Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Juli 2002
Aktenzeichen: 34 O 113/02 Q

(LG Düsseldorf: Urteil v. 31.07.2002, Az.: 34 O 113/02 Q)

Tenor

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

am 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x

sowie die Handelsrichter x

für Recht erkannt:

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, die Fortführung des Betriebes der x sei mangels liquider Mittel nicht gesichert, insbesondere durch die Erklärung;

"Der vorläufige Insolvenzverwalter hat uns informiert, dass die liquiden Mittel der Schuldnerin die Betriebsfortführung ermöglichen und der Betrieb auch tatsächlich fortgeführt werde. Der Aussage des Insolvenzverwalters steht allerdings einer anderslautenden Mitteilung der x vom 27.06.2002 entgegen.

2.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen

Verfügungsverfahrens auferlegt

3.

Streitwert: 50.000,00 EUR.

Gründe

Die Antragstellerin befasst sich mit Dienstleistungen im Bereich elektronischer Zahlungssysteme, insbesondere mit dem Betrieb von Zahlungsterminals, dem Umsatztransfer zu den Konten, eine Servicehotline, einer Zahlungsgarantie sowie der Abrechnung der Umsätze mit den Kunden.

Die Antragsgegnerin ist in demselben Geschäftsbereich tätig.

Die Antragstellerin hat am 27.06.2002 bei dem Amtsgericht Kleve Insolvenzantrag gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom selben Tage - 32 IN 36/02 AG Kleve - Rechtsanwalt x aus Düsseldorf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits wenige Tage später die Anfragen mehrerer Interessenten bzw. Wettbewerber erhalten, welcher an dem Erwerb des Betriebs der Antragstellerin im Wege der übertragenen Sanierung Interesse zeigten. Unter diesen Interessenten war auch die Antragsgegnerin, mit der im Zuge der Gespräche eine Vertraulichkeitsvereinbarung vom 10./11.07.2002 abgeschlossen worden ist.

Die Antragsgegnerin hatte allerdings bereits zuvor am 08.07.2002 ihre im gesamten Bundesgebiet ansässigen Handelsvertreter aufgefordert, mit Kunden der Antragstellern Gespräche zu führen mit dem Ziel, diese Kunden für eine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin zu gewinnen. Im Rahmen dieser Informationen an ihre Handelsvertreter hat die Antragsgegnerin behauptet, die liquiden Mittel der Antragstellerin würden nicht ausreichen, um den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin fortzuführen.

Daraufhin hat die Antragstellerin durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.07.2002 abgemahnt Die Antragsgegnerin hat sich sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2002 der Antragstellerin gegenüber verpflichtet, in einem Rundschreiben ihre vormalige Darstellung ihres Sachverhalts bezüglich der Antragstellerin richtig zu stellen und der Antragstellerin gegenüber eine

strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der sie sich unter Ziff. 2 verpflichtet hat, es zu unterlassen, "zu behaupten, die liquiden Mittel der x würden nicht ausreichen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen".

In dem Schreiben an ihre Handelsvertreter hat die Antragsgegnerin dann allerdings u.a. ausgeführt:

"Der vorläufige Insolvenzverwalter hat uns informiert, dass die liquiden Mittel der Schuldnerin die Betriebsfortführung ermöglichen und der Betrieb auch tatsächlich fortgeführt werde. Der Aussage des Insolvenzverwalters steht allerdings eine anderslautende Mitteilung der x vom 27.06.2002 entgegen."

Die Antragstellerin sieht in dem zuletzt zitierten Satz einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen Ziff. 3 der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG.

Die Antragstellerin beantragt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens,

es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, die Fortführung des Betriebes der x sei mangels liquider Mittel nicht gesichert, insbesondere durch die Erklärung;

"Der vorläufige Insolvenzverwalter hat uns informiert, dass die liquiden Mittel der Schuldnerin die Betriebsfortführung ermöglichen und der Betrieb auch tatsächlich fortgeführt werde. Der Aussage des Insolvenzverwalters steht allerdings eine anderslautende Mitteilung der x vom 27.06.2002 entgegen.

Die Antragsgegnerin rügt zunächst einmal die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und beantragt im übrigen,

den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe mit der verfahrensgegenständlichen Aussage weder gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung noch gegen § 1 UWG verstoßen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe tatsächlich in einem Schreiben vom 27.06.2002 selbst ausgeführt: "Leider reichen die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, nach den hohen Verlusten des Jahres 2000, der Gesellschaft nicht aus, die Geschäftsaktivitäten auch für die Zukunft positiv zu gestalten". Dies sei so zu interpretieren, dass die Fortführung des Betriebs der Antragstellerin mangels liquider Mittel nicht gesichert sei. Die Aussage der Antragsgegnerin sei daher zutreffend; im übrigen habe die Antragstellerin nicht im einzelnen glaubhaft gemacht, dass sie nunmehr wirklich über ausreichende liquide Mittel verfüge, um den Geschäftsbetrieb auch tatsächlich fortführen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e :

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Diese ist nach § 24 Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstandes des Begehungsortes gegeben. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen, d. h. irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, demnach bei Wettbewerbshandlungen nicht nur der Ort der Tathandlung, sondern auch der Ort des Verletzungserfolges, an dem das tatbestandsmäßige Handeln abgeschlossen wird (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 24 UWG Rdn. 6 m.w.N.). Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellern die Handelsvertreter der Antragsgegnerin bundesweit geschäftsansässig und tätig sind, ist damit auch von Verletzungshandlungen im Bereich des Landgerichtsbezirks Düsseldorf auszugehen, so dass die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Landgerichts zu bejahen ist.

Weiterhin ist auch unstreitig die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Einleitung und Durchführung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben, so dass sich auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insoweit keine Bedenken mehr ergeben.

Der Antrag der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg, denn die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, die verfahrensgegenständliche Aussage in Zukunft weiterhin zu treffen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ergibt sich sowohl aus Vertrag nach der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. -Vereinbarung der Parteien vom 16.07.2002, worin die Antragsgegnerin sich der Antragstellerin gegenüber verpflichtet hat, es zu unterlassen zu behaupten, die liquiden Mittel der x würden nicht ausreichen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, als auch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Herabsetzung eines Mitbewerbers.

Die Antragsgegnerin hat sich in der vorgenannten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung der Parteien vom 16.07.2002 verpflichtet, es zu unterlassen zu behaupten, die liquiden Mittel der x würden nicht ausreichen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Nach Abschluß dieser Vereinbarung der Parteien hat die Antragsgegnerin jedoch unstreitig im unmittelbaren Anschluß daran noch am selben Tage Schreiben verschickt in dem sie ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider erneut den Eindruck erweckt hat, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin nicht möglich oder zumindest sehr fraglich sei. Dies stellt einen eindeutigen Verstoß gegen ihre vertragliche Verpflichtung dar, so dass schon aus diesem Grund der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist.

Unabhängig davon ist in dieser verfahrensgegenständlichen Aussage der Antragsgegnerin aber auch eine Herabsetzung der Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin, wobei es für diese Herabsetzung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin für die Antragsgegnerin keinen ersichtlichen oder von der Antragsgegnerin selbst vorgetragenen sachlich rechtfertigenden Grund gibt oder geben kann.

Nach alledem ist der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 31.07.2002
Az: 34 O 113/02 Q


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