Landgericht Münster:
Urteil vom 17. November 2011
Aktenzeichen: 22 O 115/11

(LG Münster: Urteil v. 17.11.2011, Az.: 22 O 115/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)

mit der Bezeichnung T. für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie insbesondere in der Werbung in X vom 07.02.2011 und/oder die Bezeichnung T. als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden

und/oder

b)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“,

2.

an den Kläger 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und verbandsklagebefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie ist auch Inhaberin einer Taxilizenz für das Fahrzeug ...-... ...# (Twingo). Die Beklagte hielt überdies ein Taxi vor ...-# ...), für das ebenfalls eine Taxigenehmigung vorhanden war. Dieses Fahrzeug wird allerdings inzwischen nur noch als Mietwagen genutzt.

Auf den Mietfahrzeugen der Beklagten ist seitlich sowie hinten und vorne der Werbeaufdruck "T"., Die smarte Personenbeförderung" aufgebracht. Eine entsprechende Zeitungswerbung hat die Beklagte ebenfalls eingestellt. Im Internet wirbt die Beklagte zusätzlich mit dem Satz "T. bietet deshalb eine zusätzliche Ein-Personen-Beförderung mit Taxen-Mietwagen" sowie mit dem Satz "Mit T. stehen Ihnen Taxi und Mietwagen zur Verfügung, die Sie schnell und sicher ans Ziel bringen". Außerdem beanstandet die Klägerin, dass die Fahrzeuge der Beklagten unstreitig in dem Farbton gehalten sind, wie üblicherweise Taxen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten für ihre Mietwagen erwecke den Eindruck, die Fahrzeuge würden im Taxenverkehr eingesetzt. Auch der Begriff "Taxen-Mietwagen" sei in entsprechender Weise irreführend. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5, 6 des Personenbeförderungsgesetzes vor.

Mit Abmahnschreiben vom 11.07.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Aufwendungsersatz in Höhe von pauschal 219,35 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)

mit der Bezeichnung "T." für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr zu werben, wie insbesondere in der Werbung in "X" vom 07.02.2011 und/oder die Bezeichnung "T." als Kennzeichnung von Mietwagen zu verwenden

und/oder

b)

für die Personenbeförderung zu werben mit der Bezeichnung "Taxen-Mietwagen",

2.

an den Kläger 219,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass sie Inhaberin einer Taxilizenz sei. Sie ist der Ansicht, sie sei deshalb berechtigt, mit dem Begriff T. zu werben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Unterlassungsantrag ist begründet, weil die auf den Mietwagen der Beklagten aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen benutzte Werbung mit den Begriffen "T." und "Taxen-Mietwagen" in Verbindung mit den bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen "hell Elfenbein" nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mietglieder der Kammer gehören, den Eindruck erweckt, als würden die angebotenen Mietfahrzeuge zumindest auch als Taxen angeboten (Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Soweit die Werbung auf den Mietfahrzeugen selbst platziert ist, suggeriert der Aufdruck mit dem am Anfang großgeschriebenen Begriff "...#" in Verbindung mit der für Taxen gemäß § 26 Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung vom 19.05.2009 vorgesehenen Farbe "hell Elfenbein" den Eindruck, das Fahrzeug sei zumindest auch als Taxi unterwegs. Dass die Erweckung eines derartigen falschen Eindrucks von Seiten der Beklagten auch gewollt ist, wird dadurch belegt, dass die Beklagte in ihrem Internetauftritt den Begriff "Taxen-Mietwagen" und den Satz "T. stehen Ihnen Taxi und Mietwagen zur Verfügung, um Sie schnell ans Ziel zu bringen" verwendet. Auch der Hinweis auf die Kooperation mit Taxi S. geht in die entsprechende Richtung. Dieser Hinweis bedeutet im Übrigen nach der von der Beklagten im Termin abgegebenen Erläuterung, dass die Beklagte mit der Firma S in J geschäftlich zusammenarbeitet. In dem Internetauftritt der Beklagten wird im Zusammenhang mit einer Abbildung eines Mietwagens mit der Aufschrift T. weiterhin darauf hingewiesen, dass der Preis für Taxen der Tarifordnung des Kreises T1 entspreche.

Bei der gebotenen Gesamtschau stellt der Werbeauftritt der Beklagten insgesamt eine Irreführung dahingehend dar, dass die entsprechenden Fahrzeuge zumindest auch als Taxen angeboten werden.

Die Werbemaßnahmen der Beklagten stellen auch einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz dar, da sie geeignet sind, zu Verwechslungen mit Taxifahrzeugen zu führen. In diesem Rahmen ist nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Verwechslung kommt, die Eignung allein reicht insoweit aus (BGH NJW-RR 1986, 840).

Da Beklagte - wie oben dargelegt - bei der Gestaltung der Werbung offenbar planmäßig täuschend vorgeht, liegt in dem Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

II.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich bei der vorliegend gegebenen berechtigten Abmahnung des Klägers aus § 12 UWG. Der Ansatz von 219,35 € brutto entspricht in der Höhe der Üblichkeit und ist deswegen nicht zu beanstanden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdnr. 1.98).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 17.11.2011
Az: 22 O 115/11


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