Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/07

(BGH: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: AnwZ (B) 82/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 (Aktenzeichen AnwZ (B) 82/07) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2007 verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Zudem wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.000 € festgesetzt.

In der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragstellerin. Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte daraufhin ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Form eines Schreibens ein. Der Anwaltsgerichtshof wertete dies als Anhörungsrüge und wies sie ebenfalls als unbegründet zurück.

Der BGH entschied in seiner Begründung, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nicht zulässig ist. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschließend über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge gemäß § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist jedoch nicht anfechtbar, da dies zu einer weiteren Instanz führen würde, was das Gesetz ausschließt.

Zudem stellte der BGH klar, dass ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit neben der Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Dieser könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das gegen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.

Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vorinstanz war das Anwaltsgericht Hamm, das am 17. Juli 2007 den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.02.2008, Az: AnwZ (B) 82/07


Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ihren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die Antragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als Anhörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig.

a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist - wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zudem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26).

b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das gegen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist.

3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25).

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -






BGH:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: AnwZ (B) 82/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b8494f5d9351/BGH_Beschluss_vom_25-Februar-2008_Az_AnwZ-B-82-07




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