Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2007
Aktenzeichen: 14 W (pat) 331/05

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2007, Az.: 14 W (pat) 331/05)

Tenor

Das Patent 197 34 791 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 197 34 791 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines offenporigen Blähglasgranulats"

ist am 9. Juni 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 8. September 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war unter anderem unter Hinweis auf die Druckschriften

(E1) DE 40 38 637 A1,

(E2) EP 0 052 693 B1 und

(E3) DE 43 39 176 A1 auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 sei gegenüber dem Stand der Technik (E1) und (E2) nicht neu und beruhe im Übrigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende hat ferner geltend gemacht, im erteilten Anspruch 7 sei unklar, welche Korngröße gemeint sei, da im Patentanspruch 1 Korngröße nur im Zusammenhang mit der Größe des Blähglasgranulats verwendet werde und die Angabe im Anspruch 7 im Widerspruch zu der im Anspruch 1 stehe.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen; sie ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Sie hat ferner mitgeteilt, dass sie das Patent von der vormaligen Patentinhaberin erworben habe und beantragt, das Einspruchsverfahren einzustellen.

Eine Kopie ihres Umschreibungsantrages an das Deutsche Patent- und Markenamt hat sie mit Schriftsatz vom 11. September 2007 vorgelegt.

Der noch eingetragene Patentinhaber verteidigt sein Patent in vollem Umfang. Er ist insbesondere der Ansicht, bei den Verfahren des Standes der Technik handele es sich um solche zur Herstellung von Schaumglas, welches geschlossene Poren aufweise. Im Unterschied dazu sei das beanspruchte Verfahren auf die Herstellung eines offenporigen Blähglasgranulats gerichtet, wozu der Stand der Technik keine Anregung gebe.

Er beantragt sinngemäß, das Patent auf der Grundlage der erteilten Unterlagen aufrecht zu erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.

2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Sie lassen sich aus den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 bis 8 herleiten.

3. Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen durch den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG). Die Überprüfung hat ergeben, dass weder die geltend gemachten Widerrufsgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist gegenüber dem Stand der Technik Neuheit und erfinderische Tätigkeit auf. Auch bestehen an der Ausführbarkeit des Verfahrens nach Anspruch 7 keine Zweifel.

4. Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 7 betreffen nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1; die Ansprüche sind daher mit Anspruch 1 rechtsbeständig.

Schröder Harrer Gerster Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2007
Az: 14 W (pat) 331/05


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