Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. September 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/01

(BGH: Beschluss v. 27.09.2001, Az.: AnwZ (B) 25/01)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. März 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungder Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß vom 28. März 2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 28. April 2001 zugestellt worden.

Mit dem an den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim Bundesgerichtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof erneut sofortige Beschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

II.

1.

Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war, ist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem Tag per Telekopie beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Fristnicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin verspätet, eingegangen.

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller hat angegeben, er habe bereits bei Fertigung der Beschwerdeschrift mit Anlagen festgestellt, daß die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen sei. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als "unnötige Förmelei" betrachtet werden, weil der Anwaltsgerichtshof zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt sei.

Es liegt auf der Hand, daß dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).

3.

Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde -der Antragsgegner hat im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet -nicht in Betracht (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO).

4.

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Christian






BGH:
Beschluss v. 27.09.2001
Az: AnwZ (B) 25/01


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