Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juni 2009
Aktenzeichen: I-22 U 2/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.06.2009, Az.: I-22 U 2/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer seiner Ansicht nach unrichtigen Pressemitteilung und unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen geltend, aufgrund welcher er Aktien der Beklagten zu 1 zum Kaufpreis von 11.894,12 € erworben haben will.

Die Beklagte zu 1 ist ein börsennotiertes Kreditinstitut, das als Aktiengesellschaft geführt wird. Der Beklagte zu 2 war in der Zeit von September 2004 bis zum 30.07.2007 deren Vorstandsvorsitzender.

Am 20.07.2007 veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine Pressemitteilung mit den vorläufigen Quartalszahlen für das 1. Quartal 2007 (01.04.-30.06.2007). Danach werde das operative Ergebnis in diesem Quartal gegenüber dem gleichen Vorjahresquartal voraussichtlich um 15 Prozent auf 63 Millionen Euro steigen; man rechne mit einer sehr guten Entwicklung, von den auf dem US Immobilienmarkt aufgetretenen Unsicherheiten erwarte man praktisch keine Auswirkungen auf das eigene Engagement. Der vollständige Quartalsbericht werde am 14.08.2007 veröffentlicht. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärung wird Bezug genommen auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift überreichte Ablichtung der Presseerklärung.

Am 30.07.2007 gab die Beklagte zu 1 in einer Ad-Hoc-Mitteilung im Hinblick auf ihr Engagement auf dem kriselnden US-Immobilienmarkt eine Gewinnwarnung heraus, eine weitere erfolgte am 02.08.2007.

Der Kläger erwarb am 26.07.2007 500 Aktien der Beklagten zu 1 für je 23,71 € am H. in S.. Insgesamt wandte er hierfür 11.894,12 € auf. Seit dem 25.07.2007 gab der Kurs der Aktie erheblich nach; das Wertpapier beendete den Handel am 02.08.2007 mit einem Minus von 28,35 Prozent.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe ihn in ihrer von dem Beklagten zu 2 gebilligten Presseerklärung vom 20.07.2007 vorsätzlich falsch unterrichtet. Aufgrund dieser Mitteilung habe er sich zum Erwerb der Aktien entschlossen. In einer internen Studie ("C. D.") sei die Beklagte bereits im Jahr 2005 vor einer Verschlechterung des amerikanischen Immobilienmarktes gewarnt worden. In einer Aufsichtsratssitzung vom 27.06.2007 sei der Beklagte zu 2 von Aufsichtsratsmitgliedern auf Risiken amerikanischer Hypothekengeschäfte angesprochen worden; er habe diese wider besseres Wissen als, wenn überhaupt vorhanden, unbedeutend dargestellt. Der Beklagte zu 2 sei gemäß § 826 BGB wegen der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.07.2007 schadenersatzpflichtig. Außerdem hätte die Beklagte zu 1 früher als am 30.07.2007 über die Betroffenheit der Beklagten zu 1 in die US-Immobilienkrise informieren müssen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1 sei gemäß § 37 b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hätte spätestens am 28.06.2007 in einer Ad-Hoc-Mitteilung bekannt geben müssen, dass eine massive Inanspruchnahme aus einer von ihr an die "R…" (in der Folge R), einer von der Beklagten zu 1 gegründeten Zweckgesellschaft, gegebenen Liquiditätszusage unmittelbar bevorstehe und sie nicht in der Lage sein werde, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen. Bei einer früheren Bekanntgabe der Gewinnwarnung und der hierfür maßgeblichen Umstände hätte er von einem Erwerb der Aktien abgesehen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.894,12 € Zug um Zug gegen Herausgabe von 500 Stück Aktien der I. D. I. AG zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, die Pressemitteilung vom 20.07.207 sei inhaltlich richtig gewesen und habe der damaligen Risikoeinschätzung entsprochen. Die Prognose über das operative Ergebnis im ersten Quartal des Geschäftsjahres und das erwartete Geschäftsjahresergebnis habe auf den Ergebnissen des ersten Quartals 2007/2008 beruht. Am 20.07.2007 habe es noch keine systematische Herabstufung von C.-Tranchen gegeben, vielmehr seien lediglich einzelne Investments betroffen gewesen. Die Beklagte zu 1 sei nach der W. v. M. nur hinsichtlich ihres Portfolios im C. I. C. C. V, Ltd. mit einem Volumen von rd. 3 Mio. USDollar und in L. mit dem R. I. MSAC mit einem Volumen von 4,62 Mio. US-Dollar betroffen gewesen. Daher habe man im Einklang mit der gesamten Branche zum damaligen Zeitpunkt das Ausfallrisiko als sehr gering eingestuft und die Liquiditätslinien für unproblematisch gehalten. Der Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, sei nicht vorhersehbar gewesen. Es habe lediglich Gerüchte gegeben, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den U.-Markt ein substantielles Risiko treffe. Dies habe aus damaliger Sicht nicht den Tatsachen entsprochen, da sich die Beklagte zu 1 bei ihrem Engagement auf gute bis sehr gute Ratings konzentriert habe. Durch die Pressemitteilung vom 20.07.2007 hätten die Gerüchte ausgeräumt und der Markt beruhigt werden sollen. Die finanzielle Schieflage der Beklagten zu 1 sei erst durch die weitere Entwicklung nach dem 27.07.2007 eingetreten, nachdem überraschend einer ihrer wichtigen Geschäftspartner im Interbankenmarkt seine Kreditlinien gekündigt hätte, während gleichzeitig der A.-Markt zusammengebrochen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie, die Beklagte zu 1, sich nicht mehr habe refinanzieren können und zugleich die Inanspruchnahme der Liquiditätszusagen durch die Zweckgesellschaften drohte. Daraufhin sei unverzüglich die Ad-Hoc-Mitteilung vom 30.07.2007 veröffentlicht worden. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe bereits die Kausalität zwischen der Presserklärung und dem Aktienkauf nicht hinreichend dargelegt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG scheitere bereits daran, dass die Pressemitteilung vom 20.07.2007 keine "Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand" der Beklagten zu 1 enthalte, denn sie vermittele kein Gesamtbild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, sondern begnüge sich mit wenigen Eckdaten. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ergebe sich aber auch nicht aus § 826 BGB. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagten sittenwidrig gehandelt hätten. Als sittenwidrig sei die Verbreitung grob unrichtiger Mitteilungen über die Verhältnisse der Gesellschaft wider besseres Wissen anzusehen. Die Presserklärung vom 20.07.2007 sei dagegen nicht grob unrichtig gewesen; außerdem falle den Beklagten kein eigennütziges Handeln zur Last. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht aus § 37b Abs. 1 WpHG herleiten. Er habe nicht dargelegt, dass die Erstbeklagte Insiderinformationen nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht habe. Eine frühere Veröffentlichung der in der Ad-Hoc-Mitteilung vom 30.07.2007 bekannt gemachten Umstände sei der Erstbeklagten nicht möglich gewesen. Die Sperrung der Kreditlinie, welche die existenzbedrohende Lage der Erstbeklagten begründet habe, sei erst am 27.07.2007, dem letzten Arbeitstag vor der Veröffentlichung vom 30.07.2007, erfolgt. Das allgemeine Risiko, aus der dem R. erteilten Liquiditätszusage in Anspruch genommen zu werden, sei nicht publikationspflichtig gewesen; aufgrund des Geschäftsberichts des Jahres 2006/2007 (alt) sei sowohl das Investment als auch die Tatsache der Liquiditätszusage bekannt gewesen. Darin sei ausdrücklich erwähnt, dass die Erstbeklagte Gesellschaften, die sie im Bereich verbriefter Forderungen beraten habe, Liquiditätslinien zur Verfügung gestellt habe. Weiterhin sei in dem Bericht mitgeteilt worden, dass die Beklagte zu 1 auch die R. berate und diese im Verbriefungsgeschäft, insbesondere auf dem Immobiliensektor tätig sei. Dass ein gesteigertes Risiko der Inanspruchnahme bestanden habe, auf das der Kapitalmarkt hätte hingewiesen werden müssen, könne nicht festgestellt werden. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer davon auszugehen gewesen wäre, dass sich das Risiko einer Inanspruchnahme aus den Liquiditätslinien vor dem 27.07.2007 soweit verdichtet hatte, dass eine Inanspruchnahme der Erstbeklagten in nennenswertem Umfang mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Die Erstbeklagte habe im einzelnen vorgetragen, wie es zu der ihre Existenz bedrohenden Krise am 27.07.2007 gekommen sei und weshalb sie zuvor nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden A.-Marktes gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können. Diesen Vortrag habe der Kläger nicht widerlegt. Dem Antrag des Klägers, der Erstbeklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage ihr vorliegender, ihr Engagement kritisch wertender Berichte aufzugeben, sei nicht nachzugehen, da der Kläger nicht konkret dazu vorgetragen habe, weshalb die von ihm bezeichneten Unterlagen auf eine Verletzung von Kapitalmarktinformationen schließen ließen. Dabei könne unterstellt werden, dass es kritische Berichte gegeben habe. Unternehmerisches Handeln beinhalte u.a. die Abwägung verschiedener Einschätzungen und mitunter auch das Eingehen von Risiken; es sei jedoch nicht Zweck der Kapitalmarktinformationshaftung, die Folgen unternehmerischer Fehlentscheidungen auszugleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungslast verkannt. Es hätte den Beklagten aufgeben müssen, detalliert dazu vorzutragen, welche Tatsachen und Erkenntnisse sie dazu veranlasst hätten, davon auszugehen, der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei richtig, weil es hinreichend wahrscheinlich sei, dass es nicht zu einer existenzbedrohenden oder auch nur ergebnisrelevanten Inanspruchnahme der Erstbeklagten aus ihren Liquiditätszusagen für die Zweckgesellschaft R. kommen werde. Am 19.07.2007 habe der vormalige Chef der US-N. B. vor einem weltweiten Einbruch auf dem Markt der Subprime-Darlehen gewarnt. Die Erstbeklagte sei in besonderem Maße von Investitionen in langfristige Kreditanlagen wie amerikanische M. und C. betroffen gewesen, da sie über Tochtergesellschaften in M. oder C. investiert und sich über die Ausgabe kurzfristiger Wertpapiere, die mit den erworbenen Anleihen besichert gewesen seien (A.), refinanziert habe. Durch den Kursverfall der M. und C. seien die Investitionen weniger Wert gewesen, die kurzfristigen Anleihen hätten jedoch in gleicher Höhe refinanziert werden müssen, was zu einem Liquiditätsengpass spätestens Anfang Juli 2007 geführt habe. Offensichtlich hätten sich die Beklagten bei ihren Investitionsentscheidungen überwiegend auf die Bewertungen der R.-A. gestützt. Der durch Ausfallraten und Zahlungsverzögerungen bei Subprimekrediten bedingte Vertrauensverlust habe bereits Mitte Juli 2007 auf den A.- und Interbankenmarkt übergegriffen. Dadurch sei das Refinanzierungssystem der Zweckgesellschaften zusammengebrochen. Die Beklagten hätten, obwohl die Zweckgesellschaften größtenteils in Wertpapiere mit hohem Rating investiert hätten, das Marktpreis- und Liquiditätsrisiko unterschätzt. Aus der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. H. vom 27.03.2008 ergebe sich, dass bereits im März/April 2007 die Risiken des Verbriefungsgeschäfts auf Nachfrage der Aufsichtsbehörden im Vorstand diskutiert worden sei; dies könne nur dahin verstanden werden, dass der Vorstand schon damals falsche Angaben zum Subprime Risiko gegenüber den Aufsichtsbehörden gemacht habe und außerdem der Aufsichtsratsvorsitzende den Aktivitäten des Beklagten zu 2 entgegen getreten wäre, hätte er Kenntnis von der wahren Sachlage gehabt. Dann wäre es nicht zur Veröffentlichung der Presseerklärung vom 20.07.2007 gekommen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei der Eintritt der wirtschaftlichen Schieflage bei der Erstbeklagten hinreichend wahrscheinlich gewesen. Die Erstbeklagte hätte bereits aufgrund der Prüfungen durch die Aufsichtsämter im März/April 2007 und zum 27.06.2007 und die Verbreitung von Gerüchten über die Subprime Risiken alarmiert sein müssen, spätestens aber am 20.07.2007, als massive Gerüchte im Markt über ein Subprime Risiko bei der Erstbeklagte laut geworden wären. Der Kläger meint, er habe die Umstände für eine Anfangswahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen der Presseerklärung und dem Aktienerwerb hinreichend dargetan; sie ergebe sich bereits aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Veröffentlichung der Erklärung und dem Kaufzeitpunkt der streitgegenständlichen Wertpapiere. Das Landgericht hätte daher seinem Antrag auf Parteivernehmung stattgeben müssen. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, das Landgericht hätte den Beklagten die Vorlage der von ihm begehrten Urkunden aufgeben und den Beweisantritten durch Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. C. vom 07.02.2007 beruhe auf einer unzutreffenden Tatsacheninformation durch die Beklagte, nachgehen müssen. Schließlich beanstandet der Kläger, dass das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens zurück gewiesen hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.894,12 € Zug um Zug gegen Herausgabe von 500 Stück Aktien der I. D. I. AG zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1 wendet ein, ein von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. H. in seiner Rede kritisierter unzureichender Informationsfluss zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sei nicht einer vorsätzlichen Falschinformation des Kapitalmarktes gleichzusetzen; Managementfehler begründeten keinen Schadenersatzanspruch. Sie, die Erstbeklagte, habe weder eine Täuschungsabsicht noch einen Schädigungsvorsatz gehabt. Im Zeitpunkt des Aktienerwerbs durch den Kläger am 26.07.2007 habe es noch keine publikationspflichtigen Insiderinformationen im Sinne von § 13 WpHG gegeben. Die allgemeine Entwicklung der Krise am US-Hypothekenmarkt und die allgemeinen Risiken seien diesbezüglich unerheblich. Aus dem vom Kläger eingereichten Bericht des Bundesrechnungshofes ergebe sich, dass die Bonitätskrise der Erstbeklagten nicht vorhersehbar gewesen sei und die Risiken allgemein für gering gehalten worden seien. Diese Situation und die allgemeine Änderung der Risikoeinschätzung habe sich für sie, die Erstbeklagte, erst durch die Sperrung der Handelslinien und den Zusammenbruch des A.-Marktes geändert. Nach Sperrung ihrer Kreditlinien habe sie sich nicht refinanzieren können; die Refinanzierung für das R. sei wegen des Zusammenbruchs des A.-Marktes unmöglich geworden. Erst durch das Zusammentreffen beider Umstände sei eine umfassende Inanspruchnahme aus den Liquiditätslinien wahrscheinlicher geworden sei. Die erste Liquiditätslinie sei am 07.08.2007 gezogen worden. Die Behauptung des Klägers, bereits Mitte Juli 2007 sei es zu Wertberichtigungen, Vertrauensverlusten und damit einem Übergreifen der Krise auf den A.- und Interbankenmarkt gekommen, weist sie Beklagte zu 1 als Spekulation zurück. Sie meint, auch nicht gegen ihre Publikationsverpflichtungen aus § 37 b WpHG verstoßen zu haben, da entgegen den Behauptungen des Klägers weder die Risikoübernahme für die Liquiditätslinien anderer Liquiditätsgeber noch eine Verflechtung mit dem R. die Bonitätskrise verursacht hätte. Die Ankaufsgesellschaften im R. Programm, für die etwa die Postbank Risiken übernommen hätte, seien vertraglich so separiert worden, dass daraus kein Risiko für sie, die Beklagte zu 1, oder die entsprechenden Ankaufsgesellschaften hätten entstehen können. Die Übernahme eines Kreditausfallrisikos in Höhe von 1,2 Mrd. € sei nicht im Zusammenhang mit den Ankaufsgesellschaften des R. erfolgt; vielmehr hätte sie, die Erstbeklagte, gegenüber den sogenannten H.-Gesellschaften ein entsprechendes Engagement übernommen, was indes bereits im ursprünglichen Geschäftsbericht 2006/2007 mitgeteilt worden sei. Vor dem Krisenwochenende vom 27. bis 29.07.2007 hätte sie keine hinreichend konkreten Informationen darüber besessen, dass eine massive und dauerhafte Inanspruchnahme der Liquiditätslinien unmittelbar bevor gestanden habe und sie außer Stande sein würde, die damit verbundenen Belastungen zu tragen. Ein konkretes Risiko ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Aufsichtsrat über das Subprime Risiko erst am 27.07.2007 informiert worden sei; ein unzureichender Informationsfluss könne nicht mit dem grob fahrlässigen Unterlassen einer Ad-Hoc-Mitteilung oder einer vorsätzlichen Falschinformation gleichgesetzt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Krise könne auch nicht aus der Anfrage der D. B. hergeleitet werden; diese Anfrage sei unabhängig von einem konkreten Risiko und unabhängig vom Volumen des Investments oder der Investmentstrukturen erfolgt. Desgleichen belege eine Nachfrage des Aufsichtsrats in der Sitzung vom 27.06.2007 zu den Risiken infolge der Subprime-Krise keine Insiderinformation. Damals kursierende Gerüchte über Risiken wegen der volkswirtschaftlichen Entwicklung in den USA hätten jedes Kreditinstitut betroffen, ohne dass sich hieraus ein Indiz für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos hätte ableiten lassen. Aus der maßgeblichen damaligen Sicht seien ihre, der Erstbeklagten, Verantwortlichen trotz der Ausweitung der Spreads der Ansicht gewesen, nur einem geringen Risiko ausgesetzt zu sein, weil die C.-Spreads lediglich Markterwartungen widerspiegelten, keineswegs aber dem tatsächlich vorhandenen Risiko entsprächen. Im Übrigen hätte die Offenlegung einer Risikoübernahme für die Liquiditätslinien anderer Liquiditätsgeber und die vom Kläger behauptete Verflechtung mit dem R. keine Auswirkungen auf den Börsenkurs gehabt, da das allgemeine Risiko der Entwicklung auf dem US-Hypothekenmarkt in den seit dem Frühjahr 2007 stetig fallenden Kursen der Banken bereits eingepreist gewesen sei. Das Unterlassen einer Veröffentlichung einer behaupteten Insiderinformation beruhe darüber hinaus weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit. Die Risikoeinschätzung habe damals im Einklang mit der Einschätzung der Branche gestanden.

Der Beklagte zu 2 führt aus, der in der Zeit ab August 2007 bis Februar 2008 neu besetzte Vorstand der Beklagten zu 1 und der Aufsichtsrat hätten den vorausgehenden Jahresabschluss in vollem Umfang erneut aufgestellt, festgestellt und durch den Abschlussprüfer prüfen lassen. Änderungen seien lediglich durch eine abweichende Ausübung bestehender Bilanzierungswahlrechte bedingt gewesen, während gravierende Wertberichtigungen, Rückstellungen oder ähnliche Maßnahmen erst im Rahmen des darauffolgenden Jahresabschlusses zum 31.03.2008 vorgenommen worden seien. Aus dem geänderten Jahresabschluss 2007 ergebe sich, dass auch unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse nach Ausbruch der Krise die Bilanzierung der hier in Rede stehenden Verbriefungen und Investitionen unverändert als ordnungsgemäß angesehen worden sei. Grundlage der Presseerklärung vom 20.07.2007 seien die bereits vorliegenden Quartalsergebnisse des Geschäftsjahres 2007/2008 gewesen, die intern geprüft gewesen seien. Intern seien auch die aktuellen Ankündigungen und Einschätzungen diverser Ratingagenturen daraufhin überprüft worden, ob Handlungsbedarf bestehe, was verneint worden sei, da die Überprüfungen ergeben hätten, dass die Beklagte zu 1 in dem betreffenden Bereich nicht oder nur geringfügig betroffen gewesen sei. Die Unruhe am Markt und die negative Kursentwicklung der Beklagten zu 1 habe im Gegensatz zu der guten Ertragslage gestanden. Zu der Presseerklärung vom 20.07.2007 sei es gekommen, weil nach seiner und der Einschätzung der weiteren Verantwortlichen bei der Erstbeklagten an den Finanzmärkten nicht genau genug unterschieden worden sei zwischen solchen Finanzinstituten, die durch die kritische Entwicklung in bestimmten Bereichen betroffen sein würden, und solchen Instituten, deren gut "geratete" Portfolios - wie bei der Erstbeklagten - nicht bzw. nur in geringem Umfang von den Ratings durch die R.-A. betroffen gewesen seien. Für die Bedienung der den Zweckgesellschaften zugesagten Liquiditätslinien habe die Beklagte zu 1 im normalen Geschäftsgang erhebliche Reserven gehabt; so habe sie am 31.07.2007 innerhalb von fünf Tagen rd. 9,1 Mrd. € Liquidität zur Bedienung kurzfristiger Fälligkeiten generieren können. Bis zum 27.07.2007 seien an die Liquiditätszusagen keinerlei Anforderungen durch die Zweckgesellschaften gestellt worden, die erste Ziehung sei erst am 07.08.2007 erfolgt. Der A.-Markt sei erst nach dem Ausbruch der Krise am 27.07.2007 im Laufe des August 2007 zusammengebrochen, weshalb die Zweckgesellschaften ihre Papiere nicht mehr im normalen Geschäftsgang am Markt hätten erneut platzieren können und ihnen deshalb nicht mehr die zuvor verfügbare Liquidität für ihre weitere Geschäftstätigkeit zugeflossen sei. Erst nach dem raschen Aufbau dieses Marktversagens nach dem 30.07.2007 sei es wahrscheinlich und später notwendig geworden, die zugesagten Liquiditätslinien tatsächlich zu bedienen. Dies sei ebenso wenig vorhersehbar gewesen wie die Sperrung der Kreditlinie bei der Erstbeklagten durch die D. B. am 27.07.2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 23.01.2009 (Bl. 419 ff. GA) und die Berufungserwiderungen der Beklagten zu 1 vom 18.03.2009 (Bl. 488 ff. GA) und des Beklagten zu 2 vom 18.03.2009 (Bl. 548 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ihm steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht zu.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG scheidet nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, denen der Kläger insoweit selbst nicht entgegentritt, aus, weil es sich bei der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 20.07.2007 nicht um eine Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand der Erstbeklagten handelte (vgl. dazu: BGH Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen II ZR 402/02, zitiert nach juris, dort Rn. 24-29). In der Erklärung werden lediglich Geschäftserwartungen auf der Basis der Ergebnisse des ersten Geschäftsquartals mitgeteilt, ohne dass diese im einzelnen dargelegt werden; die übrigen Geschäftsfelder werden nicht behandelt, eine Aufstellung über Aktiva und Passiva fehlt. Von der Vermittlung eines Gesamtbildes über die wirtschaftliche Situation der Erstbeklagten kann danach keine Rede sein. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 auch kein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Pressemitteilung aus § 826 BGB zu. Wie er selbst in seiner Berufungsbegründung darlegt, setzt ein solcher Anspruch eine direkte vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpublikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen voraus, wobei diese Mitteilung für den Kaufentschluss des Aktienerwerbers ursächlich gewesen sein muss (Bl 17 der BB, Bl. 435 GA). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die streitgegenständliche Pressemitteilung der Beklagten zu 1 vom 20.07.2007 stellt sich aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Abgabe nicht als grob unrichtig dar. Die mitgeteilte Gewinnprognose beruhte nach dem Wortlaut der Erklärung auf den Ergebnissen des ersten Quartals des Geschäftsjahres 2007/2008 (01.04.-30.06.2007); dass die dieser Erwartung zugrundeliegenden Werte unrichtig waren, ist nicht vorgetragen. Dass sich die Prognose später als Fehleinschätzung erwies, führt nicht zur Unrichtigkeit der Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe. Auch die Erklärung, die Beklagte zu 1 sei von den Unsicherheiten am US-Hypothekenmarkt nach den Analysen von M. lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen, was sich praktisch nicht auswirke, sowie die weitere Aussage, nach der Analyse von S. & P. für den C.-Markt sei die Beklagte zu 1 in keinerlei Hinsicht betroffen, war nicht falsch. Die in Bezug genommene Anlayse von M. datierte vom 11.07.2007 (nicht etwa vom 07.03.2007, wie der Kläger im Schriftsatz vom 13.03.2008 behauptet hat, Bl. 147 GA), die von S. & P. vom 19.07.2007 (vgl. Anlage B 10). Dass die Auswertung der vorgenannten Analyse unzutreffend war, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1 hat bereits in der Klageerwiderung vom 04.03.2008 vorgetragen, sie halte in ihrem Portfolio lediglich das C. I. C. C., Ltd. mit einem Volumen von USD 3 Mio. sowie in L. das R. I. M. mit einem Volumen von USD 4,62 Mio. (Bl. 77 GA). Unter Berücksichtigung des von der Erstbeklagten erwarteten operativen Geschäftsergebnisses von 280 Mio. € hätten sich diese Ausfälle, so wie in der Pressemitteilung dargelegt, praktisch kaum auf die Tätigkeit der Beklagten zu 1 ausgewirkt. Die Darstellung war auch nicht irreführend. Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2009 vertretenen Ansicht kommt es für das Verständnis des Erklärungsinhalts nicht auf die Sicht eines durchschnittlichen Kleinaktionärs mit durchschnittlichen Kenntnissen an (Bl. 446 GA), vielmehr ist auf einen kundigen Leser abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 118; der BGH hat im Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, bei der Auslegung einer Insiderinformation ebenfalls auf einen "verständigen Anleger" abgestellt, vgl. juris, Rn. 26). Ein solcher konnte aus der Presseerklärung nicht den Schluss ziehen, dass die I. keine Probleme habe und es für Anleger nur ein geringes Risiko gebe; dem Wortlaut der Erklärung war lediglich zu entnehmen, dass die vorläufigen Quartalszahlen eine Steigerung des operativen Ergebnisses erwarten ließen und die Bank nach den neuesten Studien von M. und S. & P. von den Unsicherheiten am US-Immobilienmarkt kaum betroffen sei. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgenommene Interpretation der Pressemitteilung findet im Wortlaut der Erklärung keine Stütze. Dies gilt bereits, soweit der Kläger meint, aus der Erklärung die Behauptung herleiten zu können, es handele sich um eine besonders gründlich geprüfte Information, die jeder kritischen Nachfrage standhalte, aber auch hinsichtlich der Auslegung der Mitteilung dahin, dass die Bank von den Problemen im Bankensektor nicht betroffen sei (Bl. 447 GA); die Erklärung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Analysen der dort genannten Rating-Agenturen und informiert auf der Grundlage dieser Analysen über eine Betroffenheit im einstelligen Millionenbereich. Aus der Erklärung ergibt sich auch nicht, dass es für den Aktionär nur ein geringes Risiko gebe, weil u.a. die K. als strategischer Partner und "Staatsunternehmen besonders konservativ sei, die auf keinen Fall in spekulativer Weise tätig" sei (so der Kläger auf Bl. 448 GA); von der KfW ist in der streitgegenständlichen Pressemitteilung überhaupt nicht die Rede. Dass die Beklagten die Gewinnprognose und die geringe Betroffenheit der Bank durch ihr Investment auf dem US-Immobilienmarkt wider besseres Wissen veröffentlicht haben, kann nicht festgestellt werden.

Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sie den Analysen der Rating-Agenturen nicht hätten vertrauen sollen. Bei den Agenturen M. und S. & P. handelt es sich um namhafte Agenturen, die in der Vergangenheit zutreffende Bewertungen vorgenommen hatten, auf die die gesamte Branche vertraute. Aus der vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 18.08.2008 vorgelegten Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden der Erstbeklagten, Dr. H., vom 27.03.2008 ergibt sich, dass damals "alle Marktteilnehmer, die in diese strukturierten Produkte investierten" bei der Investitionsentscheidung "maßgeblich auf die Ratings für die A.-Tranchen bzw. C.-Tranchen" abstellten (Bl. 305 GA). Nach Ausbruch der Krise habe sich - so Dr. H. - herausgestellt, dass die "Rating-Agenturen den Risikogehalt verbriefter Strukturinstrumente stark unterschätzt" hätten, "insbesondere Höhe und Korrelation der Ausfallwahrscheinlichkeit zweitklassiger Hypothekenkredite und darauf basierender Verbriefungsaktionen" (Bl. 305 GA). Weiterhin ergibt sich aus der vorgenannten Rede, dass die "I. innerhalb kürzester Zeit mehrmals unabhängig voneinander sachverständig geprüft worden ist und keine dieser Prüfungen das die Existenzkrise der Bank auslösende Risiko aufgezeigt" hat (Bl. 319 GA). Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 13.03.2008 dargelegt, dass nach einer im Auftrag des Aufsichtsrats im Februar 2007 durchgeführten Sonderprüfung zur Risiko- und Zinsvorsorge durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine besondere Risikolage, die zur Existenzkrise der Erstbeklagten führte, nicht erkennbar war (Bl. 160 GA). Die vom Vorstand der Erstbeklagten bei der Aufsichtsratssitzung vom 27.06.2007 vertretene Ansicht, aus dem S.-Investment der Bank resultiere kein signifikantes Risiko, habe auch der Abschlussprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. bestätigt (Bl. 284GA). Soweit der Kläger behauptet hat, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. C. (nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 ist die Wirtschaftsprüfergesellschaft K. gemeint, Bl. 288 GA) sei vor der Erstellung ihres Gutachtens, das dem Aufsichtsrat im Februar 2007 vorgelegt wurde, von der Beklagten nicht ausreichend unterrichtet worden über die weitergehenden Risikoübernahmen für die Liquiditätslinien anderer Liniengeber neben den eigenen Liquiditätszusagen an R. sowie die komplexen Verflechtungen der Beklagten zu 1 mit dem C. und die Risiken einer Marktstörung des A. B. C. P.-M. für die Beklagte zu 1, weshalb das Gutachten auf einer falschen Ausgangssituation beruhe (Bl. 150, 162 GA), reicht sein Vorbringen nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von der Fehleinschätzung und ihren Umständen im Zeitpunkt der Abgabe der Presseerklärung zu begründen. Das Vorbringen des Klägers stellt sich vielmehr als unsubstantiiert dar. Es fehlen bereits Angaben dazu, welche "anderen Liniengeber" und welche "Marktstörungen", die sich auf die Beklagte zu 1 hätten auswirken können, der Kläger konkret meint. Seine allgemeinen Ausführungen bleiben ohne greifbare Anhaltspunkte. Dass und welche konkreten Angaben die vom Kläger benannten Zeugen aus dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat der K. oder die Aufsichtsratsmitglieder der Erstbeklagten zu der behaupteten unzureichenden Information der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch den Beklagten zu 2 machen können, ist nicht nachvollziehbar; der Kläger behauptet nicht etwa, dass die von ihm benannten Zeugen bei der Auftragserteilung und einem dazu geführten Informationsgespräch anwesend gewesen seien. Die Benennung des Zeugen N.N. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. ist kein zulässiger Beweisantritt. Darüber hinaus hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, wie sich die von ihm geforderte Informationserteilung auf das Gutachten von K. konkret ausgewirkt hätte. Eine etwa unterlassene Information wäre aber nur dann kausal, wenn die Gutachter aufgrund der weitergehenden Informationen zu einer anderen Bewertung gekommen wären und das Risiko einer Inanspruchnahme aus den Liquiditätszusagen als erheblich angesehen hätten. Den Einwendungen der Erstbeklagten im Schriftsatz vom 04.06.2008, in dem Gutachten sei es nicht um Risiken im Verbriefungsbereich gegangen, erst recht nicht um Subprime Risiken (Bl. 288 GA), ist der Kläger nicht entgegen getreten. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine andere Beurteilung durch die Gutachter zweifelhaft. Schließlich ergeben sich auch aus den Angaben des Klägers zu der nach Ausbruch der Krise im Oktober 2007 durchgeführten Sonderuntersuchung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachten von K. von Februar 2007 unzureichende Informationen zugrunde lagen und eine ausreichende Informationserteilung zu einer anderen Risikobewertung geführt hätte, die ihrerseits der Einschätzung der wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Abgabe der Presseerklärung entgegen gestanden hätte. Insoweit reicht es nicht aus, wenn - wie der Kläger geltend macht - in dem Gutachten die Rede ist von "Schwachstellen bei der Risikoanalyse, Risikosteuerung und dem Berichtswesen bei O.-B. und O.-B.-P. I.", im Oktober 2007 eine Konsolidierung von R. für erforderlich gehalten wird und der Aufsichtsrat über Subprime Risiken erst am 27.07.2007 informiert wurde. Selbst eine unzureichende Information des Aufsichtsrates lässt nicht den Schluss auf eine mangelhafte Erteilung erforderlicher Informationen an K. über Risiken im Verbriefungsbereich im Herbst 2006 und deren Kausalität hinsichtlich der Einschätzung der Marktsituation im Juli 2007 zu. Nach dem Gutachten des Bundesrechnungshofs vom 08.10.2008 (vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2008 eingereicht) kann nicht einmal im Nachhinein beurteilt werden, ob dann, wenn sich die Handelnden nicht auf die Informationen des Vorstandes der I., der Bewertungsgesellschaften und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verlassen hätte, sondern eigenständige Analysen erstellt hätten, das Risiko höher eingeschätzt worden wäre, weil "die Risiken - wie auch in der übrigen Bankenwelt - nicht gesehen oder völlig unterschätzt wurden" (vgl. Seite 7, 1. Absatz des Berichts). Hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden Information des Aufsichtsrats ergibt sich im Übrigen aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2008 selbst vorgelegten Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden der Erstbeklagten, Dr. H., vom 27.03.2008, dass der Beklagten zu 1 "aufgrund der Berichte des Vorstands der Umfang des Conduitgeschäfts und der von der I. in dem Zusammenhang übernommenen Liquiditätslinien bekannt" war (Bl. 303 GA). Gegen eine Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der in der Presseerklärung mitgeteilten Einschätzungen spricht schließlich der eigene Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2008, in welchem er geltend macht, der Vorstand der Erstbeklagten habe es versäumt, seine Aufmerksamkeit rechtzeitig auf die Conduits und strukturierten Investmentvehikel zu richten, die schon vor dem 20.07.2007 von der weltweiten Finanzmarktkrise schwer betroffen gewesen seien (Bl. 348 GA). In der Berufungsbegründung vom 23.01.2009 führt der Kläger aus, die Beklagten hätten sich offensichtlich bei ihren Investitionsentscheidungen überwiegend auf die Bewertungen der Rating-Agenturen gestützt. Dieses Vorbringen stützt die Einwendungen der Beklagten, wonach sie eben aufgrund dieser Bewertungen keine Veranlassung hatten, von einem erheblichen oder erhöhten Risiko auszugehen, welches die Richtigkeit der Pressemitteilung in Frage stellen könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Aussage des Chefs der US Bundesbank, B. B., vom 19.07.2007, wonach er aus den "Subprimes" mit Kreditverlusten in Höhe von USD 50 bis 100 Mrd. rechne, da sich die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die erst kurz zuvor veröffentlichten Analysen der Rating-Agenturen hiervon nicht betroffen glaubte. Auch soweit der Kläger behauptet, bereits Mitte Juli 2007 hätten Investoren die Verlängerung eines Teils der ausstehenden A.-Papiere des R. verweigert, weswegen diese auf die Liquiditätslinie der Erstbeklagten habe zurückgreifen müssen (Bl. 434 GA), reicht sein Vorbringen zur Begründung einer Kenntnis der Beklagten nicht aus. Der Kläger hat weder dargelegt, welche Investoren eine Verlängerung verweigert haben sollen, noch welche A.-Papiere betroffen gewesen sein sollen, noch zu welchem genauen Zeitpunkt ein Rückgriff auf Liquiditätslinien der Erstbeklagten erforderlich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die Behauptung, andere Banken hätten schon Mitte Juli 2007 an der Kreditwürdigkeit der Erstbeklagten gezweifelt und ihre Kreditlinien zurückgezogen (Bl. 434 GA). Schließlich kann der Kläger die von ihm behauptete Kenntnis um die Risiken des streitgegenständlichen Investments nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte zu 1 im November 2006 bei der F. G. I. C. um Versicherungsschutz nachsuchte. Dabei handelte es sich um einen üblichen Vorgang im Rahmen des Risikomanagements von Banken.

Den Beklagten kann kein sittenwidriges Handeln im Sinne von § 826 BGB vorgeworfen werden. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, genügt dafür im allgemeinen nicht die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat oder sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorgerufen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen II ZR 402/02, zitiert nach juris, dort Rn. 49). Unlauteres Handeln im Sinne von § 826 BGB setzt zumindest Kenntnis von der Unrichtigkeit der mitgeteilten Tatsachen voraus (vgl. BGH, wie vor, Rn. 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 64). Nach dem Vorhergesagten lag eine Kenntnis von der vom Kläger geltend gemachten Unrichtigkeit der in der Presserklärung mitgeteilten Tatsachen indes nicht vor. Darüber hinaus muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH wie vor, Rn. 49). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof bejaht im Fall einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch eine grob unrichtige Ad-Hoc-Mitteilung, wobei das unlautere Verhalten aus der Verfolgung eigener Zwecke resultierte, da die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelnden Personen als Gründungsgesellschafter mit Aktienbesitz zumindest mittelbar selbst von dem durch die grob unrichtige Ad-Hoc-Mitteilung verursachten Kursanstieg der Aktie profitierten ( vgl. wie vor, Rn. 49, 50). Bei der Presseerklärung vom 20.07.2007 handelt es sich nicht um eine Ad-Hoc-Mitteilung. Solche Mitteilungen beinhalten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen, die geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Sie dienen dem Schutz des Kapitalanlegers. Ad-Hoc-Mitteilungen bringt der Anleger wegen ihrer Marktrelevanz stets besondere Aufmerksamkeit und ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit entgegen. Damit ist die hier streitgegenständliche Pressemitteilung nicht vergleichbar. Darüber hinaus ist auch ein eigennütziges Handeln der Beklagten, aus dem sich eine verwerfliche Gesinnung herleiten ließe, nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 2, dessen Handeln sich die Erstbeklagte zurechnen lassen müsste, von der Presserklärung unmittelbar oder auch nur mittelbar profitierte. Schließlich ist zweifelhaft, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen der Pressemitteilung vom 20.07.2007 und dem Erwerb der Aktien durch den Kläger am 26.07.2007 gegeben sind. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kläger (vgl. BGH Urteil vom 03.03.2008, Aktenzeichen II ZR 310/06/Com-ROAD VIII, zitiert nach juris, dort Rn. 16; Urteil vom 04.06.2007, Aktenzeichen II ZR 147/05/ComROAD IV, zitiert nach juris, dort Rn. 16; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8 ff.). Dabei kann er sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen, weil der Kaufentschluss regelmäßig auf einer individuellen Willensentscheidung beruht und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (vgl. wie vor). Der Anleger hat daher selbst bei extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilung und der individuellen Kaufentscheidung zu führen (vgl. BGH wie vor, Rn. 16). Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen dem Kläger auch nicht im Hinblick auf eine sogenannte "positive Anlagestimmung" zugute. Auf eine solche könnte er sich nur berufen, wenn er konkrete Anknüpfungspunkte dafür vorgetragen hätte, dass eine bestimmte Einzelmeldung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich aus den positiven Signalen der Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für die Aktie entwickelt hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob sich die für den Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur einer "positiven Anlagestimmung" auf die Deliktshaftung wegen einer fehlerhaften Einzelmeldung übertragen lässt, steht der Annahme einer solchen positiven Anlagestimmung vorliegend bereits die Tatsache entgegen, dass der Kurs der I.-Aktie nach der Presseerklärung vom 20.07.2007 sank und nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Klageschrift seit dem 25.07.2007 regelrecht "abstürzte" (Bl. 9 GA). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.10.2008 hat der Kläger persönlich erklärt, den Kurs der Aktie nach der Presserklärung weiter verfolgt zu haben (Bl. 340 GA). Ihm ist danach nicht verborgen geblieben, dass der Kurs fiel und noch vor seinem Erwerb am 26.07.2008 einbrach. Auf die zeitliche Nähe zwischen dem Aktienerwerb und der Presseerklärung kann sich der Kläger unter diesen Umständen nicht berufen. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz erheblich sinkender Kurse zum Kauf entschloss. Eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO kommt nicht in Betracht, da es an einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit für einen solchen Kausalzusammenhang fehlt.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1 als Emittentin von Finanzinstrumenten auch kein Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß §§ 13 Abs. 1, 37b WpHG zu. Gegenüber dem Beklagten zu 2 scheidet ein solcher Schadenersatzanspruch von vorneherein aus, da er nicht Emittent war (vgl. Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl., §§ 37b, 37c, Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht eine Publikationspflicht hinsichtlich nicht öffentlich bekannter Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, wobei die Umstände auch in der Zukunft liegen können, soweit sie hinreichend präzise und deren Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 20). Der Kreis der möglichen Ereignisse und Umstände muss so eingeengt sein, dass er dem Wissen um einen bereits eingetretenen Umstand gleichkommt (vgl. BGH wie vor Rn. 25). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50%, setzt konkrete Tatsachen voraus, welche den Eintritt des Ereignisses oder des Umstandes vorhersehbar erscheinen lassen (vgl. BGH wie vor, Rn. 23, 25); eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Assmann/Schneider, a.a.O., § 13 Rn. 25). Davon abzugrenzen sind bloße Gerüchte und Spekulationen, die nicht publizitätspflichtig sind, weil ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist (vgl. Assmann/Schneider, a.a.O., § 13, Rn. 17; BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 23 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 WpHG).

Das allgemeine Risiko, aus den Liquiditätszusagen gegenüber der R. in Anspruch genommen zu werden, war nicht publikationspflichtig, weil diese Umstände bereits aus den Geschäftsberichten der Erstbeklagten für die vorausgegangenen Jahre, zuletzt demjenigen für das Jahr 2006/2007 (Anlage K1), ersichtlich und damit bekannt waren; darin hat die Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass sie den Gesellschaften, bei denen sie beratend im Bereich der verbrieften Forderungen tätig ist, Liquiditätslinien zur Verfügung gestellt hat (Seite 81 des Berichts für das Geschäftsjahr 2006/2007), dass zu diesen Gesellschaften die R. gehört (Seite 58 und 69 des Geschäftsberichts) und dass diese in vergleichbare Portfolios investiert wie sie selbst, nämlich zu zwei Dritteln in US-Portfolios wie zum Beispiel Kreditkartenforderungen, Hypothekenkreditforderungen sowie Unternehmenskredite (Bl. 58 des Geschäftsberichts). Nach dem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.10.2008 sind in den Bilanzen der I. die der R. und den Ankaufsgesellschaften zur Verfügung gestellten Garantien als Eventualverbindlichkeiten nachrichtlich ausgewiesen worden; die Abschlussprüfer haben jedes Jahr die Beziehungen zwischen der I. und der R. in den Anlagen erläutert, die finanziellen Erträge und Verpflichtungen dargestellt und Ausfallrisiken als nicht erkennbar bewertet (Bl. 45 Ziffer 6.2.2 und Bl. 56 letzter Absatz des Berichts). Einer gesonderten Mitteilung bedurfte es nur, wenn es sich um mehr ein lediglich allgemeines Risiko einer Inanspruchnahme handelte.

Der Kläger hat keine hinreichenden konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine unmittelbar bevorstehende Inanspruchnahme der von der Erstbeklagten an die R. gegebene Liquiditätszusage und die Unfähigkeit, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen, aus der maßgeblichen ex ante Sicht heraus (vgl. dazu Assmann/Schneider, a.a.O., § 13 Rn. 26) als hinreichend wahrscheinlich erschienen ließen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.11.2008 behauptet, angesichts der seit Anfang 2007 vermehrten Ausfälle am US-Subprime-Markt hätten sich bereits viele Investoren aus dem A.-Markt zurückgezogen, weil sie eine Exponierung der S. und C. in US-Wertpapieren geringer Bonitäten befürchteten (Bl. 348 GA), fehlt es an der Darlegung genauer Zeitpunkte und namentlicher Benennung von Investoren. Der Kläger führt hierzu selbst aus, dass genaue Daten nicht verfügbar seien, er sein Vorbringen aber auf "Marktteilnehmer" stützt (Bl. 348 GA); ein konkreter überprüfbarer Vortrag liegt insoweit nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für seine weitere Behauptung, schon Mitte Juli 2007 hätten Investoren die Verlängerung eines Teils der ausstehenden A.-Papiere des R. verweigert, weil sie befürchtet hätten, R. sei gegenüber dem Subprime Markt exponiert (Bl. 380 GA, vgl. auch oben, Ziffer 2.2.4), und die Behauptung (Bl. 382 GA), die Risiko-Prämien für die C.-Titel der Erstbeklagten seien bereits vor deren Solvenzproblemen geradezu explodiert (welche Solvenzprobleme€ Höhe€ wann genau€). Soweit der Kläger meint, im Jahr 2007 habe man in den USA erstmals seit Beginn der Preisbeobachtung sinkende Häuserpreise erwartet (was der entscheidende Faktor für die Trendwende bei den Subprime-Krediten gewesen sei), beruft er sich auf einen Zeitungsbericht in der N. Y. T. vom 26.08.2007 (Bl. 423 GA), mithin einer bereits nach Eintritt der Krise bei der Erstbeklagten veröffentlichten Untersuchung. Im Übrigen mangelt es dem Vorbringen des Klägers insoweit an einer konkreten Bezugnahme dazu, in welchem Maße die Beklagte zu 1 hiervon betroffen war. Dies gilt auch für sein Vorbringen zu fallenden A.-Indizes vom Herbst 2006 an und steigender Kreditausfallswaps bis März 2007. Die Darstellung der allgemeinen Entwicklung des Finanzmarktes in den Jahren 2006/2007 reicht nicht aus, um einen konkreten Bezug zur Eintrittswahrscheinlichkeit der Krise der Erstbeklagten herzustellen. Dazu hätte der Kläger vielmehr darlegen müssen, inwieweit die Erstbeklagte konkret bereits vor dem 27.07.2007 von den fallenden Indizes und Kreditausfallswaps betroffen war. Hinreichend präzise Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Inanspruchnahme der Erstbeklagten durch das R. und eine Unfähigkeit, diese Aufwendungen zu tragen, folgen schließlich auch nicht aus dem vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.03.2008 zitierten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. C. vom 21.10.2007, wonach der zentrale Kritikpunkt die "Schwachstellen bei der Risikoanalyse, Risikosteuerung und dem Berichtswesen bei O.-B. und O.-B.-P. Investments" gewesen sei (Bl. 181 GA). Dies gilt auch für den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.10.2008, wonach "Versäumnisse und Fehleinschätzungen aufgetreten sein müssen" (Bl. 21, 1. Absatz des Berichts). Wenn Risiken nicht ausreichend analysiert und gesteuert wurden, fehlte es zugleich an Umständen, die eine unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Schieflage als hinreichend wahrscheinlich ließen. Die in dem vorgenannten Bericht genannten Mängel belegen lediglich ein Missmanagement.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer der Erstbeklagten obliegenden sekundären Darlegungslast. Eine solche trifft den Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und im Gegensatz zu ihrem Gegner keine Kenntnis der maßgeblichen Tatschen besitzt, soweit dem Gegner die Angabe näherer Tatsachen zumutbar ist. Der primär darlegungspflichtigen Partei obliegt es dann, die Angaben des Gegners zu widerlegen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 in diesem Umfang darlegungspflichtig ist; sofern man dies bejaht, hat sie ihrer Verpflichtung genüge getan, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte ergeben, die die Behauptung des Klägers zur unterlassenen unverzüglichen Veröffentlichung einer Insidertatsache hinreichend stützen.

Zwar hat die Beklagte zu 1 in ihrer Klageerwiderung vom 04.03.2008 eingeräumt, dass sich unmittelbar vor Herausgabe der Pressemitteilung vom 20.07.2007 Gerüchte im Markt verbreiteten, wonach sie, die Erstbeklagte, mit Blick auf den US-Subprime Markt mit einem substantiellen Risiko betroffen sei (Bl. 74 GA). Gerüchte fallen indes, wie ausgeführt, nicht unter die Publizitätspflicht. Im Übrigen standen ihnen die guten Bewertungen der Ratingagenturen M. und S. & P. entgegen, wonach die Beklagte zu 1 nur in geringem Umfang von der US-Subprime-Krise betroffen war. Zudem ergab nach Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. H. am 27.03.2008 (vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2008 eingereicht, Bl. 293 ff. GA) eine von der B.F. von Oktober bis Dezember 2005 nach § 44 KWG veranlasste Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T., die sich mit der Werthaltigkeit von Investitionen in verbriefte ausländische Kreditengagements beschäftigte, keine Hinweise auf Risiken aus den für die Ankaufsgesellschaften von R. gewährten Liquiditätslinien (Bl 298 GA). Auch nach einer routinemäßigen Prüfung des Prüfungsverbands Deutscher Banken in der Zeit vom 08.05. bis 04.08.2006 lagen keine Anhaltspunkte für drohende Risiken der Bank im Hinblick auf die Liquiditätslinien vor (Bl. 299 GA). Schließlich ergaben sich solche Risiken auch nicht aus dem Prüfungsbericht der K. vom 31.03.2007 (Bl. 300 GA). Dass der A.-Markt, über den die regelmäßige Refinanzierung von Forderungsportfolien erfolgte, infolge einer Vertrauenskrise von Investoren und Anlegern in strukturierte Forderungsportfolien, selbst wenn diese nicht das Subprime-Segment des U.-H.-V. betrafen, vollständig zusammenbrechen würde, war danach aus damaliger Sicht der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Erstbeklagte hat dargelegt, dass die letzte Marktstörung vor der hier in Rede stehenden Krise durch die Ereignisse vom 11.09.2001 ausgelöst wurde, aber nur wenige Tage andauerte; diese Tatsache ist auch Gegenstand des geänderten Geschäftsberichts für das Jahr 2006/2007 (Seite 17 des Berichts, von der Beklagten zu 1 als Anlage zur Berufungserwiderung vom 18.03.2009 überreicht). Sie hat weiterhin in der Klageerwiderung vom 04.03.2008 dargelegt, dass sie einerseits in erheblichem Umfang Liquiditätsreserven aufgebaut hatte, andererseits - im Einklang mit dem üblichen Procedere in der Branche - bei einem Liquiditätsengpass eine Refinanzierung bei anderen Kreditinstituten im Rahmen des Interbankenmarktes geplant hatte (Bl. 72 GA). In dieser Weise hatte der Markt in der Vergangenheit funktioniert. Diese Refinanzierung war unmöglich geworden, nachdem - wie sich aus den Ausführungen des Bundesrechnungshofs unter Ziffer 3.4. seines Berichts vom 08.10.2008 (Bl. 20, 2. Absatz des Berichts), den der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 18.11.2008 zur Akte gereicht hat, ergibt - langjährige Handelspartner der Erstbeklagten am 27.07.2007 ihre Kreditlinien gesperrt hatten, was zu einem Vertrauensverlust auch anderer Banken in die Bonität der Erstbeklagten führte. Dieser Umstand löste die wirtschaftliche Schieflage aus, über die die Erstbeklagte mit ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 30.07.2007 berichtete. Dass diese Vertrauenskrise zwischen den Marktteilnehmern das Interbankengeschäft unmittelbar beeinflusste, weil Kreditvergaben unter den Banken nicht mehr getätigt wurden, was wiederum zu Liquiditätsengpässen führte, wird durch den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.10.2008 bestätigt (Bl. 13, 2. Absatz des Berichts). Der Bericht bestätigt darüber hinaus die Darstellung der Beklagten (Bl. 74, 76 GA), dass infolge des entstandenen Misstrauens der Marktteilnehmer die Zweckgesellschaften Ende Juli 2007 ihre A.-Titel nicht mehr verkaufen konnten, weswegen R. die Liquiditätszusagen der Erstbeklagten in Anspruch nehmen musste (Bl. 20, 2. Abs.). Die Ziehung der ersten Liquiditätslinie erfolgte dabei erst am 07.08.2007. Die Erstbeklagte hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass der Liquiditätsengpass nach Sperrung ihrer Kreditlinien einerseits und die Inanspruchnahme aus den Liquiditätszusagen durch die Zweckgesellschaft andererseits ihre Existenz bedrohten. Dafür, dass die Erstbeklagte ein Zusammentreffen beider Umstände in dem hier entscheidenden Zeitraum hätte vorhersehen können, sind keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Dass sich ihre wirtschaftliche Lage in dieser Weise entwickeln würde, war vor der Sperrung ihrer Kreditlinien am 27.07.2007 nicht hinreichend wahrscheinlich im Sinne von § 13 Abs. 1 WpHG.

Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht die vom Kläger beantragte Vorlage der Studie "C. D." sowie der weiteren von ihm geforderten Berichte zurückgewiesen. Die Vorlage von Urkunden darf nicht der Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142, Rn. 1) und nicht zur Informationsgewinnung dienen (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen XI ZR 277/05, zitiert nach juris, dort Rn. 20); Voraussetzung einer Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist deshalb zunächst ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag der Partei (vgl. wie vor und BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Rn. 30). Der Kläger hat indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, inwieweit sich aus den von ihm begehrten Unterlagen eine Verletzung von Kapitalmarktinformationen ergeben. Hinsichtlich der Studie "C. D." ist ein Bezug zu der Krise der Erstbeklagten bereits deshalb zweifelhaft, weil dieser Bericht bereits im Jahr 2005 erstellt worden ist, in der Folgezeit aber der Markt um verbriefte Forderungen, auch soweit derjenige am US-Immobilienmarkt betroffen war, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ständig und erfolgreich wuchs. Wie das

Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt hat, kann im Übrigen auch unterstellt werden, dass es kritische Berichte über die Investitionsentscheidungen der Erstbeklagten gab. Zu ihren Gunsten ist jedoch ein überwiegendes Interesse an der Wahrung der Geheimhaltung solcher intern erstellter Unterlagen jedenfalls dann zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkt für die Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten nicht vorgetragen sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht nicht zu Unrecht die Einleitung eines Musterfeststellungsverfahrens abgelehnt. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, weil die Tatsachen hinreichend aufgeklärt sind und die Entscheidung nicht von der Klärung einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist ( vgl. BGH Beschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen II ZB 15/07, zitiert nach juris, dort Rn. 5). Auf das vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführte Feststellungsziel, nämlich die Frage, ob von der Pressemitteilung vom 20.07.2007 eine sogenannte positive Anlagestimmung ausging, kam es nicht an, weil der Kläger bereits die weiteren Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht schlüssig dargelegt hat.

Die Berufung des Klägers war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.894,12 €.

Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

R. S.-L Dr. T.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.06.2009
Az: I-22 U 2/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc6a197a162d/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Juni-2009_Az_I-22-U-2-09




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