Landgericht Köln:
Urteil vom 14. November 2006
Aktenzeichen: 33 O 277/06

(LG Köln: Urteil v. 14.11.2006, Az.: 33 O 277/06)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 26.07.2006 wird bestätigt.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien betreiben konkurrierende Fluglinien.

Die Antragsgegnerin bewarb ihr sog. "betterFly" Angebot in der aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Weise. Dabei wurde ein Preis von "ab 99 €" herausgestellt und im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei - der allein möglichen - Online-Buchung eines Tickets zusätzlich eine sog. "Ticket Service Charge” von 10,00 € anfällt.

Die Antragstellerin sieht in dieser Preiswerbung der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die §§ 1 Abs. 1 PAngVO, 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG.

Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 5 ff. d.A.).

Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 26.07.2006 im Beschlusswege die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung erlassen:

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

- wie erkannt -.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 26.07.2006 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die mit der Verfügung angegriffene Form der Preiswerbung werde von ihr bereits seit rund 2 Jahren praktiziert.

Im übrigen ist sie der Ansicht, dass es sich nur um einen Bagatellverstoß handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf ihre Widerspruchsbegründung vom 17.08.2006 (Bl. 24 ff. d.A.).

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragsgegnerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich auf eine Kenntnis der Antragstellerin von der streitgegenständlichen Werbung in dringlichkeitsschädlicher Zeit schließen ließe. Die Antragsgegnerin ergeht sich vielmehr in Spekulationen und verkennt im übrigen, dass es vorliegend nicht um die Einführung der Ticket Service Charge als solcher, sondern um die konkrete Art der Preiswerbung geht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 1 Abs. 1 PAngVO, 3, 4 Nr. 11 , 8 UWG.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der im Tenor wiedergegebenen Werbung verlangen, da die Antragsgegnerin mit dieser § 3 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Mit der von der einstweiligen Verfügung erfassten Preiswerbung hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 1 PAngVO verstoßen.

Die Normen der Preisangabenverordnung sind solche, die nach § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (BGH WRP 2004, 490, 491 - FrühlingsgeFlüge; Köhler in Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 Rn. 11.142). Ein Verstoß gegen diese stellt daher eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.

Die Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen § 1 Abs. 1 PAngVO, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Endpreis der von ihr angebotenen Leistung anzugeben. Dieser wäre rechnerisch richtig mit "ab 109 €" anzugeben, da die Buchungskosten von 10,-- € als Preis für Nebenleistungen in den Endpreis einzubeziehen sind.

Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Die Antragsgegnerin kann sich zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die angeführte Rechtsprechung zu den sog. Flugnebenkosten berufen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass auch diese Rechtsprechung nicht zur Aufgabe der Anwendung der Regeln der Preisangabenverordnung für den Bereich der Preiswerbung von Fluggesellschaften geführt hat. Vielmehr handelt es sich - dem Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals entsprechend - um Einzelfallentscheidungen, die nicht einfach generalisiert werden können. Maßgebliche Unterschiede der vorliegend beanstandeten Werbung zu den dort beurteilten Fallgestaltungen bestehen zum einen darin, dass es dort um die Einbeziehung von Kosten ging, die aus Leistungen Dritter resultieren, die bei jeder Flugreise für jede Fluggesellschaft anfallen und nach Flugziel und Flugroute variieren. Zum anderen ist in den Entscheidungen, die dort eine unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG bzw. vergleichbarer Regelungen des UWG in seiner alten Fassung angenommen haben, stets betont worden, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher daran gewöhnt sei, zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden.

Damit ist eine Fallgestaltung auch nicht ansatzweise zu vergleichen, bei der die Antragsgegnerin ihren eigenen, sog. "reinen" Flugpreis, ohne nachvollziehbaren Grund in zwei Bestandteile zerlegt und so erreicht, dass im Billigflugsektor ihr Mindestpreis scheinbar unter den Schwellenwert von 100,--€ sinkt. Hier kann auch keine Rede davon sein, dass der Verbraucher an solche Preismanipulationen gewöhnt ist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 50.000,-- €






LG Köln:
Urteil v. 14.11.2006
Az: 33 O 277/06


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