Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 20. März 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 88/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.03.2009, Az.: 1 AGH 88/08)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 53 Jahre alt und seit August 1992 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.

Mit Bescheid vom 17.07.2008, zugestellt am 23.07.2008, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm mit Schreiben vom 15.01.2008, 24.04.2008 und 11.06.2008 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hafte, weil es mehrfach zu Titulierungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist.

Zur Begründung des Widerrufs hat die Antragsgegnerin Bezug genommen auf eine beigefügte Liste mit Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und hieraus insbesondere die laufenden Nr. 32 angeführt. Die Liste enthielt unter anderem die folgenden Vorgänge:

Nr. Gericht Kl/Gläu. Forderung in Euro Vollstr.-

Maßnahm.

32. KfB des LG U H, 4.041,08 Pfüb vom

Bochum vom S, 23.04.2008,

13.03.2008, vertr. RA X AG Reck-

AZ.: ............... linghausen,

AZ.: ......

.........#

DS:

T1

S1

VU des LG 52.942,75 Pfüb vom

Bochum vom 16.05.2008,

24.01.2008 AG Reck-

AZ.: ............# linghausen,

AZ.: ......

.........#

DS: T1

S1

Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.08.2008, der am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof einging. Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist gegeben, da es sich bei dem 23.08.2008 um einen Samstag handelt und die Monatsfrist am 25.08.2008

ablief.

Er macht geltend, dass der Vollstreckungstitel aus dem Versäumnisurteil des LG Bochum aus einem mit seiner Schwester geführten Rechtsstreit resultiere. Diese habe aus dem Versäumnisurteil vollstrecken lassen, obwohl die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seiner Mutter im Urteil ausgesprochen worden sei. Gegen das Versäumnisurteil habe er Vollstreckungsgegenklage eingereicht, noch vor Zustellung der Vollstreckungsgegenklage habe die Prozessbevollmächtigte seiner Schwester die Pfändung seines Geschäftskontos aufgehoben (BI. 2).

Im Übrigen seien seine finanziellen Verhältnisse geordnet. Er sei als Einzelanwalt tätig mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von etwa 100.000,00 €. Gemeinsam mit seiner Frau sei er Eigentümer eines 6 ha großen ehemaligen Bauernhofs, dessen Ländereien zum Teil verpachtet seien. Überdies besitzt er zusammen mit seiner Frau eine vermietete Eigentumswohnung.

Der Antragsteller beantragt,

den Widerrufsbescheid aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf den erlassenen Bescheid.

Ergänzend stellt sie darauf ab, dass der Sachvortrag des Antragstellers weiterhin keinerlei Nachweise beinhaltet. Nachprüfbare Angaben — mit Unterlagen — zu den Vermögensverhältnissen seien ausgeblieben. Sie weist ferner darauf hin, dass der Antragsteller am 25.04.2007 vom Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer I3 wegen Verstoßes gegen die §§ 43, 56 BRAO, § 23 BORA, zu einer Geldbuße in Hohe von 2.500,00 Euro verurteilt worden sei und eine Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.08.2008 vorliege. Gegenstand sei eine Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 43 a Abs. 5, 56, 113 BRAO, 4 Abs. 2 und 3, 23 BORA.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 überreichte die Antragsgegnerin weitere Unterlagen, u.a. einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.09.2008 über 465,16 Euro aus dem Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und seiner Schwester U H sowie eine an das Amtsgericht Recklinghausen gerichtete Klageschrift der I T2 vom 07.08.2008, in der die I T2 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.659,08 Euro wegen nicht bezahlter Versorgungsleistungen gegenüber dem Antragsteller geltend machen. Beigefügt ist weiter eine Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 24.09.2008, dass Anträge auf Zwangsvollstreckung und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 05.09.2008 vorliegen. Vollstreckungsgläubigerin ist die B Versicherungs-AG. Der titulierte Anspruch (Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 26.07.2006) beläuft sich auf 21.706,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005. Bei der E handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des Antragstellers, der Regressansprüche aus gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht hatte.

Die von dem Versicherer erbrachten Zahlungen an den Antragsteller erfolgten zum Zwecke der Gewährung von Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und einer Mandantin, die einen Herausgabeanspruch gegen den Antragsteller geltend gemacht hatte.

In der insoweit ergangenen Entscheidung des LG Bochum vom 26.07.2006 (UA

S. 3) heißt es wörtlich:

"Nach dem von dem OLG Hamm festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte den Bargeldbetrag in Höhe von 365.768,16 DM für seine Mandantin Frau I2 entgegengenommen, jedoch nicht an sie abgeführt. Bei einem solchen Sachverhalt kommen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Unterschlagung (§ 823 BGB i.V.m. § 246 StGB) und Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) in Betracht. Derartige Ansprüche beruhen jedoch auf vorsätzlichen Straftaten, für die Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 5 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist."

Im 1. Senatstermin vom 12.12.2008 ist die Forderung der E (Pos. 24 der Forderungsliste) erörtert worden. Der Antragsteller trug vor, dass er sich mit der E dahingehend geeinigt habe, dass er Raten von monatlich 300,00 € erbringe. Er habe lediglich 3 Raten gezahlt, weitere 7 Raten seien nicht bezahlt worden. Mit den anwaltlichen Vertretern der E sei es sodann zu einer weiteren Einigung gekommen. Der Vergleich weise den Inhalt auf, dass der Antragsteller 4.700,00 € zu bezahlen habe und ab dem 01.01.2009 erneut monatliche Raten in Höhe von 300,00 €. Vorgelegt wurden zum Senatstermin Belege über eine Zahlung von 4.700,00 € an die E sowie eines vorangehenden Betrages in Höhe von 300,00 €.

Dem Antragsteller ist durch Beschluss des Senats aufgegeben worden, bis zum 31.01.2009 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und zwar einschließlich etwaiger Privatkonten und Privatverbindlichkeiten. Im Termin waren die Originale der Ratenzahlungen an die E für die Zeit bis zum Termin vorzulegen.

Eine solche Darstellung innerhalb der Frist erfolgte nicht.

Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 08.01.2009 (BI. 147 f.) darauf hin, dass die Erledigung der Forderung der E (Pos. 24 des Forderungsverzeichnisses) weiterhin nicht erfolgt sei. Der Antragsteller habe lediglich einen Betrag in Höhe von 4.700,00 € gezahlt, der in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Betrag von 5.000,00 € als Einmalzahlung sei mithin nicht erbracht worden. Die vorgelegte Ratenzahlungsvereinbarung sei daher gegenstandslos, so dass die Erledigung der Forderung nicht nachgewiesen sei.

Dem Senat lag vor dem 2. Senatstermin am 20.03.2009 zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein Antrag des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin vom 08.09.2008 vor. Der Senat hat die Akten und Beiakten des Verfahrens ...............# zum Senatstermin hinzugezogen. Der Inhalt der Akten wurde im Termin erörtert.

Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Datum vom 08.04.2008 beschwerte sich Frau U bei der Antragsgegnerin über die Verfahrensweise des Antragstellers im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls für die Tochter U. Im Rahmen eines Telefonats zwischen Frau U und dem Antragsteller erklärte dieser am 16.04.2007, dass die Versicherung des Unfallgegners lediglich bereit sei, 75% Haftung für ein Schmerzensgeld in Hohe von 6.000,00 € zu übernehmen. Das Schreiben der Versicherung war der Mandantin vom Antragsteller nicht zugeleitet worden. Als diese um Übersendung des Schreibens bat, übermittelte der Antragsteller ein Schreiben der Versicherung, in dem ein Gesamtbetrag als Entschädigungszahlung in Höhe von 4.622,07 € angeboten wurde. Er übermittelte ferner eine Abfindungserklärung, in der eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € (noch 3.000,00 €) vorgesehen war. Da das von dem Antragsteller der Mandantin zugeleitete Schreiben der Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Zahlen in Verbindung mit der Abfindungserklärung für die Mandantin nicht nachvollziehbar war, wandte sie sich unmittelbar an die Versicherung. Diese übersandte das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 24.03.2006. Eine Gegen-

überstellung der beiden Schreiben — Originalschreiben Versicherung und das von dem Antragsteller der Mandantin zugeleitete Schreiben der Versicherung — ergab, dass

- die 2. Seite des Schreibens mit dem Angebot einer ergänzenden Zahlung

in Höhe von 3.000,00 € nicht übersandt worden war und

- die Seite 1 des Schreibens nicht die in der Abrechnung der Versicherung

bereits zuvor erfolgte Zahlung eines ersten Abschlagbetrages an den

Antragsteller aufwies.

Im Senatstermin vom 20.03.2009 erklärte der Antragsteller zu dem Sachverhalt des Verfahrens ...............#, dass er seine Mandantin B N U umfassend und richtig informiert habe. Er könne sich nicht erklären, wie die beiden unterschiedlichen Schreiben vom 24.03.2006 zustande gekommen seien. Im Übrigen sei er auf dieses Thema nicht vorbereitet.

Hinsichtlich der verspäteten Auszahlung der Fremdgelder erklärte er, dass dies zutreffend sei. Hierfür gebe es jedoch Gründe, die im Zivilverfahren nicht ausreichend zum Tragen gekommen seien. Er verwies weiter darauf, dass das ursprüngliche Urteil des AG durch das LG weitgehend aufgehoben worden sei. Er schulde nur noch Zinsen, die er aber mit seinen Kostenerstattungsansprüchen aufgerechnet habe.

Hinsichtlich des Komplexes Forderungen der E überreichte er Kontoauszüge, aus denen sich ergibt, dass am 03.01., 04.02. und 27.02.2009 jeweils 300,00 € auf die Forderung der E gezahlt wurden.

Im Senatstermin erklärte der Antragsteller ferner die Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren ...............# mit der Begründung, dass er den Antrag lediglich deshalb gestellt habe, weil seine Handakten ihm seinerzeit nicht vorlagen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bochum vom 13.03.2008 und dem Versäumnisurteil des LG Bochum vom 24.01.2008 — die zu zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen führten — und den Anträgen auf Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 05.09.2008 (E) gegeben.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Widerrufsverfügung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 84, 149). Hiervon kann jedoch bei Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände nicht ausgegangen werden.

Zwar hat es der Antragsteller vermocht, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den beiden Forderungen LG Bochum durch Zahlung und Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu einer Einstellung zu bringen. Hinsichtlich der Forderung der E hat er ein Schreiben des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei (Schreiben vom 11.03.2009). Die Zahlung mehrerer Raten sowie des Einmalbetrages in Höhe von 4.700,00 € hat der Antragsteller ebenfalls nachgewiesen.

Gleichwohl ist dies zur Bejahung einer zweifelsfreien Konsolidierung nicht ausreichend. Nach Überzeugung des Senats ist das kurzfristige Aufbringen von finanziellen Mitteln zum Ausgleich von Forderungen, die sich bereits in der Zwangsvollstreckung befinden, deshalb kein ausreichender Beleg für die nachhaltige und zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse, weil in der Vergangenheit mehrfach eine konkrete Gefährdung der Interessen des Rechtsuchenden durch die Nichtweiterleitung von Fremdgeldern zu verzeichnen war und dies ein sicherer Beleg dafür ist, dass der Antragsteller jeweils zur Aufrechterhaltung seiner Zahlungsfähigkeit auf Fremdgelder zurückgreift.

Hierzu im Einzelnen:

Im Fall I2 hat das LG Bochum — unter Hinweis auf den vom OLG Hamm festgestellten Sachverhalt — verdeutlicht, dass der Antragsteller einen Bargeldbetrag in Höhe von 365.768,16 DM für seine Mandantin Frau I2 entgegengenommen, jedoch nicht an sie abgeführt hat. Die Nichtweiterleitung eines Betrages in dieser Größenordnung mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller wegen Unterschlagung und Untreue in Betracht kommen, belegt die Überzeugung des Senats, dass ein Rückgriff auf Fremdgelder bei dem Antragsteller zum Ausgleich sonstiger Verbindlichkeiten erfolgt ist.

Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilung durch das Anwaltsgericht vom 25.04.2007. Die hiergegen gerichtete Berufung ist vom Anwaltsgerichtshof verworfen worden. Auch in diesem Fall waren Fremdgelder vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß weitergeleitet worden.

Zu berücksichtigen ist weiter die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14.08.2008, in der dem Antragsteller erneut vorgeworfen wird, Fremdgelder nicht abgerechnet zu haben. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass ein rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts in dieser Sache im Zeitpunkt des Senatstermins nicht vorlag. Gleichwohl korrespondierte das dem Antragsteller dort zur Last gelegte Verhalten mit dem Geschehen, dass im Senatstermin vom 20.03.2009 Erörterung fand und sich aus den beigezogenen Akten ...............# ergab.

Der dortige Sachverhalt — hinsichtlich dessen der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare Erklärungen im Senatstermin abgab — stellt sich als ein gravierendes Verhalten dar, da gegenüber der Mandantin U mit manipulierten Schreiben operiert wurde, um die Weiterleitung erhaltener Fremdgeldbeträge zu verschleiern.

Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Antragsteller — gegen den von der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld verhängt worden war, da er sich zu diesem Sachverhalt weder geäußert nach ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte — den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Termin zurücknahm. Die Aktenlage — zu der der Antragsteller weder im Senatstermin noch im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren Stellung nahm — beinhaltet nach Überzeugung des Senats die Fälschung eines Schreibens eines Haftpflichtversicherers mit der Folge, dass eine bereits zuvor durch diesen erfolgte Zahlung für eine Mandantin (Fremdgeld) eliminiert wurde und ein weiterer Abfindungsbetrag in Höhe von 3.000,00 € aus der Sicht der Mandantin nicht aufschien.

Dieser Sachverhalt in Verbindung mit den Sachverhalten der anderen Verfahren zeigt auf, dass der Antragsteller offensichtlich dauerhaft auf Gelder von Mandanten zurückgreift. Da überdies der vom Antragsteller nicht widerlegte Verdacht einer Urkundenfälschung ergänzend im Raum steht, ist der Vorgang geeignet, die dauerhafte Gefahr für die Rechtsuchenden geradezu beispielhaft zu belegen.

Dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt, bedarf nach den vorstehenden Feststellungen keiner ergänzenden Begründung mehr.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 20.03.2009
Az: 1 AGH 88/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc4228765a91/AGH-des-Landes-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_20-Maerz-2009_Az_1-AGH-88-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share