Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 12/10

(BGH: Beschluss v. 19.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 12/10)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier.

a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil gegen ihn am 19. Oktober 2010 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, § 915 ZPO). Der Kläger ist der Auffassung, diese gesetzliche Vermutung durch sein Vorbringen im Klageverfahren widerlegt zu haben. Dies trifft nicht zu.

Der Kläger hat am 17. Dezember 2009, also drei Tage nach Erlass des Widerrufsbescheids, auf Betreiben des Finanzamts W. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die dort von ihm gemachten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, die sich drei Tage früher nicht wesentlich anders dargestellt haben dürften, belegen seine angespannte und beengte wirtschaftliche 2 Situation. Sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat zwar zu sämtlichen Klage- und Vollstreckungsverfahren, auf die der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 gestützt worden ist, Stellung genommen. Dabei hat er jedoch eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht alle titulierten Forderungen ausgeglichen oder sich wenigstens mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung verständigt hatte. Zwar ist es ihm nach eigener Darstellung gelungen, die Z. Lebensversicherungs-AG, die wegen einer dinglich gesicherten Forderung in Höhe von ursprünglich 129.800 € (Position Nr. 20 der der Widerrufsverfügung beigefügten Aufstellung) die Zwangsversteigerung in die Immobilie des Klägers und seiner Ehefrau betrieben hat, vor Erlass des Widerrufsbescheids zum Abschluss einer - nicht belegten - Ratenzahlungsvereinbarung und zur Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu bewegen. Eine entsprechende Vereinbarung will er auch mit der D. Bank (Forderungsposition Nr. 31 der Aufstellung) getroffen haben. Mit dem Finanzamt W. , das gegen den Kläger Steuerforderungen in Höhe von 483.583,45 € geltend macht (Position Nr. 20 der Aufstellung), hat sich der Kläger dagegen nicht über eine ratenweise Tilgung verständigt. Er beruft sich lediglich darauf, die Forderungen des Finanzamts würden sich nach Abschluss des von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahrens nach Schätzung seines Steuerberaters auf 20.000 € reduzieren. Der Kläger hat aber weder Belege vorgelegt, die diese Einschätzung stützen, noch hat er den nach seiner Sichtweise geschuldeten Betrag von 20.000 € getilgt. Auch Forderungen anderer Gläubiger standen nach dem Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - und auch noch später - ganz oder teilweise offen. Dies gilt vor allem für die in der dem Widerrufsbescheid beigefügten Aufstellung der Beklagten mit Nr. 30 und mit Nr. 34 bezeichneten Positionen.

b) Nach den zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs ist der Vermögensverfall des Klägers nicht nachträglich entfallen. Es kann offen bleiben, ob nach dem ab 1. September 2009 geltenden neuen Recht überhaupt noch Raum für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufgrundes ist. Denn selbst unter der bisherigen Geltung des Verfahrensrechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.) hat der Senat eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nur dann berücksichtigt, wenn dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen gelegt und den nachträglichen Fortfall seines Vermögensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, juris Rn. 10, 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Kläger nicht gerecht geworden.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. (Haftbefehl und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Auch ist es ihm nach eigenem Vorbringen nicht gelungen, die zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs offen stehenden Verbindlichkeiten im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vollständig zu tilgen oder wenigstens mit allen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er zwischenzeitlich über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die aufgelaufenen Schulden zu decken. Daher hat der Anwaltsgerichtshof eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu Recht verneint. In der Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigten.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-6 walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausnahmsweise nicht bestand oder später entfallen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil ist gegen den Kläger in mehreren Fällen der Vorwurf erhoben worden, unberechtigt Mandantengelder einbehalten zu haben. Ob diese Vorwürfe zu Recht erhoben worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das berufliche Verhalten des Klägers einigen seiner Mandanten Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Ein Verstoß gegen die für den Kläger sprechende Unschuldsvermutung ist hiermit nicht verbunden, da allein darüber zu befinden ist, ob im Hinblick auf das bisherige berufliche Verhalten des Klägers eine regelmäßig mit einem Vermögensverfall verbundene Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass der Kläger in einem Räumungsstreit ein angeblich vom Landgericht Wu. erlassenes Urteil selbst hergestellt hat, um seiner Mandantin nicht offenbaren zu müssen, dass er die in Auftrag gegebene Klage nie erhoben hatte. Wegen dieser Tat ist der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. Mai 2006 - 4 Ls zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Anwaltsgerichtshof nicht deswegen ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil er den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen ist. Denn das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers ist 9 nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn das entsprechende Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt würde, änderte sich am Vorliegen eines Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs und an einer fehlenden nachträglichen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nichts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kessal-Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.04.2010 - 1 AGH 6/10 - 10






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