Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 25. November 1991
Aktenzeichen: A 16 S 1749/91

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 25.11.1991, Az.: A 16 S 1749/91)

1. Der Streitwert für eine Asylverbundklage ändert sich nicht dadurch, daß mit ihr gleichzeitig die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG festzustellen (wie Beschluß des 13. Senats vom 11.11.1991 - A 13 S 1436/91 -).

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Streitwert für das Verbundklageverfahren einschließlich des Antrags auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf 9.000,-- DM festgesetzt.

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der übrigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Auffassung, daß bei einer Asylverbundklage ein Streitwert von 9.000,-- DM festzusetzen ist (6.000,-- DM für die Asylklage und 3.000,-- DM für die Klage gegen die Abschiebungsandrohung; siehe Beschluß vom 28.2.1991 - A 16 S 309/91 - m.N. und zuletzt Beschluß vom 5.11.1991 - A 16 S 1648/91 -). Dies entspricht auch dem bisherigen Entwurf und der nunmehr bekanntgegebenen endgültigen Fassung eines Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1989, S. 1042 und DVBl. 1991, 1240).

Dieser Streitwert gilt nach Auffassung des Senats auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen das Verwaltungsgericht nicht nur über die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verbundklage, sondern auch über eine beantragte Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden hat, im Rahmen des asylrechtlichen Teils der Klage also ein weiterer Streitgegenstand zu beurteilen ist, der bisher Teil der ausländerbehördlichen Prüfung gewesen ist (so auch Beschluß des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.11.1991 - A 13 S 1436/91 -).

Bei der Bemessung des Streitwertes ist nicht auf die Begründung oder den Inhalt der angefochtenen Bescheide abzustellen, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die aus dem Antrag der Klägerin sich für sie ergebende Bedeutung der Sache. Für Asylklagen ist nach einhelliger Ansicht aller Verwaltungsgerichte der sogenannte Auffangstreitwert von 6.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzusetzen. Bei diesem Ansatz verbleibt es auch dann, wenn zusätzlich die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird, weil damit zwar weiterer Prüfungsstoff zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Bundesrepublik Deutschland gemacht wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1991 - A 12 S 1644/91 -, vom 28.5.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093 = InfAuslR 1991, 326 und vom 28.6.1991 - A 14 S 1489/88 -), aber letztlich kein zusätzliches Verfahrensziel eingeführt wird. Das Interesse eines Asylklägers ist insoweit wie zuvor darauf gerichtet, in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung zu finden, sei es im Wege der Anerkennung als Asylberechtigter, sei es (nur) im Wege der Feststellung nach § 51 Abs. 1 und 2 AuslG. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß sein Status im zuletzt genannten Fall bei einem Erfolg seiner Klage nicht derselbe wie im Falle des Erfolges einer Asylklage ist. Denn es geht im Rahmen des Asylrechtsstreits um die primäre Frage des Schutzfindens, nicht um die unterschiedlich günstigen Folgen nach der prinzipiellen Schutzgewährung (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.11.1991, a.a.O.). Aus der Sicht der Klägerin ist deshalb Hauptgegenstand des Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob ihr in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Die Bedeutung dieser Frage ist durch die neu eingeführte Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht geändert worden. Die Streitwertbemessung orientiert sich, wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, an dem Klägerinteresse und nicht an dem Umfang oder der Schwierigkeit des zur Prüfung der Behörde gestellten Stoffes. Dieses ist mit 6.000,-- DM für den letztlich weitergehenden Asylanspruch ausreichend bemessen.

Der Senat sieht - anders als es das Verwaltungsgericht getan hat - keinen Anlaß, den Einzelstreitwert für die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu verringern. Zwar trifft es zu, daß die Ausländerbehörde bei dieser Entscheidung nunmehr nicht mehr die materielle Frage einer eventuell drohenden politischen Verfolgung zu prüfen, sondern allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich aber - wie bereits dargelegt wurde - ausschließlich an dem Klägerinteresse und nicht am Prüfungsumfang oder der Schwierigkeit des Verfahrens. Das Interesse der Klägerin ist insoweit darauf gerichtet, die Abschiebungsandrohung als Rechtstitel für eine tatsächliche Abschiebung zu beseitigen. Hierfür ist es letztlich unerheblich, welche Fragen die Behörde in diesem Zusammenhang zu prüfen hat (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.11.1991, a.a.O.).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 25.11.1991
Az: A 16 S 1749/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74c3ae71ad54/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_25-November-1991_Az_A-16-S-1749-91




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share