Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. September 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/12

(BGH: Beschluss v. 04.09.2012, Az.: AnwZ (B) 3/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Juni 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt, führt nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 - 4






BGH:
Beschluss v. 04.09.2012
Az: AnwZ (B) 3/12


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