Eine RechtsanwaltsAG steht einem Rechtsanwalt i. S. v. § 79 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gleich, sondern kann gem. Abs. 3 S 1 der Bestimmung als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden.
wird die N. T. Rechtsanwalts AG gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen, da sie nicht zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Personenkreis gehört.
Sie ist insbesondere einem Rechtsanwalt im Sinne von Satz 1 nicht gleichzusetzen. Das folgt insbesondere nicht aus § 59 l Satz 2 BRAO. Diese Vorschrift gilt nur für Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne von §§ 59 c ff. BRAO. Dieses sind gemäß der ersten der zuvor genannten Vorschriften (Abs. 1) nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine Rechtsanwalts AG nach den dafür maßgeblichen Vorschriften ins Handelsregister einzutragen ist.
Bevor das Gericht in der Sache zu stellende Fragen an die Klägerin selbst richtet, wird vorübergehend abgewartet, ob sich für sie ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt.
Köln, den 27. 3. 2009
Richter am AG
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