Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 152/01

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az.: 25 W (pat) 152/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnungurbi et orbiist am 30. Dezember 1999 für die Waren und Dienstleistungen

"Verfahren, Apparate und Software zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Anwendungen zur Bildaufnahme, Bildübertragung und Bilddarstellung unter Verwendung komprimierter Daten, insbesondere über Computernetze, wie zB Internet; Anwendungen zur Tonaufnahme, Tonübertragung und Tonwiedergabe unter Verwendung komprimierter Daten, insbesondere über Computernetze, wie zB Internet; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere der in diesen Geräten benutzten Verfahren zur komprimierten Datenübertragung über entsprechende Datennetze; Computer gesteuerte Verfahren und Software für den Zahlungsverkehr an computerisierten Dienstleistungen in Verwendung als Verkaufsautomat von über Computer angebotenen oder zugänglich gemachten Produkten; Aufzeichnungsdatenträger, magnetisch (zBsp Disketten), optisch (zB CD) magnetooptisch (zB MO); Elektronikkomponenten für die Starak- und Schwachstromtechnik, Sensoren, Signalaufnehmer, Regel- und Steuerungen, insbesondere für die zur Klasse 9 gehörigen Anwendungen, zB für die Schifffahrt, dito für Flugwesen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Geldgeschäfte, insbesondere für die Abwicklung über Computer bzw Computernetze, dito für Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen; Telekommunikation, insbesondere Telekommunikation über Computernetze; Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Erziehung, Ausbildung, Schulung, Unterhaltung, insbesondere über Computernetze, kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten; Verpflegung in Lokalen, wie zB Cafes, Internet-Cafes, Beherbergung von Gästen, Ärztliche Versorgung, insbesondere via Medien, zB Internet, Psychotherapeutische Dienste, insbesondere via Medien, zB Internet, Gesundheitspflege, Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und Landwirtschaft, Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere via Internet, Wissenschaftliche und Industrielle Forschung, Lizenzüberwachung, insbesondere von Schutzrechten, Patenten, Urheberrechten und Eintreibung (Inkasso) von Lizenzgebühren, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Ausbildung und Schulung in dogmatischem Denken, insbesondere durch neue Medien, zB Internet, Esoterik, esoterische Dienstleistungen und kulturelle Aktivitäten, insbesondere durch neue Medien, zB Internet"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat nach entsprechender Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 Halbsatz 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Bezeichnung sei geeignet, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, da sie als päpstlicher Segen verstanden werde und dadurch sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken könne oder als grobe Geschmacksverletzung empfunden werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit der Begründung, die von der Markenstelle angenommene Zahl von ca 27 Millionen Katholiken sei zu hoch angesetzt. Heutzutage werde die angemeldete Bezeichnung eher als päpstlicher Gruß denn als Segen aufgefasst. Die Zurückweisung als religiös verletzend sei übertrieben und mehr mit dem Instrumentarium der Inquisition zu vergleichen.

Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 vom 9. November 2000 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 5 Halbsatz 2 MarkenG entgegensteht.

Gegen die guten Sitten verstoßen ua Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie religiös anstößig wirken (vgl BGH GRUR 1964, 136 - Schweizer). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen.

Die Bezeichnung "urbi et orbi", die mit ihrer Bedeutung "der Stadt (Rom) und dem Erdkreis" an das Weltbild der römischen Antike erinnert, ist einer breiten Öffentlichkeit als Formel für Segensspendungen des Papstes bekannt (vgl hierzu PONS, Deutsche Idiomatik, 1993, Ernst Klett Verlag für Wissen und Bildung Stuttgart - Dresden; DUDEN Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl 2000, Dudenverlag Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich; Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl, F.A. Brockhaus Leipzig-Mannheim). Besonders sind hier die Fernsehübertragungen der Grußbotschaften des Papstes an Weihnachten und Ostern hervorzuheben, die von einer großen Zahl von Menschen auch in Deutschland verfolgt werden und bei denen der Papst den Segen "urbi et orbi" spendet. Dabei handelt es sich nicht nur, wie der Anmelder meint, um einen Gruß, sondern um einen Segensspruch, wie die auch von der Markenstelle bereits genannten Fundstellen in Lexika und im Internet belegen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verwendung dieses Segensspruches als Marke im Geschäftsverkehr und damit als kommerzielle Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung religiösen oder ethischen Wertvorstellungen beachtlicher Teile der angesprochenen inländischen Verkehrskreisen widerspricht und als anstößig empfunden wird. Diese Einschätzung trifft nicht nur für eine erhebliche Zahl von Katholiken in Deutschland, sondern darüber hinaus auch für Christen insgesamt zu. Auch wenn sich die Ansichten über religiöse Dinge besonders bei der jüngeren Generation gelockert haben mögen, kann dies nicht automatisch dazu führen, an die Grundsätze, die bei der Beurteilung einer Bezeichnung als Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 Halbsatz 2 MarkenG zu beachten sind, geringere Maßstäbe anzulegen. Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die fragliche Bezeichnung nicht nur dem jüngeren Publikum, sondern Verkehrsbeteiligten jeden Alters begegnet. Unabhängig von der Frage, wie viele Katholiken von der Bezeichnung mit ihrer Bedeutung "der Stadt (Rom) und dem Erdkreis" angesprochen werden bzw sie verstehen, ist weiter zu bedenken, dass die religiösen Empfindungen auch von Minderheiten nach wie vor ein selbstverständliches Gebot des Zusammenlebens in unserer Gesellschaft sind (vgl BPatGE 28, 41 - CORAN) und unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen. Würde die in Frage stehende Bezeichnung für rein kommerzielle Zwecke verwendet, wären zumindest derzeit noch beachtliche Teile des Publikums in ihrer religiösen oder sittlichen Anschauung verletzt, wobei nicht auf einen flüchtigen oder uninformierten, sondern auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR Int 1998, 795 - Gut Springenheide; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 8, Rdnr 266 ff, 269).

Da sich das Problem der Anstößigkeit grundsätzlich aus der kommerziellen Verwendung der Bezeichnung als Marke ergibt, liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten unabhängig davon vor, ob die Marke im Hinblick auf einzelne beanspruchte Waren oder Dienstleistungen als anstößig empfunden wird, oder ob es sich um wertneutrale Produkte handelt.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben und war somit zurückzuweisen.

Sredl Engels Bayer Pü






BPatG:
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Az: 25 W (pat) 152/01


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