Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 253/96

(OLG Köln: Urteil v. 27.02.1998, Az.: 6 U 253/96)

. Ein abgestimmtes Vorgehen zweier Rechtsanwälte gegen die Herstellerin von Kosmetikartikeln wegen des Vorwurfs unerlaubter Rechtsberatung durch Versendung von Rundschreiben an den Handel, in denen auf (angeblich) fehlende Verkehrsfähigkeit der vertriebenen Ware hingewiesen wird, stellt sich jedenfalls dann nicht als rechtsmißbräuchlich i. S. von § 13 V UWG dar, wenn das beanstandete Schreiben an ca. 600 Handelsunternehmen versandt worden war und konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung vorrangig eigennütziger Interessen der beiden Kläger nicht erkennbar sind.

2. Fordert der Hersteller von Kosmetikprodukten die Vertreiber von Konkurrenzware, deren Verkehrsfähigkeit wegen Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung von jener verneint wird, in Rundschreiben "dringend" unter Hinweis auf eine bereit gegen den Erstvertreiber erwirkte einstweilige Verfügung sowie auf die Möglichkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen auf, die weitere Abgabe der Produkte einzustellen und empfiehlt er im Zusammenhang damit, die Ware an der Lieferanten mit dem Verlangen auf Rückerstattung des Kaufpreises zurückzuschicken, liegt hierin keine unerlaubte Rechtsberatung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 35/96 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Si-cherheitsleistung in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer des Klägers wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Vom 6. bis zum 9. September 1995 fand in D. die K. statt, auf

der die Firma H. (im folgenden "H." genannt) Duftwässer ausstellte.

Dabei bediente sich die Firma H. einer Liste, in der die

angebotenen Duftwässer zu bekannten Markennamen in Bezug gesetzt

wurden, darunter auch ein Duftwasser namens "P." zu dem von der

Beklagten vertriebenen Markenprodukt "G.". Die Beklagte erwirkte

wegen dieses Sachverhalts am 14.09.1995 bei dem Landgericht Köln

gegen die Firma H. die nachstehend wiedergegebene einstweilige

Verfügung (31 O 623/95), die von der Firma H. mit Schreiben vom

13.10.1995 endgültig gestellt worden ist:

Mit Schreiben vom 15.09.1995 wandte sich sodann die Beklagte an

die etwa 600 K.-Häuser. Dieses Schreiben der Beklagten lautete wie

folgt:

Am 18.09.1995 erwirkte die Beklagte gegen die Firma H. bei dem

Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 632/95 eine weitere

einstweilige Verfügung zu drei Produkten, bei denen sie einen

Verstoß gegen §§ 4 und 5 Kosmetikverordnung beanstandete, sowie am

20.09.1995 bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O

641/95 eine Beschlußverfügung hinsichtlich weiterer 20 Produkte

wegen Fehlens der nach § 5 KosmetikVO erforderlichen

Herstellerangaben. Diese beiden - von der Firma H. mit Schreiben

vom 13.10.1995 endgültig gestellten - einstweiligen Verfügungen

hatten folgenden Inhalt:

Da die Beklagte ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kosmetika durch die Erklärung

der K. AG in deren Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 51 - 53 d.A) nicht

als ausreichend gesichert ansah, wandte sie sich mit dem

nachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 28.09.1995 abermals an

die etwa 600 K.-Häuser:

Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sieht in diesem

Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 eine unerlaubte

Rechtsberatung und nimmt deshalb die Beklagte im vorliegenden

Verfahren gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in Verbindung mit Art. 1

§ 1 RBerG auf Unterlassung eines derartigen Wettbewerbshandelns in

Anspruch.

Er hat die Ansicht vertreten, mit dem Schreiben vom 28.09.1995

habe die Beklagte fremde Rechtsangelegenheiten gefördert, denn sie

habe die Adressaten des Schreibens darüber belehrt, daß ihnen die

Verhängung eines Ordnungsgeldes drohe. Eine Förderung fremder

Rechtsangelegenheiten stelle ebenfalls die im Schreiben enthaltene

"Empfehlung" der Beklagten dar, die Produkte an den Großhändler

zurückzuschicken. Wohin die Produkte verbracht würden und ob die

Kaufhäuser einen Kaufpreisrückerstattungsanspruch hätten, habe

vollkommen außerhalb der schützenswerten Interessensphäre der

Beklagten gelegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,

geschäftsmäßig fremde

Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wie dies in dem nachfolgend

eingeblendeten Schreiben vom 28.09.1995 geschehen ist:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, denn

sie werde gemeinsam mit dem Parallelrechtsstreit 81 O 36/96 LG

Köln, in dem von dem dortigen Kläger ebenfalls Unterlassung des

Schreibens vom 28.09.1995 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen

das Rechtsberatungsgesetz verlangt werde, von Rechtsanwalt Dr. A.

gesteuert, der die eigentliche treibende Kraft für diese

Rechtsstreitigkeiten sei. Jedenfalls sei aber die Klage

unbegründet. Beurteile man - wie geboten - das beanstandete

Schreiben vom 28.09.1995 im Zusammenhang des Geschehensablaufs,

könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie - die Beklagte - mit

diesem Schreiben eigene Angelegenheiten besorgt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen

Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Landgericht

gewechselten Schriftsätze und die damit überreichten Anlagen

verwiesen.

Mit Urteil vom 14.11.1996 hat das Landgericht Köln die Klage als

unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts enthält das

Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 keine verbotenen

Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RberG, denn die Beklagte

habe damit ein eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Wegen der

Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene

Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 26.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 24.12.1996 Berufung eingelegt, die er rechtzeitig am 24.01.1997

begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen

erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Meinung, bei dem Hinweis der

Beklagten in dem Schreiben auf ein den Kaufhäusern drohendes

Bußgeld gehe es nicht um eine eigene Angelegenheit der Beklagten,

denn dieser habe es gleichgültig sein können, ob das Ordnungsamt

die Kaufhäuser mit einem Bußgeld belegen würde. Selbst nach ihrem

eigenen Vortrag habe die Beklagte lediglich die Beseitigung der

nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte erreichen wollen;

dazu habe sie aber die Kaufhäuser nicht aufgefordert. Dem

Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte

mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Kaufhäuser zur Rücksendung

der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte gegen Erstattung

des Kaufpreises eine eigene Angelegenheit wahrgenommen habe, denn

dies habe ebenfalls nicht im - behaupteten - Interesse der

Beklagten gestanden. Das Landgericht stelle zudem einen

unzulässigen Zusammenhang her zwischen dem Vertrieb nicht

ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wie er dem beanstandeten

Schreiben zugrunde liege, und dem Vertrieb einer

wettbewerbswidrigen Vergleichsliste, um die es bei dem Schreiben

der Beklagten vom 15.09.1995 gehe. Hierbei handele es sich um zwei

vollkommen verschiedene Verletzungshandlungen, die folglich auch

getrennt zu beurteilen seien. Ein Vorgehen gegen die

Vergleichsliste rechtfertige damit nicht zugleich ein Schreiben

wegen der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Das

Schreiben vom 28.09.1995 stelle deshalb - jedenfalls unter dem

Gesichtspunkt des Schutzes vor der Vergleichsliste - keine

Fortsetzung des Schreibens vom 15. 09. 1995 dar. Dies werde auch

bereits daraus deutlich, daß unter den nicht ordnungsgemäß

gekennzeichneten Produkten keines sei, das laut der Vergleichsliste

einem Produkt der Beklagten entspreche.

Es bestehe allerdings ein anderer Zusammenhang zwischen dem

Vorgehen der Beklagten gegen die Vergleichsliste und gegen die

nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Tatsächlich sei es

der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Schreiben nämlich

nicht um die Beseitigung einer Störung durch nicht ordnungsgemäß

gekennzeichnete Produkte gegangen. Vielmehr habe ein unliebsamer

Wettbewerber möglichst weitgehend geschädigt werden sollen, wobei

das fragliche Schreiben Teil dieser umfassenden Strategie der

Beklagten gewesen sei. Dies mache das Schreiben der Beklagten vom

12.09.1995 (Anlage K 5 zu Schriftsatz des Klägers vom 07.05.1995,

Bl. 82, 83 d.A.) deutlich, in dem die Beklagte die anderen

Hersteller von Duftmitteln, deren Produkte in der Vergleichsliste

der Firma H. genannt gewesen seien, aufgefordert habe, ebenfalls

gegen die Firma H. GbR wegen des Vertriebs der Vergleichsliste

vorzugehen.

Schließlich meint der Kläger, das Landgericht habe es versäumt,

sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt

Verletzte im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG und damit zum

Vorgehen gegen die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte

berechtigt gewesen sei. Von einer solchen Berechtigung der

Beklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei

durch die in Rede stehende Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar

verletzt worden, denn keines der nicht ordnungsgemäß

gekennzeichneten Produkte habe zu einem Produkt aus dem Haus der

Beklagten in Beziehung gestanden. Das Produkt "P.", das in der

Liste der Firma H. GbR dem Produkt "G." der Beklagten

gegenübergestellt worden sei, habe sich gerade nicht unter den von

der Beklagten mit den Verfahren 31 O 632/95 LG Köln und 31 O 641/95

LG Köln und damit mit dem streitgegenständlichen Schreiben

angegriffenen Produkten befunden. Hinzu komme, daß der Schutzzweck

des § 4 KosmetikVO nach ständiger Rechtsprechung die

"Volksgesundheit" sei und die Norm somit nicht dem Schutz des

Wettbewerbers diene. Nach alledem sei die Beklagte von dem Vertrieb

nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wenn überhaupt,

höchstens reflexartig betroffen. Eine solche bloße reflexartige

Betroffenheit reiche aber weder aus, um die Beklagte als

unmittelbar Verletzte anzusehen, noch um eine Aktivlegitimation der

Beklagten nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zu begründen.

Der Kläger beantragt,

1. das am 14.11.1996 verkündete und der

Beklagten am 28.11.1996 zugestellte Urteil des LG Köln

aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, mit dem

nachfolgend wiedergegebenen Schreiben an potentielle Abnehmer

heranzutreten:

- es folgt nunmehr eine Ablichtung des

im erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebenen Schreibens der

Beklagten vom 28.09.1995 -

3. dem Kläger nachzulassen, eine von

ihm zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft eines in der BRD als

Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu

leisten.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers

zurückzuweisen;

2. der Beklagten nachzulassen,

eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagte wiederholt zunächst ihre schon in der ersten

Instanz erhobenen Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage. Im

übrigen vertritt sie unter Vertiefung ihres

erstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, daß das

Berufungsvorbringen des Klägers keinen Anlaß zu einer von der des

Landgericht abweichenden Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995

gebe. Mit diesem Schreiben habe sie - die Beklagte - lediglich

eigene Interessen wahrgenommen, so daß ein Verstoß gegen das

Rechtsberatungsgesetz ausscheide. So habe sie in diesem Schreiben

darauf hingewiesen, daß der Vertrieb der von der Firma H.

angebotenen Dufterzeugnisse unter Bezugnahme auf die bekannten

Originalprodukte unzulässig und sie nicht gewillt sei, dies

hinzunehmen. Zum andere habe sie in dem Schreiben vom 28.09.1995,

wie schon in ihrem Schreiben vom 15.09.1995, gegenüber den

K.-Häusern darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Firma H.

angebotenen Parfümerzeugnisse nicht entsprechend gekennzeichnet und

daher nicht verkehrsfähig seien. Auch damit habe sie eine eigene

Angelegenheit wahrgenommen. Die dagegen gerichtete Argumentation

des Klägers verkenne, daß ihr - der Beklagten - wegen der Verstöße

gegen die KosmetikVO durch die Firma H. ein eigener unmittelbarer

Anspruch aus § 1 UWG zustehe, wie bereits in der ersten Instanz

ausgeführt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma H. in der

Vergleichsliste ihre Produkte bestimmten Erzeugnissen der Beklagten

zugeordnet habe. Ihr - der Beklagten - habe der

Unterlassungsanspruch bezüglich jedes Produkts der Firma H.

zugestanden, das nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei,

und zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus noch eine

wettbewerbswidrige Bezugnahme erfolgt sei. Entsprechende

Unterlassungsansprüche hätten gleichermaßen auch gegenüber den

einzelnen K.-Häusern bestanden, da auch diese bei einem Vertrieb

von Parfümerieerzeugnissen ohne die gesetzlich vorgeschriebene

Kennzeichnung gegen § 4 KosmetikVO und damit gegen § 1 UWG

verstießen. Aus diesem Grund habe sie - die Beklagte - aber, ohne

dem Rechtsberatungsgesetz zuwiderzuhandeln, mit dem Schreiben vom

28.09.1995 an die einzelnen K.- Häusern herantreten und diese in

der wegen der bestehenden Kundenbeziehung gebotenen zurückhaltenden

Form auffordern dürfen, von dem weiteren Vertrieb dieser

Erzeugnisse Abstand zu nehmen. Eine solche Aufforderung habe sie in

ihren beiden Schreiben vom 15.09.1995 und 28.09.1995 entgegen der

Behauptung des Klägers auch deutlich zum Ausdruck gebracht.

In diesem Zusammenhang sei sie zugleich berechtigt gewesen,

ihrer Aufforderung durch den Hinweis auf die verwirklichte

Ordnungswidrigkeit entsprechenden Nachdruck zu verleihen, zumal sie

berechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Anzeige bei den

zuständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. Auch habe sie dabei die

Empfehlung aussprechen dürfen, die in Rede stehenden Erzeugnisse an

die Firma H. unter dem Hinweis der fehlenden Verkehrsfähigkeit

zurückzusenden, um von vornherein jede Diskussion mit den

K.-Häusern über Aufbrauchfristen zu vermeiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der

Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Klagebegehren bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen

Vorbringen des Kläger ohne Erfolg.

Das mit der Klage verfolgte Unterlassungsverlangen scheitert

allerdings nicht schon an der mangelnden Zulässigkeit eines

derartigen Vorgehens des Klägers. Dieser ist als Rechtsanwalt gem.

§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zur Verfolgung des geltend gemachten

Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in dem Schreiben der

Beklagten vom 28.09.1995 prozeßführungsbefugt. § 13 Abs. 5 UWG

steht dem nicht entgegen. Zwar legt die Identität des Vorgehens der

Kläger des vorliegenden Rechtsstreits und des Klägers des

Parallelverfahrens 6 U 254/96 OLG Köln ein abgestimmtes Vorgehen

beider Kläger gegen die Beklagte nahe. Dies reicht aber nicht aus,

um den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszufüllen. Die Beklagte hat

immerhin ca. 600 Schreiben der mit der Klage beanstandeten Art

versandt. Daß dann als Folge eines solchen Wettbewerbsverhaltens

der Beklagten zwei Kläger - mit denselben anwaltlichen Vertretern -

die Beklagte wegen dieses Schreibens auf Unterlassung in Anspruch

nehmen, ist nicht fernliegend und muß entgegen der Ansicht der

Beklagten keineswegs zwangsläufig darauf beruhen , daß die Kläger

mit ihren Klagen in erster Linie eigennützige, für sich gesehen

nicht schutzwürdige Interessen verfolgen (vgl. dazu Köhler/Piper,

UWG, § 13 Rd. 50). Auch sonst hat die Beklagten keine Umstände

aufgezeigt, die geeignet wären, auf ein im Sinne von § 13 Abs. 5

UWG rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers hinzuweisen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG vermögen das

Unterlassungsbegehren nicht zu rechtfertigen. Andere

Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten,

sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger, der das Schreiben der

Beklagten vom 28.09.1995 ausschließlich unter dem Aspekt der

unerlaubten Rechtsberatung beanstandet, auch nicht geltend

gemacht.

Ein Verstoß der Beklagten gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG liegt nur

dann vor, wenn die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.1995 fremde

Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Von einem solchen Verhalten der

Beklagten kann aber mit dem Landgericht nicht ausgegangen werden,

denn die Beklagte hat mit dem fraglichen Schreiben nur eigene

Angelegenheiten wahrgenommen und damit außerhalb des

Verbotsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes gehandelt. Bei dem

Schreiben vom 28.09.1995 geht es ebenso wie bei dem dort im ersten

Absatz zitierten Schreiben vom 15.09.1995 um eine wettbewerbliche

Abmahnung der K.-Häuser wegen des Vertriebs der beanstandeten

Produkte der Firma H.. Die etwas von der üblichen wettbewerblichen

Abmahnung abweichende Form wie auch der Verzicht auf die Forderung

einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Adressaten des

Schreibens erklärt sich daraus, daß es sich bei den Adressaten

überwiegend um Kunden der Beklagten handelte und die Beklagte (vgl.

den letzten Absatz des Schreibens) bei Abfassung des Schreibens

nicht wußte, welche der Adressaten bereits Produkte der

streitgegenständlichen Art von der Firma H. erworben hatten.

Dennoch läßt das Schreiben keinen Zweifel daran, daß die Beklagte

mit ihm wie mit einer Abmahnung die Beendigung des weiteren

Vertriebs der - unstreitig - nicht den Anforderungen der KosmetikVO

entsprechenden Produkte der Firma H. durch die angeschriebenen

K.-Häuser forderte und den K.-Häusern mit der Einleitung eiens

gerichtlichen Verfahrens drohte, falls diese der Forderung nach

einem Verkaufsstop der Produkte nicht nachkommen wollten. Die im

Schreiben vom 28.09.1995 nicht nur erwähnte sondern sogar als

Anlage beigefügte einstweilige Verfügung, die die Beklagte wegen

der beanstandeten Produkte bereits gegen die Firma H. erwirkt

hatte, und der sich daran anschließende Hinweis der Beklagten , daß

"auch" den K.-Häusern "kurzfristig der weitere Vertrieb" - d.h.

durch eine von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung -

untersagt werden kann, falls sie solche Produkte im Sortiment

führen, unterstreichen diese Zielsetzung des Schreibens.

Mit einer solche Abmahnung hat die Beklagte ausschließlich ihre

eigenen Angelegenheiten verfolgt und keine Rechtsangelegenheiten

der K.-Häuser besorgt. Dabei spielt es keine Rolle, daß die

Beklagte im ersten Absatz sowie eingangs des zweiten Absatzes des

Schreibens vom 28.09.1995 rechtliche Ausführungen zu der

beanstandeten Wettbewerbshandlung gemacht hat, wie dies auch sonst

häufig in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht. Diese

Ausführungen der Beklagten stellen lediglich die Bekanntgabe

eigenen Wissens über den Stand einer Angelegenheit dar, die selbst

dann nicht gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG verstößt, wenn sie das

Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten betrifft, solange der Wille

fehlt, damit für einen anderen eine Rechtsangelegenheit zu besorgen

(vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10.

Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 75; Rennen/Caliebe, RBerG, 2.Aufl.,

Art.1 § 1 RBerG Rd. 19, 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher Wille der

Beklagten läßt sich aber den erörterten Hinweisen im ersten Absatz

und in den Sätzen 1 bis 3 des zweiten Absatzes des

streitgegenständlichen Schreibens nicht entnehmen. Zu dem selben

Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Frage, ob jemand eine eigene

Rechtsangelegenheit erledigt oder eine fremde Rechtsangelegenheit

im Sinne von Art.1 § 1 S.1 RBerG besorgt, auf das wirtschaftliche

Interesse an der Besorgung abstellt (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz,

aaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 77; Rennen/Caliebe, aaO., Art.1 § 1 RBerG

Rd. 20), denn die mit den angeführten Erklärungen der Beklagten

angestrebte Unterbindung des weiteren Vertriebs der beanstandeten

H.-Produkte lag ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen

Interesse der Beklagten.

Eine andere Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 ist jedoch

auch nicht wegen der Erklärungen der Beklagten in den Sätzen 4 und

5 des zweiten Absatzes dieses Schreibens veranlaßt. Diese

Erklärungen müssen unter Beachtung des übrigen Inhalts des

Schreibens bewerten werden. Dann kann aber kein Zweifel bestehen,

daß es der Beklagten dabei ebenfalls nur um die Wahrnehmung eigener

Rechtsangelegenheiten und nicht - zumindest auch - um die Besorgung

einer Rechtsangelegenheit der Adressaten durch deren ungebetene

rechtliche Beratung ging. Satz 4 des zweiten Absatzes des

Schreibens vom 28.09.1995 enthält den Hinweis "Außerdem begehen Sie

eine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden mit Bußgeld geahndet

werden kann", wie er in ähnlicher Weise bereits im Schreiben vom

15.09.1995 enthalten war. Dieser Hinweis, der sich unmittelbar an

die zwar höflich formulierte, aber dennoch auf Anhieb als solche

erkennbare Androhung eines gerichtlichen Verfahrens

anschließt("Falls Sie solche Produkte ebenfalls im Sortiment

führen, kann auch Ihnen kurzfristig der weitere Vertrieb untersagt

werden"), sollte durch das Aufzeigen der möglichen Folgen eines

weiteren Vertriebs der beanstandeten Produkte ersichtlich dazu

dienen, dem Unterlassungsverlangen der Beklagten den notwendige

Nachdruck zu verschaffen. Die Adressaten des Schreibens mußten

nämlich diesem Hinweis entnehmen, daß die Beklagte den

beanstandeten Verstoß als erheblich ansah und die Drohung der

Beklagten mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei

Fortsetzung des Vertriebs der Produkte folglich ernst gemeint war.

Außerdem liegt in diesem Hinweis "konkludent" die Ankündigung,

notfalls mit Hilfe einer entsprechenden Anzeige bei den

Ordnungsbehörden einen Verkaufsstop durchzusetzen, falls die

K.-Häuser dem Verlangen der Beklagten nicht entsprächen.

Eine entsprechende Funktion, nämlich Absicherung des

Unterlassungsverlangens der Beklagten, kommt ebenfalls der sich an

den Hinweis auf das Vorliegen einer mit Bußgeldern zu ahndenden

Ordnungswidrigkeit anschließenden "Empfehlung" im Satz 5 des

zweiten Absatzes des Schreibens zu, die wie folgt lautet:"Zur

Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten empfehlen wir Ihnen dringend,

derartige Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und unter Hinweis

darauf, daß die Ware mangels Verkehrsfähigkeit von Ihnen nicht

verkauft werden kann, an die H. He. und Ge., A. (R.), St.,

zurückzuschicken und die Erstattung des von Ihnen gezahlten

Kaufpreises zu verlangen.". Schon der erste Halbsatz stellt

unmißverständlich klar, daß es auch dabei nur darum geht, die

Durchsetzung des Unterlassungsverlangens der Beklagten

sicherzustellen. Denn mit der Empfehlung, wie sich die Kaufhäuser

unter Wahrung ihrer eigenen Interessen der beanstandeten Produkte

entledigen können, macht die Beklagte den angeschriebenen

Kaufhäuser deutlich, daß es aus ihrer - der Beklagten - Sicht

keinen Grund gibt, der einen weiteren Vertrieb der Produkte und

damit ein Ignorieren ihres Unterlassungsverlangens durch die

Adressaten des Schreibens rechtfertigen könnte. Zugleich beugt sie

mit diesen Hinweisen etwaigen Bitten der Kaufhäuser auf Einräumung

einer Abverkaufsfrist vor, um auch auf diese Weise so schnell wie

möglich den mit dem Schreiben angestrebten Verkaufsstop der

H.-Produkte herbeizuführen. Nach alledem geht es somit auch bei

Satz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 nach

dessen eindeutigem Schwerpunkt nur um ein Vorgehen der Beklagten in

Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen und nicht um

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1

S.1 RBerG. Dies wird im übrigen zusätzlich dadurch bestätigt, daß

es sich bei der Empfehlung der Beklagten um rechtliche Hinweise

handelt, die jedem Kaufmann bekannt sein dürften, ohne daß es

jedoch darauf im Streitfall ankommt.

Ohne Erfolg macht schließlich der Kläger - zuletzt im nicht

nachgelassenen Schriftsatz vom 19.01.1998 - geltend, der Beklagten

habe mangels Aktivlegitimation der von ihr geltend gemachte

Unterlassungsanspruch gegenüber den K.-Häusern nicht zugestanden,

so daß sie zumindest aus diesem Grund mit dem Schreiben vom

28.09.1995 keine eigenen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe.

Es kommt für das allein auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S.1 RBerG

gestützte Klagebegehren des Klägers nicht darauf an, ob die

Beklagte die K.-Häuser zu Recht auf Unterlassung in Anspruch

genommen hat. Auch derjenige, der irrig einen vermeintlich eigenen

Unterlassungsanspruch verfolgt und einen Wettbewerbsverstoß

abmahnt, besorgt nach den bereits angeführten Grundsätzen zu Art. 1

§ 1 S. 1 RBerG keine fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser

Vorschrift, denn er will mit der Verfolgung seines vermeintlich

eigenen Anspruchs nur eigene Interessen wahrnehmen. Selbst wenn

deshalb der von der Beklagten gegenüber den K.-Häusern geltend

gemachte Unerlassungsanspruch nicht bestanden haben sollte, würde

dies somit nichts an der erörterten Beurteilung des Schreibens vom

28.09.1995 im Hinblick auf Art. 1 § 1 S.1 RBerG ändern.

Abgesehen davon war die Beklagte für den im Schreiben vom

28.09.1995 verfolgten Unterlassungsanspruch zumindest gem. § 13

Abs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, so daß der Einwand des Klägers

auch aus diesem Grund erfolglos bleibt. Die beanstandeten Produkte

der Firma H. entsprachen unstreitig nicht den Anforderungen der

KosmetikVO, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Produkten,

auf die das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 abzielt, um

diejenigen Produkte handelte, die entsprechend der im Tatbestand

dieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht

Köln vom 20.09.1995 (A.Z.: 31 O 641/95) nur gegen § 5 Abs. 1 Ziff.

1 KosmetikVO verstießen, oder ob es sich auch oder nur um die in

der ebenfalls im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen

Beschlußverfügung des Landgericht Köln vom 18.09.1995 (A.Z.: 31 O

32/95) erwähnten Produkte handelte, die sowohl gegen § 4 Abs. 1

KosmetikVO als auch gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen.

§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO dient ebenso wie § 4 Abs. 1

KosmetikVO dem Schutz der Volksgesundheit (BGH GRUR 1994/642, 643

"Chargennummer"; BGH GRUR 1994/456, 457 "Prescriptives"), so daß

der Vertrieb der nicht den Anforderungen dieser Vorschriften

genügenden Duft-Produkte der Firma H. ohne Hinzutreten weiterer

Umstände zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllte. Die Beklagte

vertreibt wiederum ebenso wie die von ihr mit dem Schreiben vom

28.09.1995 zur Unterlassung aufgeforderten K.-Häuser Duftwässer und

damit Waren gleicher Art und auf demselben Markt im Sinne von § 13

Abs. 2 Ziff. 1 UWG wie diese Kaufhäuser. Ihr Vorgehen betraf aber

auch einen Verstoß, der entsprechend der Forderung des § 13 Abs. 2

Ziff. 1 UWG geeignet war, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden

Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigten. Eine solche

wesentliche Beeinträchtigung muß schon wegen des angeführten

Schutzguts der §§ 4, 5 KosmetikVO und des Umfangs der beanstandeten

Handlungen bejaht werden, bei denen es ersichtlich nicht um wenige

Duftwässer, sondern um einen bundesweiten Vertrieb solcher nicht

ausreichend gekennzeichneter Produkte ging. Es liegt somit kein

bloßer marginaler Verstoß vor, wie er nach der amtlichen Begründung

zu § 13 Abs. 2 UWG durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal

von der Verfolgung als sittenwidrige Wettbewerbshandlung

ausgeschlossen werden soll (vgl. amtliche Begründung zum UWGÀndG,

abgedruckt in WRP 1994/369, 377), so daß die Voraussetzungen des §

13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG für die Bejahung der Aktivlegitimation der

Beklagten erfüllt waren.

Soweit der Kläger demgegenüber meint, Verbraucherinteressen an

der Unterbindung des Vertriebs der H.-Produkte, wie sie sich

angesichts der von den §§ 4, 5 KosmetikVO geschützten

Volksgesundheit ergäben, dürften im Streitfall bei der Prüfung des

Merkmals der wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von

§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG nicht berücksichtigt werden, vermag nicht

zu überzeugen. Aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich keine

derartige Einschränkung. Auch aus der amtlichen Begründung zu § 13

Abs. 2 Ziff. 1 UWG n.F. läßt sich nichts dergleichen entnehmen.

Danach soll mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal erreicht

werden, "daß im Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße

vorgehende Kläger sich künftig auf solche Fälle beschränken, deren

Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß

die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind"

(amtliche Begründung zum UWGÀndG, WRP 1994/369, 377). Diese

Interessen der Allgemeinheit schließen aber die der Verbraucher mit

ein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995/447/448 "Laienwerbung für

Augenoptiker"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., §

13 UWG Rd. 18 b; Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.).

Daher sind auch im Streitfall die durch die mit dem Schreiben vom

28.09.1995 beanstandeten Verstöße beeinträchtigten

Verbraucherinteressen bei der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG

in der erörterten Weise zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die Kosten der danach erfolglosen Berufung

des Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers war gem. §

546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem wert des

Unterliegens des Klägers im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 27.02.1998
Az: 6 U 253/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/424aa4d844e6/OLG-Koeln_Urteil_vom_27-Februar-1998_Az_6-U-253-96




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