Verwaltungsgericht Minden:
Urteil vom 22. Februar 2016
Aktenzeichen: 4 K 1153/15

(VG Minden: Urteil v. 22.02.2016, Az.: 4 K 1153/15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am geborene Kläger begehrt die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Bezirk des Oberlandesgerichts I. . Er war vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2014 für ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität C. eingeschrieben. Die erste juristische Prüfung bestand er im Juli 2014.

Der Kläger ist politisch aktiv. Er war Mitglied der Vereinigung "K I. ", bis diese mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 verboten wurde. Er ist Mitglied des Landes- und Bundesvorstands der Partei "P" und war bis Januar 2015 Vorsitzender eines Kreisverbands I. dieser Partei. Seit dessen Gründung im Januar 2016 ist er Vorsitzender des neuen Kreisverbandes P. der Partei.

Der Kläger ist mehrfach vorbestraft.

Am 12. Oktober 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Volksverhetzung zu einer Woche Jugendarrest.

Am 28. Juni 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe war am 11. Dezember 2006 erledigt.

Am 30. November 2006 verurteilte das Amtsgericht I. den Kläger wegen Nötigung, ihm wurde nach dem Jugendstrafrecht die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen.

Am 5. Juli 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde zunächst zwei Mal verlängert und die Strafe schließlich nach Ablauf der Bewährungszeit im Juni 2014 erlassen.

Am 9. September 2008 verurteilte das Amtsgericht I. den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen, ihm wurde nach Jugendstrafrecht die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen.

Am 28. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht I. den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Am 27. Mai 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Am 14. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht T. den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 €. Zum Sachverhalt stellte das Amtsgericht Folgendes fest: "Der Angeklagte nahm am 04. August 2012 als stellvertretender Versammlungsleiter an einem sog. "Trauermarsch" rechter Kräfte teil. Der Demonstrationszug wurde von Polizeikräften in voller Einsatzmontur begleitet. Als sich der Aufzug in Bewegung setzte, ging der eingesetzte Polizeibeamte und Zeuge L1. I2. auf der linken Seite des Angeklagten neben ihm her. Rechtsseitig vom Angeklagten marschierte der Zeuge und Veranstaltungsleiter N1. T1. . Trotz Sturmhaube und Helm fiel dem Angeklagten und dem Zeugen auf, dass der Zeuge L. I1. dunkelhäutig war. Der Angeklagte und sein Begleiter sahen mehrfach zum Zeugen I1. herüber. Dann äußerte der Angeklagte in die Richtung des Polizeibeamten I1. und für den auch deutlich vernehmbar: "Schwarz auf schwarz geht nicht, aber Schwarze bei der Polizei geht überhaupt nicht!" Er tat dies, um den Zeugen herabzuwürdigen." Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hob das Landgericht C1. das Urteil des Amtsgerichts T. im Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte den Kläger mit Urteil vom 28. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Zur Strafzumessung führte das Landgericht unter anderem aus: "Das Gesamtbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten liegt im Durschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle." Mit Beschluss vom 20. März 2014 verwarf das Oberlandesgericht D. die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers.

Am 14. August 2013 verurteilte das Amtsgericht T2. den Kläger wegen Mitführens eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, nach dem niedersächsischen Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Mit Urteil vom 6. Februar 2015 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 14. Juni 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts leistete der Kläger am 13. Oktober 2013 mit Gewalt Widerstand gegen seine Ingewahrsamnahme durch Polizeibeamte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Darüber hinaus sind ausweislich zweier Vorgangslisten der Staatsanwaltschaften E. und C. gegen den Kläger weitere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig bzw. anhängig gewesen:

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. wegen Beleidigung beantragte die Staatsanwaltschaft C. am 4. Dezember 2014 den Erlass eines Strafbefehls.

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2015 Anklage vor dem Amtsgericht E. , Strafrichter.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung wurde am 8. Dezember 2014 an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben.

Drei weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. und C. wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurden am 13. Mai 2015, 24. Oktober 2014 und 22. August 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. wegen Verstoßes gegen das Kunst- und Urhebergesetz sowie Verleumdung wurde am 30. April 2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Mit Antrag vom 13. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zweck veranlasste er die Übermittlung eines Führungszeugnisses an den Beklagten, in dem die Verurteilungen des Amtsgerichts T. vom 14. Juni 2013 und des Amtsgerichts T2. vom 14. August 2013 eingetragen waren. Auf Anregung des Beklagten erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2014 mit der Einsichtnahme in die betreffenden Strafakten einverstanden, die daraufhin durch den Beklagten beigezogen wurden. Der Beklagte zog ferner die Verbotsverfügung des Innenministeriums aus 2012 betreffend die "Vereinigung K. " bei. Darüber hinaus übermittelte das Innenministerium dem Beklagten über das Justizministerium eine Liste aller vom Kläger in den letzten Jahren beim Polizeipräsidium I. angemeldeten Versammlungen, zwei vom Kläger verfasste Aufsätze sowie einen Ausdruck von Eintragungen und Bildern aus dem offenen Profil des Klägers zu einem sozialen Netzwerk.

Den Antrag des Klägers, ihn zeitnah in den juristischen Vorbereitungsdienst einzustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2015 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sei zu versagen, da der Kläger derzeit der Zulassung nicht würdig sei. Eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst komme vor Ablauf einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren ab dem Datum des Bescheides nicht in Betracht. Die Unwürdigkeit des Klägers ergebe sich aus einer Gesamtabwägung seiner Vorstrafen und seiner verfassungsfeindlichen Betätigung. Von den Vorstrafen des Klägers seien wegen des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - lediglich die beiden Verurteilungen des Amtsgerichts T2. und des Amtsgerichts T. bzw. des Landgerichts C1. in zweiter Instanz zu berücksichtigen. Zwar erfüllten beide Verurteilungen nicht die Voraussetzungen des in § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz JAG NRW enthaltenden Regelbeispiels, da der Kläger jeweils zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung könne aber unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände unter besonderen Umständen die Einstellung auch dann versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist. Insoweit offenbare die der Verurteilung durch das Landgericht C1. zugrundeliegende Beleidigung, die rassistisch motiviert gewesen und gegenüber einem zum Schutz des Klägers abgestellten Polizeibeamten ausgesprochen worden sei, erhebliche Persönlichkeitsdefizite, die darauf schließen ließen, dass der Kläger dem Berufsbild eines Juristen - dem es schon im Rahmen der Ausbildung obliege, Menschen unterschiedlicher Herkunft (vor dem Gesetz) gleich zu behandeln - nicht gerecht werde.

Der Kläger betätige sich auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dies folge zum einen daraus, dass er sich aktiv für die Partei "P" einsetze und darin eine Führungsrolle übernehme. Ausweislich der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen der Jahre 2012 und 2013 handele es sich bei der Partei um eine solche, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehne, eine "System"-Überwindung anstrebe und dabei eine kämpferischaggressive Haltung einnehme. Politische Gegner würden eingeschüchtert, und in Veröffentlichungen und Äußerungen der Partei werde zum Ausdruck gebracht, dass diese unter anderem den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Menschenwürde nicht anerkenne. Diese Bestrebungen seien dem Kläger als Mitglied des Landes- und Bundesvorstands und als Vorsitzendem des Kreisverbandes I. auch zuzurechnen. Auf Ebene des Kreisverbandes sei der Kläger seit Jahren die "prägende" Persönlichkeit gewesen. Er habe sich über seine Funktionärstätigkeit hinaus auch aktiv für die Ziele der Partei eingesetzt, etwa durch die Teilnahme an Versammlungen der Partei, mitunter auch als Versammlungsleiter. Ferner sei der Kläger jedenfalls bis zum 12. Februar 2015 ausdrücklich auf der Homepage des Kreisverbandes I. als "presserechtlich Verantwortlicher" genannt gewesen, auf der zahlreiche Beiträge zu finden seien, die die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei zutage treten ließen.

Die verfassungsfeindliche Betätigung folge darüber hinaus auch aus der Betätigung des Klägers in der inzwischen verbotenen "Vereinigung K. ". Diese sei wegen aggressivkämpferischer Bestrebungen gegen die verfassungsrechtliche Ordnung verboten worden. Berücksichtigung gefunden habe insoweit, dass der Kläger nachweisbar zu den "prägenden Persönlichkeiten" dieser Vereinigung gehört habe, der sich für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen besonders verantwortlich gezeichnet habe. Er sei nämlich nicht bloßes Mitglied der Vereinigung gewesen, sondern auf einem der "Vereinigung " zuzurechnenden Flugblatt als "V.i.S.d.P." (Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes) benannt worden. Zudem habe sich der Kläger insoweit für organisatorische Belange der Vereinigung eingesetzt, als er eine - im Zusammenhang mit dem Verbot der Vereinigung von der Polizei durchsuchte - Gaststätte im eigenen Namen für diese angemietet habe. Er sei zudem wiederholt als Versammlungsleiter und Redner auf Versammlungen der Vereinigung in Erscheinung getreten.

Am 23. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. Juni 2015 - 4 L 441/15 - abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. August 2015 - 6 B 733/15 - zurückgewiesen. Die nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 2204/15 - nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hat der Kläger nach seinen Angaben eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, da er niemals wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei, die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 30 Abs. 4 Nr. 1, Halbsatz 2 JAG NRW also nicht vorlägen. Die Tat, die der Verurteilung durch das Amtsgericht T2. zugrunde liege, stelle lediglich ein Bagatelldelikt dar. Zum Urteil des Landgerichts C1. vom 28. Oktober 2013 sei anzumerken, dass er stets bestritten habe, die ihm zur Last gelegte Äußerung getätigt zu haben. Zudem sei es vertretbar, die inkriminierte Äußerung nicht als strafbare Beleidigung, sondern als "flapsige Äußerung" anzusehen, die der Meinungsfreiheit unterliege. Jedenfalls handele es sich um eine Äußerung im unteren Bereich der Strafbarkeit und das Landgericht sei von einer positiven Sozialprognose im Hinblick auf sein Berufsziel Strafverteidiger ausgegangen. Besondere Umstände, aus der seine Unwürdigkeit folgen könnte, obwohl er nur zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt worden sei, lägen nicht vor. Es habe sich weder um ein Staatsschutz- oder Vermögensdelikt, noch um ein Delikt des Geheimnisverrats, die für die Begründung des Ausbildungsverhältnisses von besonderer Bedeutung sein könnten, gehandelt. Der Tatzeitpunkt liege zudem bereits fast drei Jahre zurück. Seitdem sei es lediglich zu einem Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen gegen ihn gekommen, der ebenfalls ein Bagatelldelikt betroffen habe.

Er habe sich auch nicht verfassungsfeindlich betätigt. Bei der Partei "P" handele es sich nicht um eine Partei, die die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehne. Sie bekenne sich in der Präambel ihres Parteiprogramms "vollinhaltlich und ohne jeden Vorbehalt" zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen der Jahre 2012 und 2013 stellten die subjektive Meinung des bzw. der Verfasser dar. Der Verfassungsschutz sei dem Innenministerium unterstellt, das von einem Minister der SPD geführt werde. Daher sei der Verfassungsschutzbericht nicht von einem politisch "neutralen" Standpunkt aus verfasst, sondern aus der Sichtweise eines sozialdemokratisch geführten Innenministeriums. Soweit der Verfassungsschutzbericht über konkrete politische Aussagen bzw. konkrete politische Aktivitäten berichte, seien ihm diese - sofern sie überhaupt zuträfen - nicht persönlich zuzurechnen. Die bloße Teilnahme oder auch Anmeldung öffentlicher Versammlungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, da es sich insoweit um ein von der Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten gehandelt habe. Darüber hinaus handele es sich hierbei offensichtlich um nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die der Beklagte vom Verfassungsschutz erhalten haben müsse. Die Verwertung dieser Erkenntnisse sei im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Seit dem 23. Januar 2015 sei er nicht mehr Vorsitzender des Kreisverbandes I. der Partei "P". Er sei auch aktuell nicht mehr Verantwortlicher im Sinne des Telemediengesetzes für die Homepage des Kreisverbandes I. . Sofern dies zeitweise der Fall gewesen sei, sei dies lediglich geschehen, um damit der rechtlichen Impressumspflicht für Internetseiten nachzukommen. Dies bedeute daher nicht, dass er die dort eingestellten Texte selbst verfasst habe oder sich deren Inhalte zu eigen machen wolle. Er mache sich die dort eingestellten Aussagen - sofern sie nicht ausdrücklich als seine persönliche Stellungnahme gekennzeichnet seien - ausdrücklich nicht zu eigen. Die "Vereinigung K. " sei bereits seit 2012 verboten. Rechtsmittel seien gegen das Verbot nicht eingelegt worden. Nach dem Verbot der "Vereinigung. " habe er sich dazu entschieden, sich nicht weiter in (anderen) entsprechenden Vereinigungen politisch zu engagieren.

Schließlich komme die Ablehnung seines Gesuches um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einem Berufsverbot gleich, was einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, sodass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 JAG NRW eng auszulegen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. zu verpflichten, ihn, den Kläger, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 15. April 2015. Ergänzend wird vorgetragen, von der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht C. mit Urteil vom 6. Februar 2015 habe man erst im Mai 2015 durch den Vorsitzenden des für die vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Revision zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts erfahren. Die Tatsache, dass der Kläger das insoweit gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und die Verurteilung verschwiegen habe, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, dass eine solche Verurteilung von wesentlichem Interesse für die Beurteilung seiner Würdigkeit war, spreche in besonderem Maße dafür, dass der Kläger nicht die charakterlichen Mindestanforderungen erfülle, die an einen Referendar zu stellen seien. Soweit der Kläger bei Antragstellung noch keine Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren gehabt habe, sei er jedenfalls mit Kenntniserlangung durch Übersendung der Anklageschrift nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihn, den Beklagten, hierüber zu informieren. Die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung durch das Amtsgericht C. vom 6. Februar 2012 spreche ebenfalls für die Unwürdigkeit des Klägers, zumal es sich hierbei um eine Straftat handele, die eine tätliche Auseinandersetzung betroffen habe. Darüber hinaus habe ihn der Kläger über die weiter gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren weder bei Antragstellung noch danach in Kenntnis gesetzt. Von den Ermittlungsverfahren habe er, der Beklagte, daher erst durch Mitteilung der Staatsanwaltschaften E. und C. auf entsprechende Anfrage erfahren. Auch diesbezüglich hätte ihn der Kläger spätestens dann informieren müssen, als er Kenntnis von den Verfahren erlangte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 4 L 441/15 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ohne diese verhandeln und entscheiden, weil beide in der Ladung darauf hingewiesen worden waren (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Gericht war auch nicht gehalten, auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 7. Dezember 2015 vor einer Terminierung in der Hauptsache die Entscheidung des EGMR über die Klage des Klägers vom 24. November 2015 abzuwarten. Die damit sinngemäß begehrte Aussetzung des Verfahrens - einen Vertagungsantrag hat der Kläger nach Zustellung der Ladung am 19. Dezember 2015 nicht (mehr) gestellt - kam nicht in Betracht. Das nach Angaben des Klägers beim EGMR anhängige Individualklageverfahren ist nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat im hier entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Der den entsprechenden Antrag ablehnende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW - hat grundsätzlich jeder, der die "erste Prüfung" im Sinne des JAG bestanden hat, einen Anspruch auf Übernahme in den als öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst. Dieser Anspruch besteht aber dann nicht, wenn ein Fall nach Abs. 4 der Norm vorliegt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 1 dieser Vorschrift "ist" die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist. Dies ist nach der gesetzlichen Wertung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 in der Regel anzunehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist. Der Beklagte ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger der Zulassung zum Vorbereitungsdienst derzeit nicht würdig ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, auf den die Ablehnung der Übernahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst (zum jetzigen Zeitpunkt) gestützt ist, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die erfolgreiche Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist nicht nur Voraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst etwa als Richter oder Staatsanwalt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW), sondern auch für den Zugang zu anderen juristischen Berufen (vgl. etwa §§ 1, 4 Satz 1 BRAO). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 111; und vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.

Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 105 im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977

- 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39 ff, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis.

Vor diesem Hintergrund ist die von § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen seiner Unwürdigkeit zu versagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen gilt: Bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Einstellungsbehörde weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zukommt.

Vgl. zum beamtenrechtlichen Begriff der Unwürdigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1960 - 6 C 229.58 -, DÖV 1960, S. 840, 841; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 116.65 -, juris (nur Leitsatz); BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris, Rdn. 11; Schütz/Maiwald (Maiwald), BeamtR, Kommentar Bd. 1, 129. AL November 2012, § 12 BeamtStG, Rdn. 59, m.w.N.; zur €persönlichen Ungeeignetheit€ im Sinne des niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 36; zur Unwürdigkeit i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 5024/98 -, juris, Rdn. 3; a.A. noch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1978 - VI A 898/76 -, DÖD 1979, S. 36, betreffend die "besondere charakterliche Eignung" eines Beamtenbewerbers.

Die Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW muss allerdings im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und den Wertungen dieses Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte Rechnung tragen.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll die von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW geforderte Würdigkeit sicherstellen, dass der Bewerber nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit würdig, d.h. auch charakterlich geeignet ist, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der ihm die Befähigung zum Richteramt verschafft.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3197, S. 99.

Charakterlich geeignet ist ein Bewerber dann, wenn er bereits bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt, die die Erwartung begründen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1979 - 2 BvR 374/79 -, S. 5 (zitiert nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3197, S. 99).

Diese Mindestanforderungen sind daher unter Berücksichtigung des Ziels der nordrheinwestfälischen Juristenausbildung sowie der im Verlaufe der Ausbildung zu erfüllenden Anforderungen zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 JAG NRW ist es Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes, dass die Referendare "lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen". Referendare sollen durch den Vorbereitungsdienst auf richterliche, staatsanwaltschaftliche, rechtsanwaltliche und weitere der Rechtspflege dienende Tätigkeiten vorbereitet werden. Hierzu bestimmt § 40 Abs. 1 JAG NRW, dass sich Referendare "durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben [sollen], praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden".

Referendare erwerben durch die (erfolgreiche) Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes also nicht nur die Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW) sowie zum Beruf des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1, 4 Satz 1 BRAO). Sie werden vielmehr bereits während des Vorbereitungsdienstes faktisch für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte auch nach außen hin tätig, indem sie deren Aufgaben - soweit nach Ausbildungsstand und gesetzlichen Vorgaben möglich - eigenverantwortlich wahrnehmen. Hierzu zählen etwa die in § 40 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 3 JAG NRW beispielhaft aufgeführte Leitung der mündlichen Verhandlung des ausbildenden Zivilgerichts, die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Sitzungsdienst und die Vertretung des ausbildenden Rechtsanwalts in mündlichen Verhandlungen, wobei Referendare nach § 142 Abs. 2 StPO auch als Pflichtverteidiger in erstinstanzlichen Strafsachen bestellt werden können.

Vor diesem Hintergrund fehlt es zum einen an der von § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW vorausgesetzten Würdigkeit, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen soll, zum Vorwurf gemacht wird.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3197, S. 99, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2-3.

§ 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass ein schwerer Verstoß in diesem Sinne regelmäßig dann vorliegt, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist. Da es sich hierbei indes (nur) um ein Regelbeispiel handelt, ist eine Unwürdigkeit i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW weder zwingend gegeben, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, noch ist bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ohne Weiteres von der Würdigkeit des Bewerbers auszugehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Tat und ihrer Folgen, des Verhaltens des Bewerbers nach der Tat, der Gesamtpersönlichkeit und der Sozialprognose für das zukünftige Verhalten des Betroffenen sowie der seit der Tat verstrichenen Zeit kann hiernach unter besonderen Umständen sowohl die Einstellung versagt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist, als auch eine Einstellung - ausnahmsweise - erfolgen, wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr überschreitet.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/3197, S. 99; vgl. zum niedersächsischen Juristenausbildungsgesetz OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 43 ff.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber nur einmalig oder gar mehrfach verurteilt worden ist, da sich auch aus der Anzahl und dem zeitlichen Abstand strafrechtlicher Verurteilungen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ziehen lassen. Es liegt auf der Hand, dass die wiederholte Begehung von Straftaten - selbst wenn diese für sich genommen nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW erfüllen - dagegen sprechen kann, dass der Bewerber die charakterlichen Mindestanforderungen für die Ausbildung zum Volljuristen erfüllt, im Verlaufe derer er die oben dargelegten Aufgaben im Bereich der Rechtspflege übernimmt.

An der von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW vorausgesetzten charakterlichen Eignung fehlt es darüber hinaus, wenn sich der Bewerber verfassungsfeindlich betätigt. Das JAG NRW geht insoweit vom "Leitbild" eines Juristen aus, der aufgeschlossen ist "für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates", und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten.

Vgl. zum hamburgischen Recht BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 42; zum niedersächsischen Recht OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 40.

Im Hinblick darauf, dass der juristische Vorbereitungsdienst in NRW nicht als Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern als öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art ausgestaltet ist, setzt die Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 JAG NRW zwar nicht voraus, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, er werde jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses, einschließlich einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich. Insoweit verbietet es sich jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Die in diesen Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schließen es aus, dass "der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen".

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39.

Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, der Kläger sei derzeit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unwürdig, nicht zu beanstanden. Die Unwürdigkeit des Klägers ergibt sich bereits aus seinen Vorstrafen, sodass es weiterer Ausführungen zur der Frage, ob die Unwürdigkeit des Klägers auch aus seiner Betätigung für die Partei "P" und zuvor für die mittlerweile verbotene "Vereinigung K. " folgt, nicht bedarf.

Der Kläger ist mehrfach vorbestraft. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Würdigkeit des Klägers zunächst lediglich die beiden aus dem von diesem vorgelegten Führungszeugnis ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht T. wegen Beleidigung und durch das Amtsgericht T2. wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz des Landes Niedersachsen berücksichtigt.

Bereits diese beiden Verurteilungen begründen erhebliche Zweifel an der Würdigkeit des Klägers, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Dies ergibt sich zum einen im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht nur einmalig - gewissermaßen als "Ausrutscher" - eine Straftat begangen hat, sondern innerhalb von 10 Monaten gleich zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung trat. Zum anderen handelte es sich bei der durch das Amtsgericht T. abgeurteilten Beleidigung um ein Delikt, das nicht nur erkennbar einen rassistischen Hintergrund hatte, sondern auch einen Polizisten betraf, der als staatlicher Beamter gerade den Kläger bei der Ausübung seines Versammlungsrechts schützte. Der Beklagte hat insoweit zutreffend festgestellt, dass gerade diese Tat Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Kläger der Pflicht, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln - eine der grundlegenden Anforderungen, die an (angehende) Volljuristen zu stellen sind - nicht gerecht wird.

Vor diesem Hintergrund gehen die Versuche des Klägers, die von ihm begangene Tat als "flapsige Äußerung" zu bagatellisieren, die im "unteren Bereich der Strafbarkeit liege" und bei der es sich weder um ein Staatsschutzdelikt noch um ein Vermögensdelikt oder Delikt des Geheimnisverrats handele, fehl. Zwar trifft es zu, dass das Landgericht C1. in seinem Berufungsurteil davon ausging, dass das Gesamtbild der Tat im Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle liege. Diese Wertung des Landgerichts erfolgte aber ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung, bei der es darum geht, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat die zur Einwirkung auf den Täter notwendige und angemessene Strafhöhe zu ermitteln. Aber weder die strafrechtliche Einordnung der Schwere der Tat noch die vom Landgericht getroffene strafrechtliche Sozialprognose sind von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Würdigkeit eines Bewerbers im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW. Die Kammer berücksichtigt insoweit, dass es sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten nicht um solche handelt, die dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Sie geht aber davon aus, dass bei einem vorbestraften Bewerber, der unter anderem wegen einer rassistisch beleidigenden Äußerung gegenüber einem zu seinem Schutz bestellten Polizisten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat als "flapsige Äußerung" zu bagatellisieren sucht, erhebliche Zweifel bestehen, dass er es mit der Einhaltung der Rechtsordnung, deren Pflege er während des Referendariats zum Teil eigenverantwortlich übernehmen soll, hinreichend genau nimmt und insoweit die charakterlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfüllt.

Im Hinblick auf diese Erwägungen ist es auch unschädlich, dass die vom Amtsgericht T2. und Landgericht C1. ausgeurteilten Strafen von 20 Tagessätzen Geldstrafe und 3 Monaten Freiheitsstrafe deutlich hinter der von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW vorausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe zurück bleiben. Dies gilt insbesondere, weil es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel handelt, das - wie dargelegt - nicht zwingend erfüllt sein muss, um von einer Unwürdigkeit ausgehen zu können.

Es kann dahinstehen, ob bereits diese beiden Verurteilungen die Feststellung der Unwürdigkeit des Klägers tragen, da nach Auffassung der Kammer auch die weiteren im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen des Klägers zu berücksichtigen sind. Denn nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - darf eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nur dann im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung der Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Diese Voraussetzungen liegen für die Eintragungen, die sowohl das Landgericht C1. in seinem Berufungsurteil vom 28. Oktober 2013 als auch zuletzt das Amtsgericht C. in seinem Urteil vom 6. Februar 2015 berücksichtigt haben, nicht vor. Unter diesen Eintragungen befinden sich die oben im Einzelnen aufgeführten Verurteilungen.

Diese Verurteilungen waren wegen § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG zwar nicht in das vom Kläger beantragte Führungszeugnis aufzunehmen, da die beiden Verurteilungen des Landgerichts C1. und des Amtsgerichts T2. , die nach § 38 Abs. 1 BZRG eine (Wieder-)Aufnahme auch der vorherigen Verurteilungen in das Führungszeugnis hätten bewirken können, die erforderlichen "Schwellenwerte" des § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht überschritten. Sie waren aber weder getilgt noch tilgungsreif, da nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerinhalts bei Verurteilungen).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4/14 -, juris, Rdn. 15.

Die Tilgungsfrist für die letzte Eintragung (Verurteilung durch das Amtsgericht T2. am 14. August 2013) beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BZRG zehn Jahre, da der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG im Hinblick auf die bereits vorhandenen Eintragungen von Jugendstrafen und Freiheitsstrafen nicht vorliegen. Eine Tilgung der vorangegangenen Verurteilungen kommt insoweit nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG frühestens nach Ablauf dieser Frist in Betracht.

Ein Verwertungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einstellungsbehörden Verurteilungen, von denen sie auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer Acht lassen müssen

- vgl. zur Frage eines entsprechenden Verwertungsverbots im Staatsangehörigkeitsrecht BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4/14 -, juris, Rdn. 23, i. E. offen gelassen -,

denn der Präsident des Oberlandesgerichts I. hat von den nicht im Führungszeugnis aufgeführten Verurteilungen des Klägers auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt.

Der Umstand, dass der Präsident des Oberlandesgerichts I. als zuständige Einstellungsbehörde (§ 30 Abs. 2 JAG NRW) nicht zum Kreis der nach § 41 Abs. 1 BZRG unbeschränkt auskunftsberechtigten Stellen zählt und daher nicht selbst einen unbeschränkten Bundeszentralregisterauszug anfordern konnte, aus dem die vorgenannten Verurteilungen des Klägers ersichtlich gewesen wären, steht einer rechtmäßigen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen.

Vgl. zu § 41 Abs. 3 BZRG BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4/14 -, juris, Rdn. 24.

Denn § 41 Abs. 1 BZRG enthält im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 BZRG lediglich eine abschließende Aufzählung der unbegrenzt auskunftsberechtigten Stellen, nicht aber ein Verwertungsverbot, wenn auf andere Weise Kenntnis von den nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen erlangt wird. Ziel des § 51 Abs. 1 BZRG ist es, eine Verwertung zum Nachteil des Betroffenen zu verhindern, wenn auf andere Weise Kenntnis von getilgten oder tilgungsreifen Eintragungen erlangt wurde.

Vgl. Götz, Bundeszentralregistergesetz, 1972, § 49 a.F., Rdn. 4.

Hier hat der Präsident des Oberlandesgerichts I. als Einstellungsbehörde nicht von der Registerbehörde, sondern aus den von ihm beigezogenen Strafakten der Amtsgerichte T2. und T. , die jeweils eine Ablichtung des rechtskräftigen erstinstanzlichen bzw. zweitinstanzlichen Urteils (Landgericht C1. ) enthielten, Kenntnis von den Verurteilungen des Klägers erlangt. Die Beiziehung war auch rechtmäßig, da der Kläger zuvor eine entsprechende schriftliche Einwilligungserklärung abgegeben hatte, vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m § 4 a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -.

Aus den nach alledem zu berücksichtigenden weiteren Verurteilungen des Klägers folgt ohne weiteres, dass er jedenfalls derzeit der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unwürdig ist. Denn die Verurteilungen stellen zum Teil für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit einen schweren Verstoß gegen das Recht dar, das dem Kläger während des Vorbereitungsdienstes zur mitunter eigenverantwortlichen Pflege anvertraut werden würde. Danach verbietet es sich, den Kläger derzeit in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

Die Verurteilungen ergeben das Bild eines über viele Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis maximal zwei Jahren immer wieder strafrechtlich erheblich in Erscheinung tretenden Bewerbers, den bislang weder vorangegangene Verurteilungen, noch laufende Bewährungsstrafen oder sein Studium der Rechtswissenschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung bewegen konnten. In dieses Bild fügt sich die Eintragung des Kläger in seinem Profil im sozialen Netzwerk vom 14. Juli 2013 ein, in der er - gekennzeichnet als Zitat, aber ohne Angabe des Urhebers (Bertolt Brecht) - ausführt:

"In Erwägung unserer Schwäche machtet

ihr Gesetze, die uns knechten soll'n.

Die Gesetze seien künftig nicht beachtet

in Erwägung, daß wir nicht mehr Knecht sein woll'n.

In Erwägung, daß ihr uns dann eben

mit Gewehren und Kanonen droht,

haben wir beschlossen, nunmehr schlechtes Leben

mehr zu fürchten als den Tod."

Danach bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger gewillt ist, die Rechtsordnung als für sich verbindlich anzuerkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Bezeichnend ist daher auch die weitere, inzwischen rechtskräftig gewordene Verurteilung des Klägers wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung durch das Amtsgericht C. vom 6. Februar 2015, die erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens bekannt wurde. Vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Begehung der Straftaten kann dem Kläger auch nicht entscheidend zu Gute gehalten werden, dass einige der Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurückliegen.

Die Bandbreite der vom Kläger begangenen Straftaten ist erheblich. Sie reicht von Staatsschutzdelikten (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), über eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung (Volksverhetzung) und mehrfache Beleidigung bis hin zu Straftaten, die die Anwendung von körperlicher Gewalt beinhalteten (Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Dabei zeigt die Begehung der zuletzt genannten Straftaten durch den Kläger, dass er in Konfliktsituationen im Zweifel auch nicht davor zurückschreckt, Gewalt anzuwenden.

Im Übrigen lässt auch der Umstand, dass der Kläger entgegen seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) in seiner Klageschrift vom 21. April 2015 behauptet, seit der Verurteilung durch das Amtsgericht T. wegen Beleidigung sei es lediglich zu einem Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das niedersächsische Versammlungsgesetz gekommen - obwohl er zwischenzeitlich durch das Amtsgericht C. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden war - darauf schließen, dass er die charakterlichen Mindestanforderungen, die an einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst zu stellen sind, nicht erfüllt. Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass er um seines Vorteils willen nicht vor Rechtsverletzungen zurückschreckt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen wäre, auf das gegen ihn geführte Strafverfahren, von dem er spätestens seit der Übersendung der auf den 5. November 2014 datierten Anklageschrift Kenntnis erlangt hatte, oder jedenfalls auf die erstinstanzliche Verurteilung, hinzuweisen.

Dies gilt gleichermaßen für die weiteren, gegen den Kläger geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Auch insoweit kann dahinstehen, ob er verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten nach Kenntniserlangung über die Verfahren zu informieren. Denn die Verfahren lassen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich weder um rechtskräftige Verurteilungen handelt noch feststeht, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird, Rückschlüsse in Bezug auf die Unwürdigkeit des Klägers insoweit zu, als sich daraus tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sich der Kläger nach wie vor mit seinem Verhalten jedenfalls im Grenzbereich zur Strafbarkeit bewegt und daher keine deutliche Abkehr von dem Verhalten erkennen lässt, das € wie soeben dargelegt € seine Unwürdigkeit begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Minden:
Urteil v. 22.02.2016
Az: 4 K 1153/15


Link zum Urteil:
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