Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 7. Januar 2009
Aktenzeichen: 4 Ta 22/08

(LAG Hamburg: Beschluss v. 07.01.2009, Az.: 4 Ta 22/08)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. August 2008 € 8 BV 22/07 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf € 26.000,00 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens bildet der Streit um die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats.

Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich um ein Universitätsklinikum; die Antragsteller zu 2 bis 8 sind Tochtergesellschaften des Antragstellers zu 1.. Die Beteiligten zu 10. bis 16., die bei den Antragstellern gebildeten insgesamt sieben Betriebsräte mit insgesamt 14 Mitgliedern, errichteten in der Sitzung vom 15. Juni 2007 einen Konzernbetriebsrat für den Konzern des Universitätsklinikums. Über die Wirksamkeit der Errichtung dieses Konzernbetriebsrats streiten die Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten einer der beteiligten Betriebsräte, des Beteiligten zu 11., hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 26. August 2008 auf € 16.000,00 festgesetzt. Mit der am 28. August 2008 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den am selben Tag zugestellten Beschluss begehrt der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 11. die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswertes auf € 44.000,00, hilfsweise auf € 30.000,00.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 11. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26. August 2008 ist statthaft gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00.

2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache nur eingeschränkt Erfolg.

a) Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats aus insgesamt sieben Betriebsräten. Das Arbeitsgericht hat einen Wert von € 16.000,00 für angemessen erachtet mit der Begründung, zwar sei grundsätzlich die Größe des Konzernbetriebsrats zu berücksichtigen, gleichwohl könne die Bemessung des Gegenstandswerts nicht allein anhand einer bloßen Rechenformel entsprechend der Anzahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats ermittelt werden; es dürften die konkreten Umstände des Verfahrens nicht unberücksichtigt bleiben. Da das Verfahren vorliegend im Wesentlichen eine Rechtsfrage betreffe, sei ein Gegenstandswert von € 16.000,00 angemessen.

Der Beschwerdeführer hält zur Klärung der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006, 269) einen Gegenstandswert in Höhe von € 44.000,00, jedenfalls in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA-RR 2002, 104) einen Gegenstandswert nicht unter € 30.000,00 für gerechtfertigt. Die Beschwerdegegner halten den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert für sachgerecht und angemessen.

b) Das Beschwerdegericht vermag beiden Begründungen und auch dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, sondern hält einen Gegenstandswert von € 26.000,00 für ermessensgerecht. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

(1) Die Wertfestsetzung richtet sich für das vorliegende Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Bei dem zu Grunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Von einem nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (LAG Rheinland-Pfalz 04.04.2007 - 1 Ta 46/07 € zit. nach juris, m.w.N.).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG auf € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 anzunehmen. Soweit möglich hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Orientierung am Wert von € 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (LAG Hamburg 17.06.2008 - 4 Ta 6/08 € nv; LAG Hamburg 18.04.07 - 4 Ta 4/07 € nv; LAG Hamburg 13.06.2002 € 6 Ta 13/02 € juris; LAG Hamm12.06.2001 € 10 TaBV 50/01 € NZA-RR 02, 472; LAG Hamburg 17.12.1996 € 3 Ta 27/96 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg 04.08.1992 € 2 Ta 6/92 € NZA 93, 43).

Soweit möglich hat die Bewertung im Sinne billigen Ermessens nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Maßgeblich sind insbesondere zum einen die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse, zum anderen der durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts soll im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen sein (LAG Rheinland-Pfalz 04.04.2007 - 1 Ta 46/07 € zit. nach juris; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000, S. 24). Wesentlich sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (LAG Bremen 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Hamburg 18.04.07 - 4 Ta 4/07 - nv). Eine Festsetzung auf den Wert von € 4.000,00 - nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts "Ausgangs-" oder "Anknüpfungswert" (vgl. Beschluss des BAG vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) - kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind, d.h. die Umstände des konkreten Falles eine Erhöhung oder auch eine Reduzierung des Gegenstandswertes nicht gebieten.

Bei der Wertfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ist die Rechtsprechung - nicht zuletzt wegen der undifferenzierten Streitwertgrundnorm bei dem zugleich ungewöhnlich weit reichenden Streitrahmen - vor die Aufgabe gestellt, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung einer gleichförmigen Rechtsanwendung (vergl. nur GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz 264 m.w.N. von Rspr. und Lit.).

(2) In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich der Gegenstandswert eines Anfechtungsverfahrens einer Betriebsratswahl in Anwendung der vorgenannten Grundsätze maßgeblich an der Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Arbeitnehmer orientieren sollte (vgl. nur LAG Bremen 11.04.1988 - 2 Ta 75/87; LAG Hamm 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; LAG Hamburg 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01 - nv). Ebenfalls besteht weitgehend Übereinstimmung darüber, dass bei der Wertfestsetzung eine Staffelung entsprechend § 9 BetrVG nach der Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen hat (Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000, S. 37 f; Schäder, Streitwertlexikon, S. 75 f; Meier, Streitwert im Arbeitsrecht, Rz 356 ff, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem schließt sich das Beschwerdegericht vom Grundsatz her an.

Einen typisierenden Ansatz hat auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) für die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung bzw. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ging, verwendet: Wörtlich heißt es - noch zur alten Fassung des § 8 Abs. 2 BRAGO - in diesem Zusammenhang:

"In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht, ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig deutlich überdurchschnittlich. Denn es geht um die Existenz des Betriebsrats. Wenn der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend macht, ist die Bedeutung noch erhöht, denn die Feststellung der für die Vergangenheit wirkenden Nichtigkeit der Wahl geht noch über die lediglich für die Zukunft wirkende Ungültigerklärung hinaus. Daher ist es gerechtfertigt, bei einem Wahlanfechtungsverfahren zunächst vom 2-fachen des Ausgangsstreitwerts, also von 16.000,00 DM und bei einem auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Antrag vom 3-fachen des Ausgangsstreitwerts, also von 24.000,00 DM auszugehen.

Dies gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat, also in Betrieben mit fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Mit wachsender Größe des Betriebes und des Betriebsrats steigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Dies zeigt sich u. a. an den Schwellenwerten bei Mitwirkungsrechten (vgl. etwa § 99 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und an der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG. Der Senat orientiert sich bei der mit wachsender Betriebsratsgröße gebotenen Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG; d. h. der Streitwert wird für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BRAGO, also um jeweils 4.000,00 DM erhöht.

Außerdem kann der über den Normalfall hinausgehende Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der entscheidend durch die Schwierigkeit der Angelegenheit bestimmt wird, berücksichtigt werden. In Fällen mit großer Schwierigkeit wird der zuvor ermittelte Gegenstandswert um 8.000,00 DM und in Fällen mit besonders großer Schwierigkeit um weitere 8.000,00 DM erhöht."

Nach inzwischen weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung, der das Beschwerdegericht ebenfalls folgt, wird hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl angenommen, so dass insoweit eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten ist (vergl. etwa LAG Köln 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006, 269). Teilweise wird hier der Gegenstandswert für den einköpfigen Betriebsrat auf den 1,5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt und bei einem mehrköpfigen Betriebsrat dann jeweils ein weiterer einfacher Hilfswert in Höhe von € 4.000,00 nach den weiteren Staffeln des § 9 BetrVG hinzugerechnet (vergl. etwa ständige Rspr. des LAG Hamm: 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; 28.04.2005 € 10 TaBV 35/05). Teilweise wird auch nur der Regelwert von € 4.000,00 als Ausgangswert zu Grunde gelegt (LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2005 - 11 Ta 40/05; LAG Schleswig-Holstein 09.07.2003 - 3 Ta 215/05) oder für jedes weitere Mitglied des Konzernbetriebsrats der Regelwert nur um 1/4 erhöht (LAG Rheinland-Pfalz 30.03.1992 € 9 Ta 40/92 und 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; LAG Schleswig-Holstein 09.07.2003 - 3 Ta 215/02; LAG München 13.09.2007 € 6 Ta 376/06). Unter Heranziehung der Staffel wird teilweise auf den Regelwert von € 4.000,00 für die erste Staffel abgestellt und hinsichtlich jeder weiteren Staffel um jeweils die Hälfte des Regelwertes erhöht (LAG Köln 19.05.2004 - 10. Ta 79/04 - MDR 2005, 342). Ohne auf die Anzahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats bzw. die Staffelung gemäß § 9 BetrVG abzustellen, wurde andererseits bei der Bildung eines Konzernbetriebsrats auch eine Verdoppelung, Verdreifachung oder gar Vervierfachung des Regelsatzes angenommen (LAG Hamm 30.11 1989 € 8 TaBV 132/89; vergl. auch Arbeitsgericht Hamburg vom 10.12.2007 - 18 BV 11/06). Letzterer Auffassung hat sich im Ergebnis das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss angeschlossen.

Alle Ansätze gehen für Fälle der streitgegenständlichen Art zusammengefasst von einem - allerdings in unterschiedlicher Höhe - multiplizierten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG als Grundwert aus und staffeln danach entsprechend der in Streit stehenden Betriebsratsgröße. Alle Ansätze lassen zusätzlich zu diesen typisierenden Bewertungsgrundsätzen Raum für die Berücksichtigung bei Besonderheiten, etwa im Hinblick auf die Bedeutung der Sache sowie deren Schwierigkeit und Umfang. Angesichts der unterschiedlich multiplizierten Ausgangswerte einerseits und der unterschiedlich bewerteten Staffelung andererseits unterscheiden sich die verschiedenen Entscheidungen im Ansatz nicht wesentlich, wohl aber im Ergebnis.

(3) Im Hinblick auf die bereits angesprochene Notwendigkeit, typisierende Bewertungsgrundsätze anzuwenden und zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung beizutragen, sprechen nach Auffassung des erkennenden Beschwerdegerichts die besseren Argumente dafür, den Gegenstandswert in Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht , auf der Grundlage des zitierten Beschlusses des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) festzusetzen (vergl. hierzu ausführlich schon Beschluss des Beschwerdegerichts vom 09.10.2003 € 4 Ta 12/03 € nv). Die Höhe der in Ansatz gebrachten Ausgangswerte und die Staffelungen entsprechend der in Streit stehenden Betriebsratsgröße mit den hier zu Grunde gelegten Werten sowie die Möglichkeit der Zulassung von Bewertungsspielraum für etwa Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Sache erscheint am ehesten geeignet, den Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht, transparent und ausgewogen festzusetzen. Der Ausgangswert erscheint angemessen und ausgewogen und die im Hinblick auf die Betriebsratsgröße vorzunehmenden Abstufungen stehen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.

Wird bei der Bestimmung des Gegenstandswertes eine Vergleichbarkeit des vorliegend streitgegenständlichen Sachverhalts, d.h. eines Streits um die Errichtung eines Konzernbetriebsrats , mit der Konstellation der Anfechtung einer Betriebsratswahl bejaht, wie oben vom Beschwerdegericht grundsätzlich schon bejaht, bedeutet die Übertragung der eben dargestellten Grundsätze zur Bewertung eines Beschlussverfahrens, in dem es um die Anfechtung oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht, auf den vorliegenden Fall, dass der Gegenstandswert für einen Streit um die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats unabhängig von der Größe des Konzernbetriebsrats grundsätzlich mit dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG, mithin mit insgesamt € 12.000,00 zu bewerten ist. Es erscheint sinngerecht, den Streit um die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats nicht nur mit dem Streit um die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, sondern mit dem Streit um deren Nichtigkeit zu vergleichen.

Soweit danach zugleich eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten ist, erscheint es mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006; Beschluss vom 19.05.2004 € 10 Ta 79/04 - MDR 2005, 342) angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert, das heißt € 2.000,00 erhöhend zum Ansatz zu bringen.

Allerdings ist für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar, dass sich die Wertbemessung entsprechend dem vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.06.2005 (10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006) für ein Verfahren um die Errichtung eines Konzernbetriebsrats in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG quasi automatisch und ohne Beachtung der im jeweiligen Verfahren konkreten Größe des Konzernbetriebsrats an der sich aus § 55 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. mit § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG beim Konzernbetriebsrat als Höchstgrenze ergebenden Zahl von 40 Mitgliedern orientieren soll. Weshalb die gesetzliche Höchstgrenze von 40 KBR-Mitgliedern generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall dazu führen soll, dass die Festlegung des Gegenstandswertes entsprechend der Staffel nach § 9 BetrVG in die dortige 21. Staffel (über die Staffel von 39 Betriebsratsmitgliedern) zu erfolgen hat, erscheint weder sinngerecht noch aus nachvollziehbaren Gründen zwingend geboten oder auch nur angemessen. Als maßgebliches Kriterium ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts vielmehr auch bei der Einrichtung eines Konzernbetriebsrats auf die Größe des jeweils in Streit stehenden Konzernbetriebsrats abzustellen. Mit einem auf diese Weise errechneten Gegenstandswert für die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren über die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats generell angemessen aber auch ausreichend bewertet.

Vorliegend hat der in Streit stehende Konzernbetriebsrat nach den Darlegungen des Beschwerdeführers 14 Mitglieder. Von daher erscheint gemäß den vorstehenden Ausführungen und einer auf die konkrete Größe des jeweiligen Konzernbetriebsrats bezogenen Betrachtungsweise allein sinngerecht, wenn auf die dieser Größe entsprechende Staffel des § 9 BetrVG abgestellt wird. Dieses bedeutet vorliegend nicht die sechste Staffel des § 9 BetrVG, sondern die unmittelbar über 14 Mitgliedern liegende Staffel, mithin die siebte gesetzliche Staffel eines mehrköpfigen Betriebsrats. Hieraus ergibt sich bei einem halben Ausgangswert von € 2.000,00 ein Betrag von € 14.000,00.

Nach den dargestellten Grundsätzen errechnet sich damit insgesamt ein Gegenstandswert von € 26.000,00. Dieser Wert wird vorliegend auch der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten in ausreichendem Maße gerecht. Insoweit bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits mit dem Ansatz von drei Ausgangswerten in Fällen wie dem streitgegenständlichen bei damals gleichzeitiger Berücksichtigung der wachsenden Größe des Konzernbetriebsrats die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten hinreichend beachtet worden ist. Eine gesonderte Schwierigkeit oder ein über den Normalfall hinausgehender Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der durch die Schwierigkeit der Angelegenheit bestimmt wird, ist vorliegend nicht feststellbar.

In Anwendung der dargestellten Bewertungsgrundsätze war nach allem ein Gegenstandswert von € 26.000,00 angemessen. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert von € 16.000,00 war daher abzuändern. Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass dem Begehren des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 11. nicht zu entsprechen war.






LAG Hamburg:
Beschluss v. 07.01.2009
Az: 4 Ta 22/08


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