Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Juli 2008
Aktenzeichen: 4b O 160/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.07.2008, Az.: 4b O 160/06)

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)

Paneelelemente mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements parallel zur Feder verläuft,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

und/oder

b)

Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Flügeln, deren einer sich in eine zusätzliche Nut eines Paneelelements erstreckt und deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneelelementen, die jeweils eine Vorder- und eine Rückseite, sowie zwei gegenüberliegende Kanten aufweisen, wobei die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei ferner die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt und wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements parallel zur Feder verläuft,

ohne ausdrücklich und blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Deutschen Patents DE 43 37 743 für Wand- oder Deckenverkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses einschließlich der Vorlage entsprechender Rechnungs- und Lieferscheine in Kopie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und

-preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von benutzten Marken- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter 1. bezeichneten Wand- und Deckenverkleidungen sowie Befestigungsklammern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 330.000 und hinsichtlich des Urteilstenors zu I.2. gegen eine solche in Höhe von € 55.000 vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Deutschen Patents DE 43 37 743 C5 (nachfolgend: "Klagepatent"; Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 5. November 1993 beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 5. Juni 1997. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (Anlage K 2) wurde das Klagepatent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage, welche von dritter Seite eingereicht worden war, teilweise für nichtig erklärt.

Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Der in diesem Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat in der aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:

"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, aufweist, wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten versetzt angeordnet ist und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisenden Kante (5), die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, und mit Befestigungsklammern (10) mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen

zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt."

Am 6. Dezember 2006 reichte die Beklagte zu 1. die aus der Anlage B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, über die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen zwei benachbarte Paneelelemente mit einer zugeordneten Metallklammer, wobei Figur 1 diese im noch nicht miteinander verbundenen Zustand zeigt, während sie in der Figur 2 als miteinander verbunden abgebildet sind.

Die Beklagten stellen her und vertreiben Paneelelemente für Wand- und Deckenverkleidungen unter der Bezeichnung "Vario Steckpaneele" und vertreiben unter der Marke "Ideefixe 2001" dazugehörige Befestigungsklammern. Die Beklagte zu 1. bewirbt diese Produkte auf ihrer Internetseite www.kosche.de unter der Rubrik "Produkte-Dekorpaneele". Die nachfolgend abgebildete Anlage K 10 zeigt einen Ausdruck der Webseite der Beklagten zu 1.

Die nachfolgend wiedergegebene Anlage K 12 zeigt eine Ablichtung eines Produkteinlegers für die "Vario Steckpaneele" der Beklagten zu 1.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Klägerin eine umfassendere Belegvorlage begehrt und keinen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorgesehen hat.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten, welche einräumen, von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar Gebrauch zu machen, berufen sich auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 12 Abs. 1 Patentgesetz und behaupten insoweit im Wesentlichen:

Im Oktober 1992 sei der Beklagte zu 2. auf die Idee gekommen, Paneele mit festen Federn (Nut-Feder-Verbindungen) auszustatten, die eine beliebige Nutbreite ermöglichen. Hierzu verweisen die Beklagten auf die der Anlage B 2 zu entnehmenden Zeichnungen. Die Beklagte zu 1. habe entsprechende Fugenkrallen und Profilbrettkrallen bereits im Jahre 1992 bezogen; hierzu nehmen die Beklagten auf die aus der Anlage B 3 ersichtlichen Schreiben Bezug. Für die aus den betreffenden Seiten 1 und 3 ersichtlichen Nut-Federverbindungen hätten auch hergebrachte Befestigungsklammern zum Einsatz kommen sollen. Sie hätten die den Zeichnungen Seiten 1 und 3 der Anlage B 2 zugrunde liegende Idee auch weiterverfolgt und Dritten entsprechende Paneele angeboten. Insoweit verweisen die Beklagten auf das Angebotsschreiben gemäß Anlage B 4. Parallel seien einer Firma Lüghausen entsprechende Paneelbretter angeboten worden. Seit 1992 hätten entsprechende Paneele mit Vario-Profil zu ihrem Produktprogramm gehört. Bis in das Jahr 2007 hinein habe sie entsprechende Paneele vertrieben.

Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages machen die Beklagten geltend, der Schutzbereich des Klagepatents sei unzulässig erweitert worden, es fehle dem Klagepatent an der erforderlichen Neuheit bzw. zumindest an der erfinderischen Tätigkeit; des weiteren berufen die Beklagten sich auf eine offenkundige Vorbenutzung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 16.04.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 31.05.2007 (Bl. 113 ff. GA) verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Paneelelemente sowie der Befestigungsklammern machen die Beklagten widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im Hinblick auf die Paneelelemente uneingeschränkt und im Hinblick auf die Befestigungsklammern eingeschränkt zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich des Umfangs der begehrten Auskunft und der Belegvorlage sowie insoweit, als die Klägerin von den Beklagten eine Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehrt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Wand- oder Deckenverkleidung, die Paneelelemente sowie die Paneelelemente verbindende Befestigungsklammern umfasst. Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen zunächst das Buch "Reparieren leichtgemacht", Verlag Das Beste, 1976, ISDN 3870701005, Seiten 45 und 46. Danach sind Paneelelemente als sogenannte Nut- und Federbretter, Leisten oder Riemen bekannt. Dabei kann die Breite der Federn größer sein als die Tiefe der Nut, so dass zwischen zwei gleichartigen Paneelelementen eine sichtbare Fuge erzielt wird, da die Feder nicht vollkommen in die Nut des benachbarten Paneelelements eingeführt werden kann. Um unterschiedliche Fugenbreiten zu erzielen, müssen bei dieser Paneelart unterschiedlich gestaltete Nut- und Federleisten verwendet werden. Die parallele Ausrichtung benachbarter Paneelelemente wird sichergestellt, indem das eine bis zum Anschlag in das andere Paneelelement eingeführt wird.

Aus dieser Fundstelle sind ferner Leisten bekannt, die beidseitig eine Nut aufweisen, wobei jeweils zwei gleichartige Leisten zwischen sich Federn aufnehmen, die als separate Einzelteile lose erhältlich sind. Der Abstand zweier benachbarter Leisten zueinander und somit die Breite der sichtbaren Nut wird durch die Federbreite und durch zusätzlich verwendete Metallklammern vorgegeben, die mittels zweier entgegengesetzter Flügel eine gleichmäßig breite Nut zwischen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung zueinander sicherstellen. Um unterschiedlich breite Nuten zu erhalten, sind dabei unterschiedlich breite Federn sowie korrespondierende Befestigungsklammern erforderlich. Daran kritisiert das Klagepatent, dass diese Paneelart zwar die Ausbildung verschieden breiter Fugen unter Verwendung derselben Leisten ermöglicht, jedoch einen umfangreichen Platzbedarf bei der Lagerhaltung und der Produktpräsentation mit Leisten, Federn und Befestigungsklammern erforderlich mache.

Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die DE 3012041A1. Diese zeigt ein Paneelelement mit schräg zur Vorderseite verlaufenden Kanten, so dass sich eine V-förmige Fuge ergibt. Die Schräge einer der beiden Kanten bildet unmittelbar die Feder aus. Die Bewegung eines Paneelelementes quer zu seiner Längsachse bewirkt eine Öffnung der Fuge und damit einen Spalt. Für die Erzielung unterschiedlich breiter sichtbarer Fugen zwischen den einzelnen Leisten sind ebenfalls unterschiedlich gestaltete Paneelelemente mit entsprechend bemessenen Nuten und Federn nötig.

Aus der DE-U6918158 ist ein Paneelelement bekannt, welches an beiden Kanten jeweils sowohl eine Nut als auch eine Feder vorsieht. Hierdurch soll eine unsichtbare Verschraubung oder Nagelung ermöglicht werden, wobei die Verwendung von Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Flügeln nicht möglich ist. Zur Erzielung unterschiedlich breiter sichtbarer Fugen zwischen den einzelnen Leisten sind auch hier unterschiedlich gestaltete Paneelelemente mit entsprechend bemessenen Nuten und Federn erforderlich.

Schließlich erwähnt das Klagepatent Schalungsbretter für eine Dachbedeckung als aus der US-PS 4065902 bekannt, die als Nut- und Federbretter ausgestaltet sind. Auch hier ist die Verwendung der bekannten Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetzten Flügeln nicht möglich. Es sind vor Nut und Feder zusätzliche Nuten vorgesehen, um einen Witterungsschutz in Form einer Blechabdeckung aufzunehmen.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein gattungsgemäßes Paneelelement dahin zu verbessern, dass mit einem einheitlich ausgebildeten Paneelelement unterschiedlich breite sichtbare Fugen erzielt werden können.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Wand- oder Deckenverkleidung, bestehend aus

Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5) und

mit Befestigungsklammern (10).

Von den gegenüberliegenden Kanten (3, 5) der Paneelelemente (1) weist

die eine Kante (3) eine Nut (4) und

eine andere Kante (5) eine Feder (6) sowie eine zusätzliche Nut (9) auf.

Die Feder (6)

ist gegenüber der Vorderseite (2) des Paneelelements (1) nach hinten versetzt angeordnet und

zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements (1) dergestalt ausgebildet, dass die Feder (6) auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut (4) eingesteckt bleibt.

die zusätzliche Nut (9) verläuft

zwischen der Feder (6) und der Rückseite des Paneelelements (1) und

parallel zur Feder(ebene).

Die Befestigungsklammern (10) weisen zwei entgegengesetzte Flügel (12) auf,

deren einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt und

deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen (1) bestimmt.

II.

1.

Es ist mit Recht zwischen den Parteien unstreitig, dass das Angebot und der Vertrieb der Paneelelemente das Klagepatent mittelbar verletzen. Gemäß § 10 Abs. 3 Patentgesetz ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass die unmittelbare Benutzungshandlung, d. h. die Herstellung von Wand- oder Deckenverkleidung aus Paneelelementen und Befestigungsklammern - jedenfalls teilweise - im privaten Bereich geschehen.

Zu Recht beansprucht die Klägerin insoweit auch eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten. Von einer solchen wäre nämlich nur dann abzusehen, wenn die - erfindungsgemäß ausgebildeten Paneelelemente der Beklagten auch patentfrei verwendet werden könnten. Dafür genügt allerdings nicht die rein theoretisch denkbare Möglichkeit eines Einsatzes außerhalb der patentierten Kombination. Vielmehr wäre eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Gebrauchsmöglichkeit jenseits des Patents von Nöten (vgl. OLG Düsseldorf, Mitteilungen 2003, 264, 268 - Antriebsscheibenaufzug). Derartiges haben die Beklagten hier nicht aufzeigen können. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus einer Montage der Paneelelemente mit einflügeligen Befestigungsklammern. Der Flügel einer einflügeligen Befestigungsklammer kann nicht in die zusätzliche Nut des mit der Feder ausgebildeten Paneelelements eingeführt werden; vielmehr muss der Flügel in die die Feder aufnehmende Nut des anderen Paneelelementes eingreifen, weil die Befestigungsklammer ansonsten nicht mehr auf dem Untergrund befestigt werden könnte. Insofern ist die von den Beklagten ins Feld geführte patentfreie Verwendung mit einflügeligen Befestigungsklammern nicht auf die erfindungsgemäße zusätzliche Nut angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten gerechtfertigt. Die Paneelelemente können auch, ohne dass ihre Tauglichkeit für einen gemeinfreien Einsatz verloren ginge oder eingeschränkt würde, problemlos so abgewandelt werden, dass sie kein Mittel zur Benutzung des Klagepatents mehr darstellen, nämlich in der Weise, dass die zusätzliche Nut entfällt. Da den Paneelen durch eine solche Maßnahme ausschließlich ihre Eignung zur patentverletzenden Verwendung genommen wird, besteht auf Seiten der Beklagten keinerlei anerkennenswertes Interesse daran, die Paneelelemente weiterhin in einer die widerrechtliche Benutzung des Klagepatents ermöglichten Ausgestaltung anzubieten und zu vertreiben.

2.

Darüber hinaus ist es zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass Angebot und Vertrieb der zweiflügeligen Befestigungsklammern eine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellen. Zutreffend macht die Klägerin selbst insoweit lediglich eine eingeschränkte Verurteilung geltend, da die Befestigungsklammern außerhalb des Klagepatents gebraucht werden können. Sie ist vorliegend - im Wesentlichen wie beantragt - in der mildesten Form eines Warnhinweises auf das Klagepatent geboten. Dass die unmittelbaren Benutzungshandlungen teilweise im privaten Bereich stattfinden, steht dem ausgeurteilten Verbot nicht entgegen (vgl. LG Düsseldorf InstGE 5, Seite 173, 178).

Der im Klageantrag zu I) 1) b) begehrte Warnhinweis war allerdings - wie geschehen - umzuformulieren, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Haubenstretchautomat" (GRUR 2007, 679, 685) ausführte, dass - entgegen der bisherigen, bewährten und tolerierten Praxis der Instanzgerichte - das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Insoweit hat die Kammer sich an einer entsprechenden, kürzlich gewählten Formulierung des 2. Senats des OLG Düsseldorf (Az.: I-2 U 118/06) orientiert.

3.

Sowohl hinsichtlich des Angebots und des Vertriebs der Paneelelemente als auch hinsichtlich des Angebots und des Vertriebs der zweiflügeligen Befestigungsklammern steht den Beklagten kein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG zu. Die Beklagten vermochten die Kammer nicht im Sinne von § 286 ZPO davon zu überzeugen, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lässt nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Beklagten vor der Anmeldung des Klagepatents sogenannten Erfindungsbesitz inne- hatten (vgl. zu diesem Erfordernis Rogge in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 12 Rdnr. 5). Solches würde nämlich voraussetzen, dass die Beklagten bei Vornahme der Vorbenutzungshandlung den Erfindungsgedanken der später zum Patent angemeldeten Erfindung bereits erfasst hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begründenden Tatsachen sehr kritisch zu würdigen sind (vgl. Rogge in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 12 Rdnr. 27 m.w.N.). Es ist insoweit stets der Erfahrungssatz zu beachten, dass nach der Offenbarung einer Erfindung nicht selten von anderen Personen behauptet wird, schon ähnliches gemacht zu haben (BGH GRUR 1963, 311, 312 - Stapelpresse). Die Zweifel der Kammer gründen sich vor allem auf die nachfolgend wiedergegebenen Gesichtspunkte:

a)

Die Aussage des Zeugen Klinkhammer ist nicht geeignet, die Kammer von den Voraussetzungen des notwendigen Erfindungsbesitzes zu überzeugen. Zwar hat der Zeuge Klinkhammer im Wesentlichen bekundet, auf Bitten des Herrn Kosche im Zeitraum September/Oktober 1992 eine Handzeichnung zu einer Paneele mit variabler Nut, bei der man wahlweise eine Verkleidung mit Federsichtfläche und ohne Federsichtfläche unter Verwendung verschiedener Profilklammern herstellen konnte, und einige Tage später auch eine entsprechende CAD-Zeichnung entworfen zu haben. Jedoch ist die Aussage des Zeugen Klinkhammer unglaubhaft, was sich aus nachfolgenden Umständen ergibt.

aa)

Der relevante Zeitraum (Herbst 1992) lag im Zeitpunkt der im Mai 2000 durchgeführten Zeugenvernehmung bereits fast 15 Jahre zurück. Der Zeuge Klinkhammer vermochte keine plausible Erklärung dafür abzugeben, warum er sich gleichwohl relativ detailliert an die relevanten Zusammenhänge erinnerte. Insbesondere ist es nicht überzeugend, wenn der Zeuge darauf verweist, seinerzeit seine Tätigkeit bei der Beklagten gerade erst begonnen zu haben - solches vermag nämlich nicht zu erklären, warum der Zeuge sich nach 15 Jahren noch an derartige Zeichnungen erinnerte, selbst wenn die Anfertigung solcher Zeichnungen die Basis für seine Einstellung gewesen sein soll und er die betreffende Zeichnungstechnik erst noch habe erlernen müssen. Unstreitig war der Erwerb eines CAD-Programms im Jahre 1992 auch sehr teuer und in mittelständischen Unternehmen eher unüblich; von daher bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 1. seinerzeit bereits über ein derartiges Programm verfügte.

Ebenso ist unstreitig, dass es für die Benutzung eines derartigen CAD-Programms eines leistungsstarken PC´s bedurfte: Angesichts dessen, dass beispielsweise das aus der Anlage B 4 ersichtliche Schreiben mit einer Schreibmaschine verfasst wurde, erscheint es zweifelhaft, ob der Beklagten zu 1. die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verfügung standen.

Zudem spricht gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 1. seinerzeit bereits über ein derartiges CAD-Programm verfügte, der Umstand, dass im Zeitpunkt des Erwerbs kein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. in der Lage war, ein derartiges Programm zu bedienen (vgl. Seite 5 des Protokolls). Überdies erscheint es widersprüchlich, dass man gerade den Zeugen Klinkhammer mit der Zielsetzung einstellte, derartige CAD-Zeichnungen zu entwerfen, obwohl dieser im betreffenden Zeitpunkt noch über keine praktischen Erfahrungen mit einer CAD-Software verfügte. Es erscheint der Kammer zudem fraglich, ob der Zeuge Klinkhammer sich die Anwendung eines komplizierten Grafikprogramms mittels "learning by doing" an seinem Heim-PC in der Weise beibringen konnte, dass er nicht einmal zwei Monate später in der Lage war, die streitgegenständlichen Zeichnungen zu erstellen.

bb)

Gegen eine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer spricht auch, dass der Zeuge Klinkhammer selbst bekundete, dass die angeblich von ihm erstellten Zeichnungen nachträglich leicht veränderbar waren (vgl. Seite 6, 2. Absatz des Protokolls). Im Hinblick darauf erhält der Umstand, dass die beiden Zeichnungen gemäß Anlage B 7, die am selben Tag von derselben Person erstellt worden sein sollen, zahlreiche Unterschiede aufweisen (wie etwa: verschiedenartige Abkürzungen des Namens des Zeugen Klinkhammer; unterschiedliche Dateibezeichnungen; unterschiedliche Strichstärken bei den verwendeten Hilfslinien), besondere Bedeutung. Ebenso befremdet angesichts dessen der Umstand, dass die aus der Anlage B 2 ersichtlichen Zeichnungen unterschiedliche Handschriften zeigen (beispielsweise ist die in der Datumsangabe 1992 enthaltene Ziffer 2 mal mit einer und mal ohne eine "Schleife" versehen).

cc)

Zudem verwundert es, warum die Originale zu den Anlagen B 2 und B 4 trotz vorheriger Ankündigung plötzlich nicht mehr vorgelegt werden konnten (vgl. Blatt 195 ff. d. GA); es erscheint vor diesem Hintergrund insbesondere fraglich, woher dann die zur Akte gereichten Kopien stammen.

dd)

Soweit der Zeuge Klinkhammer bekundete, dass zwei verschiedene Arten von Klammern zum Einsatz kommen sollten - diese konnte er auf Vorhalt der Anlage K 1 auch angeben - ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Zeuge Klinkhammer auch aussagte, mit dem damaligen Stand der Technik nicht vertraut gewesen zu sein, weshalb es fraglich erscheint, inwiefern er dann beurteilen können sollte, dass die Befestigungsklammern zuvor entsprechend dem Stand der Technik bei der Beklagten zu 1. benutzt worden seien.

b)

Gegen die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten spricht auch, dass die Bekundungen des persönlich nach § 141 ZPO angehörten Beklagten zu 2. sehr vage waren - insbesondere konnte er die Musterherstellung nicht einmal mehr jahrgangsmäßig einordnen; selbst auf Vorhalt der Anlage B 2 wollte er sich plötzlich - entgegen seiner anderslautenden eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens - nicht einmal mehr auf das Jahr 1992 festlegen.

c)

Da insofern bereits erhebliche Zweifel der Kammer gegen die Annahme des notwendigen Erfindungsbesitzes der Beklagten bestehen, kommt es auf die Frage, ob darüber hinaus auch die notwendigen Benutzungshandlungen i.S.v. § 12 PatG gegeben wären, nicht an. Ebenso wenig bedarf es der Aufklärung hinsichtlich des gegenbeweislich erfolgten Vortrages der Klägerin, wonach die als Anlage B 12 im Original vorgelegte Diskette manipuliert worden sei.

IV.

Die Klageansprüche sind nach allem - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - gemäß §§ 10, 139 Abs. 1, 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB gerechtfertigt. Der auf § 140 b Patentgesetz gestützte Auskunftsanspruch umfasst dabei auch die Vorlage entsprechender Belege (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Soweit die Klägerin für ein - und dieselben Liefervorfälle eine über Rechnungs- und Lieferscheine hinausgehende Belegvorlage begehrt hat, war die Klage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuweisen (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 421); die Kammer hat den Urteilsausspruch insoweit auf die üblicherweise verlangte Vorlage der Kopien der Rechnungs- und Lieferscheine beschränkt. Der Abweisung hatte die Klage auch insoweit zu unterliegen, als die Klägerin trotz bloß mittelbarer Verletzung des Klagepatentes Auskunft und Rechnungslegung auch unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten begehrt hat, obwohl § 10 Abs. PatG lediglich die Benutzungshandlungen des Anbietens und Lieferns untersagt; auch für die Ermittlung ihres Schadensersatzanspruches ist Klägerin nicht auf diese Angaben angewiesen. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger war den Beklagten zudem ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InsGE 3, 176 - Glasscheibenbefestiger).

V.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. war nicht zu entsprechen.

Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichtes. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für die Klägerin wegen der langen Verfahrensdauer von Einsprüchen und Nichtigkeitsklagen in einer erheblichen Einschränkung ihrer Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeitig gültigen Rechtsprechung in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es im hohen Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (vgl. BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Insbesondere kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist.

1)

Vorliegend spricht zunächst gegen eine Aussetzung, dass das Klagepatent in seiner nunmehr gültigen Fassung bereits ein Nichtigkeitsverfahren "überstanden" hat (vgl. das aus der Anlage K 2 ersichtliche Urteil des Bundesgerichtshofs), weshalb alle Einwendungen, die schon in jenem Nichtigkeitsverfahren Berücksichtigung fanden, dem Aussetzungsantrag der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen können.

2)

Ferner rechtfertigen die in der nunmehr von der Beklagten zu 1. erhobenen Nichtigkeitsklage vorgebrachten, darüber hinausgehenden Einwendungen keine Aussetzung.

a)

Insbesondere erscheint das von der Beklagten zu 1. im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachte Argument einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung des Hauptanspruchs 1 in seiner jetzt gültigen Fassung (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG) nicht erfolgversprechend. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch ohne weiteres zulässig ist, wenn diese für den Fachmann als zu deren Patent unter Schutz gestellten Lehre gehörig zu erkennen gewesen sind, solange dadurch an die Stelle der Erfindung kein wesensverschiedenes aliud tritt (BGH GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer; BGH GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).

Soweit die Beklagte zu 1. geltend macht, das Klagepatent in seiner aufrechterhaltenen Fassung sei nunmehr auf eine Wand- oder Deckenverkleidung und nicht nur auf ein isoliertes Paneelelement gerichtet und es seien die Befestigungsklammern als eigenständiges Merkmal in Anspruch 1 aufgenommen worden, überzeugt dies nicht. Die Beschränkung auf eine Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen stellt keine Schutzbereichserweiterung dar, da bereits der Oberbegriff in der ursprünglichen Fassung auf ein "Paneelelement zur Wand- und Deckenverkleidung" gerichtet war. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der in der Einleitung des Klagepatents (Abschnitte [0004] bis [0006]) erläuterte Stand der Technik zwar einzelne Paneele beschreibt, dies jedoch immer in ihrer Ausgestaltung als Teil einer Gesamtverkleidung. Insofern ist bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Klagepatents in seiner nunmehr gültigen Fassung kein andersartiger Gegenstand zu prüfen als in der ursprünglichen Fassung.

Auch die Aufnahme der Befestigungsklammern als zusätzlich beschränkendes Merkmal in den Anspruch 1 des Klagepatents begründet keine unzulässige Schutzbereichserweiterung. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch in der ursprünglich maßgeblichen Fassung des Patentanspruchs 1 das funktionale Zusammenwirken einer Befestigungsklammer mit den Paneelelementen ausdrücklich hervorgehoben wurde und sich dort bereits das weitere Merkmal befand, "dass die sichtbare Fugenbreite durch die Ausführung der Befestigungsklammer (10) bestimmbar ist". Dem entnahm der Durchschnittsfachmann bereits, dass das Zusammenspiel von Befestigungsklammer und Paneelelementen eine zentrale Rolle für das Klagepatent spielte.

Insofern handelte es sich bei den Befestigungsklammern auch nach dem ursprünglichen Anspruchswortlaut um solche Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung bezogen, so dass ein Anbieter derartiger Befestigungsklammern, der diese zur bestimmungsgemäßen Benutzung der patentgemäßen Paneelelemente angeboten oder geliefert hätte, eine mittelbare Patentverletzung begangen hätte.

Umgekehrt gilt, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein Innenausbaubetrieb, der patentgemäße Paneelelemente erwirbt, bei denen das Patent jedoch erschöpft ist, weil sie von der Klägerin oder einer Lizenznehmerin stammen, auch nach dem jetzigen Anspruchswortlaut keine Patentverletzung beginge, wenn er diese Paneelelemente mit Befestigungsklammern verbaut, die nicht von der Patentinhaberin stammen. Eine Patentverletzung läge nämlich in diesem Falle erst dann vor, wenn auch die Paneelelemente nicht von der Klägerin (oder einer Lizenznehmerin) stammten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass derartige Befestigungsklammern allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Patentgesetz sind, so dass eine mittelbare Patentverletzung auch nach dem jetzt gültigen Anspruchswortlaut 1 nur dann in Betracht käme, wenn der Anbieter derartiger Klammern die Belieferten bewusst veranlasste, in patentverletzender Weise zu handeln, also diese Klammern mit Paneelelementen zu verwenden, die nicht von der Patentinhaberin oder ihren Lizenznehmern in Verkehr gebracht wurden.

Soweit die Beklagte auf die vermeintliche Verpflichtung von Holzgroßhandlungen und Baumärkten, bei dem Betrieb von Befestigungsklammern auf das Klagepatent hinzuweisen abstellt, ergibt sich auch daraus keine unzulässige Schutzbereichserweiterung. Diese Hinweispflicht besteht nämlich nur für solche Dritte, die die Befestigungsklammern im Sinne des § 10 Abs. 2 Patentgesetz bewusst zur Benutzung mit unlizenzierten, patentverletzenden Paneelelementen anbieten oder liefern.

b)

Auch der Einwand der Beklagten, der neue Patentanspruch 1 stelle eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 Patentgesetz dar, vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents zu begründen.

Der technische Sinngehalt des jetzigen Merkmals 5a, wonach einer der zwei entgegengesetzten Flügel der Befestigungsklammern sich in die zusätzliche Nut erstreckt, war bereits in Spalte 2, Zeilen 49 ff der Offenlegungsschrift sowie in sämtlichen Figuren offenbart. Das danach jeweils auch der zweite Flügel in die gegenüberliegende Nut eingreifen sollte, besagt nicht, dass es der offenbarten Lehre darauf angekommen wäre, dass stets beide Flügel in die beiderseitigen Nuten eingreifen.

Auch das jetzige Merkmal 3b war in der ursprünglichen Offenbarung bereits an mehreren Stellen gezeigt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Figuren 2 und 4 und vor allem auf Spalte 2, Zeilen 57 - 60 der ursprünglichen Anmeldung. Letzterer Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass das Maß der Feder, also deren Ausbildung, für die maximale Fugenbreite entscheidend ist, was nur dann der Fall sein kann, wenn es gerade darauf ankommt, dass die Feder auch bei unterschiedlichen Fugenbreiten in der Nut verbleibt.

Auch das jetzige Merkmal 2b war der ursprünglichen Offenbarung durch den Fachmann zu entnehmen. Die Beklagte verkennt, dass das Wort "zusätzlich" nicht als Abgrenzung zum Stand der Technik dient, sondern als sprachlich vereinfachende Bezeichnung der gegenüber der "normalen" Nut (4) einer Nut-Feder-Kombination "zusätzlich" vorhandenen zweiten Nut (99) zu verstehen ist.

c)

Soweit die Beklagte sich auf eine offenkundige Vorbenutzung beruft, besteht entsprechend zu den Ausführungen der Kammer zum privaten Vorbenutzungsrecht eine solche nicht.

d)

Auch der Neuheitseinwand der Beklagten erscheint nicht erfolgversprechend.

aa)

Soweit sich der Neuheitseinwand der Beklagten auf die Entgegenhaltung D 12 bezieht, gilt, dass die dort primär beschriebene erste Ausführungsform schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten den Gegenstand des Klagepatents nicht vorwegnimmt, da dort keine Nut-/Feder-Verbindung gezeigt ist. Hinsichtlich der dort gezeigten zweiten Ausführungsform geht der Neuheitseinwand deshalb fehl, weil insoweit jedenfalls nicht der klagepatentgemäße Gedanke der Variabilität der Fugenbreite gezeigt ist, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 3b und 5b des Klagepatents mangelt. Mit Recht verweist die Klägerin darauf, dass sowohl der Anspruch 1 als auch der Anspruch 2 der D 12 ausdrücklich einen Zwischenraum zwischen beiden Paneelelementen verlangen. Da der D 12 als wesentlicher Erfüllungsgedanke die Gewährleistung einer Belüftung beim Einsatz der Paneelen in Feuchträumen zugrunde liegt, ist die Ausgestaltung einer Nullfuge ausgeschlossen.

bb)

Auch die weiter entgegengehaltene Druckschrift D 13 entfaltet keine neuheitsschädliche Wirkung. Es bestehen im Vergleich zum Klagepatent gewichtige Unterschiede in der geometrischen Konstruktion. Zum einen greifen dort zwei Paneelelemente keilförmig ineinander, so dass keine klassische Nut-Feder-Verbindung vorliegt. Dies führt jedenfalls dazu, dass das Merkmal 3a des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht erfüllt wird: Denn bei einer Konstruktion entsprechend der D 13 ist die Feder nicht gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten versetzt angeordnet. Der keilförmige Vorsprung der Federseite entspricht nicht der Versetzung der gesamten Feder nach hinten, wie sie das Klagepatent vorsieht, um ein bestimmtes Fugenbild zu erzeugen. Zum anderen zeigt sich ein wesentlicher Konstruktionsunterschied darin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents die erste Nut eine Doppelfunktion ausübt: Sie soll nämlich sowohl die Feder des gegenüberliegenden Paneels aufnehmen als auch einen Flügel der jeweiligen Befestigungsklammer. Im Gegensatz dazu zeigt die D 13 zwei eigene Einkerbungen für die Flügel der Befestigungsklammer und die keilförmige Spitze der Feder greift unabhängig davon in eine entsprechend ausgestaltete keilförmige Vertiefung des gegenüberliegenden Paneels.

e)

Schließlich gebietet auch der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit keine Aussetzung.

Die Beklagte zu 1) begründet diesen Einwand überwiegend mit bereits im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Darüber hinaus ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann den Entgegenhaltungen D4, D9, D11 und D12 irgendeinen Anhalt dafür entnimmt, mit einem einheitlich ausgebildeten Paneelelement unterschiedlich breite Fugen zu erzielen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, wobei die Kammer die Sicherheitsleistung antragsgemäß für die einzelnen vollstreckbaren Urteilsgegenstände gesondert ausgesprochen hat.

VII.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juni 2008 sowie der Beklagten vom 27.06.2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des genannten klägerischen Schriftsatzes gilt dies bereits deshalb, weil er lediglich Rechtsvortrag beinhaltet.

Voß Lambrecht Rinken






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.07.2008
Az: 4b O 160/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ba8294ee00f9/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Juli-2008_Az_4b-O-160-06




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