Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 8. Februar 2005
Aktenzeichen: 4 Ws 460/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 08.02.2005, Az.: 4 Ws 460/04)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit dem Import und Vertrieb von Uhren jeglicher Art. Sie beabsichtigte, eine Lieferung von in Hongkong hergestellter Armbanduhren in drei verschiedenen Ausführungen in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren, wovon 2765 Stück auf dem Ziffernblatt den Schriftzug "Excellanc Germany" aufwiesen und auf der Rückwand des Uhrengehäuses ebenfalls mit dem Schriftzug "Germany" versehen waren. Diese mit dem Schriftzug "Germany" versehenen Armbanduhren beschlagnahmte das Hauptzollamt Münster am Flughafen N/P gemäß § 151 Markengesetz, weil nach Auffassung des Hauptzollamts Münster ein Verstoß gegen geschützte geografische Herkunftsangaben gemäß § 127 Abs. 1 Markengesetz vorlag. Gegen den Beschlagnahmebescheid vom 31. August 2004 hat die Beschwerdeführerin die gerichtliche Entscheidung beantragt, woraufhin das Amtsgericht Münster die Beschlagnahme mit Beschluss vom 2. November 2004 richterlich bestätigt hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Betroffenen, die die Aufhebung der Beschlagnahme erstrebt und der Auffassung ist, ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 Markengesetz sei nicht gegeben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht, da sie der Auffassung ist, eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft gemäß § 62 OWiG sei nicht gegeben.

Das Hauptzollamt Münster hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 4 S. 2 Markengesetz statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das zuständige Amtsgericht Münster die Beschlagnahme der Armbanduhren durch das Hauptzollamt Münster richterlich bestätigt, da die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geografischen Herkunftsangaben gemäß §§ 151 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 1 Markengesetz erfüllt sind. Gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Markengesetz unterliegen Waren, die widerrechtlich nach § 127 Abs. 1 Markengesetz geschützten geografischen Herkunftsangabe versehen sind, bei ihrer Einfuhr der Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Geografische Herkunftsangaben dürfen gemäß § 127 I Markengesetz im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren und Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Bezeichnung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Die Norm richtet sich damit gegen Verwender der Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen, die keinen lokalen Bezug aufweisen. Anders als nach § 3 UWG ist es ohne Bedeutung, in welchem Maße die unrichtige oder irreführende Aussage für die Kaufentscheidung der Verbraucher von Bedeutung sein kann. Die Verwendung unzutreffender Angaben über die geografische Herkunft von Waren kann schon dann untersagt werden, wenn die Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung keine Bedeutung hat (BGH GRUR 1999, 252, 255 - Warsteiner II; Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR § 127 Rdnr. 1; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 127 Rdnr. 2). Entscheidend ist vielmehr, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die geografische Herkunftsangabe geeignet erscheint, auf Verbindung der Waren zu dem Ort hinzuweisen. Dies ist hier der Fall, denn in der Bundesrepublik Deutschland werden weiterhin Uhren hergestellt (z.B. Glashütte), so dass bei dem Verbraucher durch den Zusatz "Germany" der Eindruck erweckt werden kann, diese Uhren seien in Deutschland gefertigt oder zumindest teilweise gefertigt. Die Gefahr der Irreführung wäre nur auszuschließen, wenn sich aus der Art des Ortes offenkundig ergäbe, dass ein Bezug zu der Gegend nicht bestehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der angegebene Ort aufgrund seiner Eigenart oder wegen der Besonderheit der Ware als Produktionsstätte erkennbar ausscheidet (Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR § 127 Rdnr. 1 a.E.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 5). Als Produktionsstätte für Uhren ist aus Sicht der Verbraucher die Bundesrepublik Deutschland nicht generell auszuscheiden, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden kann.

Da der Schutz nach § 127 Abs. 1 Markengesetz unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht (BGH GRUR 1999, 252, 255 - Warsteiner II), sind die Interessen der Beschwerdeführerin an der Verwendung der unzutreffenden Herkunftsangabe den Interessen der an dem Ort ansässigen Wettbewerber gegenüberzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob eine Irreführungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise besteht (Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 6 a). Eine Irreführungsgefahr für einen verständigen Verbraucher durch den Zusatz "Germany" ist gegeben, da eine relevante Anzahl der Verbraucher auch heute noch davon ausgeht, dass der Zusatz "Germany" für ein deutsches Produkt steht, d.h. dass das Produkt zumindest teilweise in Deutschland entwickelt oder produziert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits keine Maßnahmen ergriffen, einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken, etwa durch einen entlokalisierenden Zusatz (vgl. BGH GRUR 1999, 251 f - Warsteiner I). So hätte auf der Rückseite des Uhrengehäuses ein Hinweis auf die asiatische Herkunft des Produkts angebracht werden können. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht veranlasst, sondern dort ist nochmals aufgedruckt der Zusatz "Germany", was die Irreführungsgefahr noch verstärkt. Da auch sonst keine schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin vorgetragen oder erkennbar sind, eine unzutreffende Herkunftsangabe zu verwenden, ist die Anwendung des § 127 Abs. 1 Markengesetz nicht unverhältnismäßig.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Verletzung des § 127 Abs. 1 Markengesetz offensichtlich und damit für einen Zollbeamten klar und eindeutig erkennbar ist, so dass die Voraussetzungen der §§ 151 Abs. 1, 127 Abs. 1 Markengesetz insgesamt vorliegen und die Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen ist.






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Beschluss v. 08.02.2005
Az: 4 Ws 460/04


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