Amtsgericht Ratingen:
Urteil vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen: 10 C 283/01

(AG Ratingen: Urteil v. 14.05.2002, Az.: 10 C 283/01)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamt-

schuldner verurteilt, an den Klä-

ger 1.467,72 EUR nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz nach § 1

des Diskontsatzüberleitungsgesetzes

ab 19.05.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewie-

sen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits

tragen die Beklagten 80 %, der Klä-

ger 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-

bar, für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von

2.000,-- EUR.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.04.2001 gegen 13.25 Uhr in S an der Einmündung der T-Straße Y-Straße Schwarzebruch in die Mülheimer T-Straße zugetragen hat.

Nach Behauptung des Klägers stand der Zeuge H mit dem VW Golf des Klägers XX-XX 000 zunächst vor der Rotlicht zeigenden Ampelanlage hinter dem Opel Corsa der Zeugin J. Die Zeugin J fuhr sodann an, würgte ihr Fahrzeug jedoch sofort wieder ab. Der Kläger behauptet, der Zeuge H sei im Hinblick daraufhin erst gar nicht angefahren, sondern habe abgewartet. Daraufhin sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten BMW XX-XX 000 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf den davorstehenden Wagen der Zeugin J aufgeschoben.

An dem VW Golf entstand Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 2.600,-- DM.

Darüberhinaus macht der Kläger, der sich bis jetzt kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, Nutzungsausfall für 14 Tage zu je

51,-- DM gleich 714,-- DM geltend.

Desweiteren verlangt er eine Unkostenpauschale von 40,-- DM. Daraus errechnet sich zunächst eine Zwischensumme von 3.354,-- DM.

Weiterhin verlangt der Kläger den Ersatz einer Besprechungsgebühr seiner Anwälte, die über den Unfallhergang mit dem Zeugen H ein Gespräch geführt haben, und zwar in Höhe von 230,61 DM.

Die Gesamtforderung beläuft sich damit auf 3.584,61 DM gleich 1.832,78 EUR.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-

teilen, an ihn 1.832,78 EUR nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-

satzüberleitungsgesetzes ab 19.05.2001 zu

zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, daß der Kläger Eigentümer des VW Golf sei.

Sie behaupten, als die Zeugin J angefahren sei, sei auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges angefahren und, als die Zeugin J ihr Fahrzeug abwürgte, auf deren Fahrzeug aufgefahren. Unrichtig sei, daß der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug auf den Wagen der Zeugin J aufgeschoben habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben.

Gründe

Die Klage ist begründet nach den §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz mit Ausnahme des geltend gemachten Nutzungsausfalles.

Es steht zunächst fest, daß der Kläger Eigentümer des VW Golf ist, für den er Schadensersatz begehrt. Dies hat sein als Zeuge vernommener Sohn, der Zeuge H bestätigt.

Fest steht weiterhin, daß der Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und dieses auf den Wagen der Zeugin J aufgeschoben hat.

Dafür spricht bereits die Aussage der Zeugin J, die angegeben hat, nachdem sie ihren Wagen abgewürgt habe, habe sie kurz zurückgeschaut und hinter sich den Wagen des Klägers sehr nahe gesehen. Sie könne zwar nicht definitiv sagen, ob der sich in Fahrt befunden hat. Sie meinte aber, daß er nicht in Bewegung gewesen sei. Sie habe eigentlich nicht wahrgenommen, daß sich da etwas bewegte, zumal der Wagen schon recht nah war. Sonst hätte es ihres Erachtens noch eher knallen müssen.

Bestätigt wird dies durch den Zeugen H, der angab, erst gar nicht losgefahren zu sein, als er bemerkt habe, daß die Zeugin J ihren Wagen abgewürgt habe.

Schließlich spricht gegen den Beklagten zu 1) als Auffahrenden auch der Beweis des ersten Anscheins, den der Beklagte zu 1) letztlich nicht hat widerlegen können.

Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen H kommt zu dem Ergebnis, daß der Unfallhergang entsprechend der Schilderung des Klägers mit den vorgefundenen Beschädigungen in Einklang zu bringen sei. Insbesondere lägen keine Hinweise auf eine nennenswerte Absenkung der Front des Kläger-Pkw's bei Aufprall auf den Pkw J vor, wie sie zu erwarten sind, wenn der Kläger-Pkw in Fahrt gewesen wäre und der Fahrer versucht hätte, durch ein Bremsmanöver den Aufprall zu verhindern.

Auf der anderen Seite ist nach der Bewertung des Sachverständigen allerdings auch ein Unfallhergang im Sinne der Schilderung des Beklagten zu 1) nicht auszuschließen. Damit ist das oben geschilderte Beweisergebnis nicht zu widerlegen.

Bei dieser Sachlage war der Unfall für den Kläger bzw. den Fahrer seines Fahrzeuges unvermeidbar, so daß die Beklagten grundsätzlich auf vollen Schadensersatz haften.

Der geltend gemachte Fahrzeugschaden ist unstreitig.

Unbegründet ist der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles. Dieser kann nur zugesprochen werden, wenn feststeht, daß auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

Dagegen steht dem Kläger Ersatz der Kosten für eine Besprechungsgebühr seiner Anwälte zu. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann für Besprechungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit einem Dritten geführt werden, die Besprechungsgebühr verlangt werden.

Der Zeuge H, mit dem die Klägervertreter den Unfallhergang erörterten, ist Dritter in diesem Sinne.

Die um den Nutzungsausfall von 714,-- DM reduzierte Klageforderung entspricht der zugesprochenen Klageforderung von 1.467,72 Euro.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 709, 713 ZPO.






AG Ratingen:
Urteil v. 14.05.2002
Az: 10 C 283/01


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