Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juni 2009
Aktenzeichen: 28 W (pat) 37/08

(BPatG: Beschluss v. 17.06.2009, Az.: 28 W (pat) 37/08)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke 305 02 978 uniCARteist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37

"Fahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Wagen (Fahrzeuge) Merchandising; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen"

in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37

"Gelenkwellen, Antriebswellen sowie Einzelteile der vorgenannten Waren für Landfahrzeuge;

Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Aufarbeitung und Montage von Gelenkwellen und Antriebswellen sowie deren Einzelteile für Landfahrzeuge"

eingetragenen, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 304 14 287 sowie aus der für die Waren 7, 11 und 12, u. a. für "Teile für Landfahrzeuge" eingetragenen, prioritätsälteren Wortmarke 964 277 Uni-Cardan Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patentund Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, da wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks der beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, die Beschlüsse vom 14. November 2006 und vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

In der Sache hat sie - wie auch schon im Erinnerungsverfahren - keine Stellungnahme abgegeben.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen sowie der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die zum Teil sogar identisch sein können, hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken einzuhalten. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weichen die Vergleichsmarken im maßgeblichen Gesamteindruck jedoch hinreichend deutlich voneinander ab, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden sind, zumal die Bezeichnung "Cardan" unübersehbar beschreibend auf Waren wie Kreuzgelenke, Gelenkwellen usw. hinweist.

Da die Beschwerde vom 14. Dezember 2007 datiert, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 -Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).

Stoppel Martens Schell Me






BPatG:
Beschluss v. 17.06.2009
Az: 28 W (pat) 37/08


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