Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Mai 2012
Aktenzeichen: 6 W 61/13

(OLG Köln: Beschluss v. 14.05.2012, Az.: 6 W 61/13)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. 2. 2013 - 214 O 14/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Gründe

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. 3. 2013 zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Als Glaubhaftmachung haben sie allein eine eidesstattliche Versicherung vom 9. 1. 2013 vorgelegt, in der sie ausführen, sie seien die alleinigen Urheber und Produzenten der Musiktonaufnahme "M", ohne dass nähere Einzelheiten dargelegt werden. Dem lassen sich weder eigenständige, urheberrechtlich schutzfähige Leistungen der Beteiligten zu 1) und 2) noch eine Miturheberschaft entnehmen. Letztere setzt ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt (BGH, Urteil vom 14. 11. 2002 - I ZR 199/00 - GRUR 2003, 231, 234 - Staatsbibliothek). Die Gemeinschaftlichkeit der Werkschöpfung setzt eine Zusammenarbeit unter den Beteiligten voraus; das Werk muss in gemeinsamem Schaffen entstehen. Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 10. 2003 - 20 U 170/02 - GRUR 2005, 1, 2 - Beuys-Kopf). Dies kann auch dergestalt erfolgen, dass die Beteiligten nicht abgrenzbare Beiträge leisten, sondern Text und Melodie im gemeinsamen Zusammenwirken schaffen (Senat, Beschluss vom 8. 2. 2013 - 6 W 11/13). Aber auch ein solcher Schaffensprozess lässt sich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen, die sich vielmehr auf die pauschale Behauptung der "Urheberschaft" beschränkt. Aus diesem Grund können sie sich auch nicht auf Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler stützen, da der jeweilige künstlerische Beitrag völlig offen bleibt.

Soweit sich die Beteiligten zu 1) und 2) auf ihre Rolle als Produzenten beziehen, genügt dies ebenfalls nicht für die Annahme einer urheberrechtlich geschützten Rechtsstellung. Initiative, Koordination, Organisation und Produktion von Werken anderer bleiben für sich genommen grundsätzlich schutzlos (Senat, Beschluss vom 16. 10. 2012 - 6 W 192/12; Beschluss vom 5. 11. 2012 - 6 W 215/12; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 7 Rn. 6). Dass sie Hersteller des Tonträgers im Sinn des § 85 UrhG sind, lässt sich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ebenfalls nicht entnehmen. Dies erscheint auch fernliegend angesichts des Umstandes, dass sich der Antrag auf einen Titel bezieht, der auf einem Kopplungstonträger mit einem (P)-Vermerk der T GmbH erschienen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 101 Abs. 9 Satz 4, 5 UrhG, 84 FamFG.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.05.2012
Az: 6 W 61/13


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