das Verhalten von Ski-Fahrern insoweit auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS) abzustellen, sog. FIS-Regeln 1 – 10 (so auch OLG Düsseldorf, SpuRt 1997, 31 = VersR 1997, 193; vergleiche auch ÖstOGH, SpuRt 2004, 17; OLG Graz, SpuRt 1994, 139; OLG Innsbruck, VersR 1987, 294). Diese lauten

FIS-Regel 1: Jeder Ski-Fahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

FIS-Regel 2: Jeder Ski-Fahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

FIS-Regel 3: Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

FIS-Regel 4: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

FIS-Regel 5: Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

FIS-Regel 6: Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.

FIS-Regel 7: Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

FIS-Regel 8: Jeder Skifahrer muss die Markierungen und die Signalisation beachten.

FIS-Regel 9: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.

FIS-Regel 10: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben.

und gelten auch für Snowboard-Fahrer. Denn diese benutzen in untrennbarem räumlichen Zusammenhang das gleiche Gelände wie Ski-Fahrer (OLG München, SpuRt 1994, 35 ff.; LG Traunstein, NJW-RR 1995, 1307 = SpuRt 1996, 28; Öst. OGH, SpuRt 2004, 17 f.; instruktiv dazu m. w. N. Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl. 1996, Rn. 246 – 256).

Die Klage ist im Zahlungsantrag nur in Höhe von 5.071,88 €uro begründet. In dieser Höhe stehen der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2, 254 BGB zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 60 % des ihr entstandenen materiellen Schadens von 396,34 €uro, d. h. in Höhe von 237,80 €uro aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 254 BGB. Der Beklagte hat unstreitig durch sein Handeln kausal den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt, indem er beim Befahren der Pisten in Y mit seinem Snowboard mit der Klägerin derart kollidiert ist, dass beide stürzten und die Klägerin sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zuzog, nämlich einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins, der anschließend genagelt und geschraubt werden musste.

Der Beklagte handelte beim Befahren der Piste Nr. 21/23 im Kreuzungsbereich mit der Piste 22 fahrlässig. Denn im Falle einer Kollision zweier Pistenbenutzer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hinterer und/oder obere Fahrer ist, FIS-Regel 3 also keine Anwendung findet, spricht zunächst in Ermangelung weiterer Aufklärbarkeit eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit schuldhaft, nämlich fahrlässig, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (BGH, NJW 1972, 627; Dambeck, Piste und Recht, Rn. 20). Gerade im Bereich von Flachstücken zwischen einem Pistenrestaurant und einer Liftstation gilt FIS-Regel 1 in besonderem Maße (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111; OLG Hamm, VersR 1989, 1206). Die Kollision zwischen den Partein fand im Zusammenlauf zweier Pisten statt (die genaue Ansicht der Örtlichkeit ergibt sich aus dem Lichtbild Bl. 47 – 49 der Akten), also in einem Bereich in dem die Klägerin und der Beklagte zueinander weder hinten noch oben waren, sondern gleichberechtigt in den Kreuzungsbereich einfuhren, nachdem die Straßenverkehrsregel "rechts vor links" gem. den o. g. FIS-Regeln auf Ski-Pisten gerade nicht gilt. Die Unfallstelle befand sich auch zwischen einem Pistenrestaurant, der T, und der gemeinsamen Talstation der Sessellifte auf den Q bzw. auf das W. Weder dem Beklagten noch der Klägerin ist jeweils der Beweis gelungen, dass die Kollision allein auf das Verhalten des jeweils anderen zurückzuführen gewesen wäre. Auch der jeweils zu vermutende eigene fahrlässige Sorgfaltspflichtverstoß konnte von den Parteien nicht ausgeräumt werden.

So waren die Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen zu den Behauptungen der Parteien, der jeweilig andere sei aus einer Senke heraus gekommen, unergiebig. Auch die Lichtbilder Bl. 47 – 49 der Akten lassen eine auf Dauer angelegte Senke im Geländeprofil der Art, dass sie einen Ski- oder Snowboardfahrer für den jeweils anderen verdecken könnte, nicht erkennen. Darüber hinaus hat die Kammer davon abgesehen, die Unfallstelle in richterlichen Augenschein zu nehmen; denn für die Frage, ob am Unfalltag im März 2004 eine durch Schneemassen bzw. Pistenpräparation entstandene Senke vorhanden war, hätte der Ortstermin – selbst bei Durchführung noch während der laufenden Ski-Saison 2004/2005 – keine sicheren Erkenntnisse insoweit erbringen können. Denn die Schneelage und Pistenpräparation unterliegt laufenden Veränderungen.

Die Klägerin hat sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 40 % anrechnen zu lassen. Denn die o. g. widerlegliche Vermutung wirkt auch gegen die Klägerin bzgl. eines eigenen Sorgfaltspflichtverstoßes der Klägerin, der ebenfalls zum Unfall beigetragen hat. Allerdings stand einem gleichrangigen Anteil beider Parteien – und damit einer Quote von 50 : 50 – entgegen, dass die Klägerin auf regulären Skiern, der Beklagte aber auf einem Snowboard unterwegs war. Zu Lasten des Snowboard-Fahrers kann bei im übrigen gleichwertigen Umständen nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Ski schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt (so auch OLG München, SpuRt 1994, 36) und zudem schwerer zu steuern ist, weil jeder zweite Schwung dem Snowboardfahrer einen toten Winkel beschert. Unabhängig davon, ob der Snowboardfahrer die Position "regular" (linker Fuß vorne) oder "goofy" (rechter Fuß vorne) bevorzugt, steht er mit einem Winkel von ca. 45° zur Längsachse beim Vorderfuß und bis zu 55° - 60° beim Hinterfuß auf dem Board. Durch diese Grundhaltung ergibt sich ein anderes Gesichtsfeld als beim Skifahren und beim Fahren aneinander gereihter Schwünge weist immer einmal die Körpervorderseite (frontside turn) und dann der Rücken (backside turn) zum Kurvenmittelpunkt. Besonders bei den letztgenannten "backside turns" kommt es zu den o. g. Wahrnehmungsdefiziten in Form eines toten Winkels (Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl. 1996, Rn. 246). Dies führt dazu, dass der Snowboardfahrer im Vergleich zum Skifahrer ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft auf der Piste aufzubringen hat.

Gefahrerhöhende Umstände im Verhalten der Klägerin, die geeignet wären, die vorgenannten strukturell bedingten Aspekte beim Snowboard auszugleichen, konnte die Kammer dagegen nicht berücksichtigen. Insbesondere ist es dem Beklagten nicht gelungen seine Behauptung zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, die Klägerin habe sich in laufender Fahrt auf ihren Skiern nach Hinten über ihre rechte Schulter umgewandt und dadurch in erheblichem, überwiegendem Maße zur Kollision beigetragen. Die Aussagen der Zeugen J, C, F und H war insoweit schon unergiebig. Den Aussagen der Zeugen C, F und H kann lediglich entnommen werden, dass die Klägerin nach rechts zur Zeugin C2 bzw. in einem Winkel von ca. 45° nach rechts geschaut habe, nicht jedoch, dass sie sich in laufender Fahrt über die rechte Schulter umgeschaut hätte. Auch der Zeuge L konnte aus eigener Anschauung keine Angaben zum Fahrverhalten der Klägerin vor dem Unfall machen. Darüber hinaus konnte er aber auch nicht bestätigen, dass der Zeuge F bei einem Zusammenkommen einige Stunden nach dem Unfall das Fahrverhalten der Klägerin dahin beschrieben hätte, sie hätte sich zu anderen Mitgliedern ihrer Ski-Gruppe umgeschaut und/oder diesen dabei etwas zugerufen.

Zwar hat die Zeugin W ausgesagt, der Zeuge F habe auf der Hütte in ihrem Beisein den Unfallhergang so geschildert, dass die Klägerin sich vor dem Unfall nach hinten umgedreht habe, weil ihr jemand etwas zugerufen habe. Außerdem habe die Klägerin bei einem Besuch der Zeugin mit dem Beklagten bei der Klägerin im Krankenhaus bestätigt, sich zu ihrer Schwester umgedreht zu haben.

Dies war jedoch für die Kammer nicht ausreichend, um sich die sichere Überzeugung von einem solchen Ablauf der Ereignisse zu verschaffen. Zwar hat der Zeuge F, der im ersten Teil seiner Aussage eine andere Darstellung des Fahrverhaltens der Klägerin abgegeben hatte, auf mehrfaches Nachfragen schließlich nicht mehr ausschließen wollen, dass er so etwas auf der Hütte gesagt habe. Aber der ebenfalls bei diesem Gespräch auf der Hütte anwesende Zeuge L konnte sich an eine solche Äußerung des Zeugen F nicht mehr erinnern, obwohl der Zeuge L dem Beklagten wohl näher stehen dürfte als der Klägerin. Hinzu kommt der Eindruck der Kammer vom Zeugen F, nach dem die Kammer nicht ausschließen kann, dass der Zeuge F zum einen konfliktscheu sein könnte zum anderen aber gerne einmal im Mittelpunkt stehen wollte und auf der Hütte darum bemüht war, die Wogen dadurch zu glätten, dass er gegenüber der Ski-Gruppe des Beklagten eine für den Beklagten günstige Beschreibung des Unfallablaufs abgab, obwohl er den Ablauf vielleicht gar nicht gesehen hat.

Der von der Zeugin W dargestellte Ablauf des Gesprächs im Krankenhaus wird von der Klägerin nicht nur in dem hier interessierenden Punkt, sondern auch bzgl. des Ziels des Umschauens (die Schwester) in Abrede gestellt, wobei die Zeugin daraufhin einräumen musste, dass sie sich nun nicht mehr sicher sei, dass es die Schwester der Klägerin gewesen sei, nach der diese sich umgedreht habe.

Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass sich die Klägerin tatsächlich vor der Kollision nach rechts hinten umgeschaut hat, in erforderlichem Maße überzeugt ist sie jedoch davon nicht. Fest steht zur Überzeugung der Kammer nur, dass sich die Klägerin in ihrem Blick nach rechts orientiert hat – allerdings wäre anders die Kollision mit dem von links kommenden Snowboarder auch kaum erklärlich.

Durch das Schadenereignis ist der Klägerin unstreitig ein materieller Schaden in Höhe von 396,34 €uro entstanden.

Darüber hinaus steht der Klägerin gem. § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu, dessen Höhe die Kammer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 40 % und unter Einbeziehung der bisher erlittenen Unfallfolgen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes einschließlich eines Tages auf der Intensivstation, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der immer noch im Körper der Klägerin befindlichen Metallteile (Marknagel und mehrere Schrauben) und des zeitweiligen Erfordernisses von Gehstützen mit 4.500 €uro für angemessen erachtet.

Der gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzende Schaden der Klägerin umfasst auch 334,08 €uro als die Kosten, die ihr durch die bereits vorprozessuale Beauftragung ihres Anwalts entstanden sind, soweit diese Kosten durch den Unfall erforderlich und angemessen waren, d. h. zur Geltendmachung von 60 % des ihr entstandenen Schadens. Anwaltskosten sind also nur bezogen auf einen Gegenstandswert erstattungsfähig, der 60 % des materiellen Schadens (237,80 €), das Schmerzensgeld (4.500 €) und den Wert der Feststellung, 60 % des künftigen Schadens tragen zu müssen (1.200 €uro), umfasst, d. h. bezogen auf den folgenden

Gegenstandswert: 5.937,80 €uro:

7,5/10 Gebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 253,50 €uro

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 €uro

29 Kopien gem. § 27 BRAGO 14,50 €uro

Zwischensumme netto 288,00 €uro

16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO 46,08 €uro

Gesamtbetrag 334,08 €uro

Darüber hinaus steht der Klägerin dem Grunde nach aus dem o. g. Gründen ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von 60 % der künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2, 254 BGB zu, soweit diese kausal auf das Unfallereignis zurückgehen und nicht anderweitig übergegangen sind.

Der Zinsanspruch der Klägerin stützt sich auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Spätestens durch die endgültige Erfüllungsverweigerung im Laufe des 06.07.2004 befand sich der Beklagte seit dem 07.07.2004 im Verzug. Dabei war allerdings bzgl. der Anwaltskosten in Höhe von 334,08 €uro zu berücksichtigen, dass Verzug nicht vor Übersendung einer Berechnung i. S. d. § 18 BRAGO eintreten kann (Madert, in: Gerold u. a., BRAGO, 15. Aufl., § 18 Rn. 11). Eine Berechnung im Sinne des § 18 ist jedoch erstmals erst in der Klageschrift ersichtlich, die dem Beklagten am 11.11.2004 zugestellt worden ist.

Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des 60 % übersteigenden materiellen Schadens und eines 4.500 €uro übersteigenden Schmerzensgeldes stehen der Klägerin im Hinblick auf das ihr anzurechnende Mitverschulden von 40 % nicht zu. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten den zugesprochenen Betrag von 334,08 €uro übersteigenden Betrag an vorprozessual entstandenen Anwaltsgebühren. Denn der Gegenstandswert einer Beauftragung nur im erforderlichen Umfang hätte aus den o. g. Gründen den oben ausgeführten Betrag nicht bis zu einem Gegenstandswert von 7.799,75 €uro überstiegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: Antrag zu 1): 8.294,80 €uro

Antrag zu 2): 2.000,00 €uro

insgesamt: 10.294,80 €uro






LG Bonn:
Urteil v. 21.03.2005
Az: 1 O 484/04


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