Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 2/04

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2005, Az.: 26 W (pat) 2/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung für "Möbelbezugsstoffe, Möbel" angemeldet ist die Wort-Bild-Markehttp://srv09/bpatg2/docs/22616.3.gif Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr gemäß §§ 37 Abs. 3, 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Jahreszahl "1834" in der Marke veranlasse nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, entgegen den Tatsachen davon auszugehen, dass die so gekennzeichneten Produkte aus einem Unternehmen stammten, das bereits seit 1834 diese Erzeugnisse herstelle bzw. vertreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die weder seit 1834 besteht noch selbst Möbelbezugsstoffe produziert. Sie trägt vor, die Marke solle für Polstermöbelstoffe verwendet werden, die in Großbritannien seit dem Jahr 1834 hergestellt und auch heute noch in ihren traditionellen Fertigungsabläufen produziert würden. Die Jahreszahl "1834" in der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf das Unternehmen, sondern auf das Produkt. Dies ergebe sich schon aus der in der Marke enthaltenen Werbeaussage "One of the world's most exclusive fabrics", der auf deutsch übersetzt laute: "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe".

Auf telefonischen Zwischenbescheid des Senats hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen, der Hersteller des von der Anmelderin verwendeten, besonders traditionellen Stoffes aus Harris Tweed gebe an, dass dieser bereits seit 1834 hergestellt werde. Sie beziehe diesen Stoff über eine Firma in Leicestershire.

Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Sie erklärt ferner, sie sei bereit, das Warenverzeichnis zu beschränken auf "Möbelbezugsstoffe, die seit 1834 hergestellt werden, sowie Polstermöbel, die mit solchen Möbelbezugsstoffen bezogen sind", und begehrt hilfsweise die Eintragung der Marke mit diesem Warenverzeichnis.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt der Sach- und Rechtslage (§§ 37 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) entspricht. Die angemeldete Marke ist ersichtlich geeignet, das Publikum über die Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu täuschen.

Aufgrund der Gestaltung der angemeldeten Marke ist offensichtlich, dass die dort enthaltene Zahl "1834" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Jahreszahl aufgefasst werden wird. Dabei kann diese Zahl von einem relevanten Teil des Publikums als Gründungsdatum des Herstellers wie auch von einem anderen relevanten Teil des Publikums als Beginn der Herstellung des mit der Marke gekennzeichneten Stoffes verstanden werden. Außerdem können Teile der angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die mit der Jahreszahl gekennzeichneten Waren seit 1834 von einem seit dieser Zeit existierenden Unternehmen hergestellt werden. Das heißt, dass die angesprochenen Verbraucher aufgrund der objektiv der Marke zu entnehmenden Angaben entweder davon ausgehen werden, dass der mit der Marke gekennzeichnete Stoff aus einem Unternehmen stammt, das seit 1834 besteht, oder dass der Stoff seit 1834 hergestellt wird (oder dass sogar beide Bedingungen vorliegen).

Der ebenfalls in der Marke enthaltene Slogan "One of the world's most exclusive fabrics", mit der Bedeutung "Einer der weltweit exklusivsten Stoffe" schließt nicht aus, dass relevante Teile der angesprochenen deutschen Verkehrskreise gleichwohl die Jahreszahl "1834" auf das Alter des herstellenden Unternehmens beziehen und deshalb von einer entsprechend lang andauernden Tradition und Erfahrung dieses Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der fraglichen Waren ausgehen, weil die Zahl "1834" von der Angabe "One of the world's most exclusive fabrics" deutlich abgesetzt ist und sich nach der Art der Anordnung in der Marke eher auf die - auch größenmäßig deutlich herausgestellte - Bezeichnung "St. Harris Premium" bezieht, die der Verkehr sowohl als Stoff - als auch als Unternehmensnamen - verstehen kann.

Nachdem beide Verständnismöglichkeiten bestehen, müssten beide Aussagen zutreffen, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen. Die Anmelderin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass auch nur eine der beiden Aussagen richtig wäre; die von ihr vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr eher dagegen.

Unstreitig besteht das Unternehmen der Anmelderin nicht seit 1834. Die Anmelderin hat auch auf den telefonischen Zwischenbescheid des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass der fragliche Stoff aus einem seit 1834 bestehenden Unternehmen stammt. Sie hat lediglich belegt, dass sie bei einem in Leicestershire ansässigen Unternehmen, dessen Alter nicht bekannt ist und bei dem es sich offenbar nicht um einen Hersteller, sondern um ein Handelsunternehmen handelt, Waren bezogen hat, deren Art aus den vorgelegten Rechnungskopien nicht hervorgeht.

Der von der Anmelderin vorgelegte Auszug "History of Harris Tweed" lässt ihren Vortrag zweifelhaft erscheinen, denn dort wird ausgeführt: "... Lewis and Harris had long been known for the excellence of the weaving done there, but up to the middle of the nineteenth century, the cloth was produced mainly for home use or for a purely local market. In 1846, Lady Dunmore, widow of the late Earl of Dunmore, had the Murray tartan copied by Harris weavers in tweed. This proved so successful that Lady Dunmore devoted much time and thought to marketing the tweed to her friends and then to improving the process of production. This was the beginning of the Harris Tweed industry...".

Demnach ist kaum davon auszugehen und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es ein Unternehmen gibt, das einen besonders traditionellen Stoff aus Harris Tweed bereits seit 1834 herstellt. Da, wie oben ausgeführt, relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Zahl "1834" als Gründungsdatum des herstellenden Unternehmens ansehen werden und nach den vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft ist, dass dies zutrifft, eignet sich die angemeldete Marke ersichtlich zur Täuschung des Verkehrs. Dessen Erwartung bezieht sich auf das Alter und damit die Tradition und Erfahrung des herstellenden Unternehmens, also auf Umstände, aus denen der Verkehr Rückschlüsse auf die Qualität und damit die Beschaffenheit der angebotenen Ware zieht. Ob der Hersteller auch der Markeninhaber ist, ist demgegenüber nicht relevant.

Demzufolge war die Anmeldung bereits deshalb wegen Täuschungseignung zurückzuweisen, weil der relevante Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der der Jahreszahl in der Marke einen Hinweis auf das Alter des herstellenden Unternehmens sieht, insoweit getäuscht wird. Schon im Eintragungsverfahren soll verhindert werden, dass Marken eingetragen werden, deren Täuschungseignung bereits jetzt ersichtlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 8 Rdnrn. 281 und 283 m. w. N.).

Im Übrigen hat die Anmelderin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr verwendete Stoff bereits seit 1834 hergestellt wird. Hierauf kam es aber nicht mehr an, weil die Anmeldung schon aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen war.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Vors. Richter Albertist wegen Eintritts inden Ruhestand gehin-

dert zu unterzeichnen.

Reker Reker Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2005
Az: 26 W (pat) 2/04


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