Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Juni 2005
Aktenzeichen: 406 O 65/05

(LG Hamburg: Urteil v. 24.06.2005, Az.: 406 O 65/05)

Tenor

1.) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2005 (Geschäfts-Nr. 416 0 94/05) wird hinsichtlich der im Unterlassungstenor zu I. aufgeführten Angaben "Ohne Fett" und "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" bestätigt.

2.) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2005 (Geschäfts-Nr. 4160 94J05) wird auch hinsichtlich des Kostenausspruchs zu 11. bestätigt.

3.) Der Antragsgegnerin fallen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der international agierenden Unternehmensgruppe ... GmbH &Co. KG. Das Sortiment der Antragstellerin umfasst Milch- und Sauermilchprodukte ebenso wie Milchmischgetränke und Fruchtdrinks. Diese Produkte werden unter der Marke "...-Milch" vertrieben.

Unter der Bezeichnung "..." vertreibt die Antragstellerin in verschiedenen Geschmacksrichtungen eine sog. "Fitness-Molke" mit einem Fettgehalt von maximal 0,1 g pro 100 9 (Anlagenkonvolut ASt 1). Der Fettgehalt wird im Rahmen der Nährwerttabelle mit 0,1 9 je 100 g, und im Fließtext mit "maximal 0,1 % Fett" angegeben (Anlagen ASt 18 und ASt 19).

Die Antragsgegnerin ist eine große deutsche Molkereigenossenschaft. Sie stellt unter der Marke "..." diverse Milch- und Molkeprodukte her (vgl. Anlagenkonvolut ASt 2).

Neben den Parteien bringen auch verschiedene andere Anbieter Molkedrinks mit geringem Restfettgehalt auf den Markt. So wird beispielsweise unter der Bezeichnung "... Kur-Molke Diät "Wellness-Drink" in verschiedenen Geschmacksrichtungen ein Molkedrink mit einem Fettgehalt von 0,02 g pro 100g auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung heißt es dazu drucktechnisch hervorgehoben "max. 0,1 % Fett" (Anlagen ASt 15 bis ASt 17). Verschiedene andere Anbieter weisen mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe,,0,1 % Fett" auf den geringen Restfettgehalt ihrer Produkte hin (Anlagen ASt 27 bis ASt 46). Im angrenzenden Marktbereich der Joghurtdrinks wird ein Restfettgehalt von 0,1 g/100 9 ebenfalls mit der hervorgehobenen Angabe,,0,1 % Fett" beworben (Anlagen ASt 50 bis ASt 53).

Im Februar 2004 hat die Antragsgegnerin erstmals den Molkedrink "... " auf den Markt gebracht, und zwar in den Geschmacksrichtungen "Ananas Limone" und "Orange-Drachenfrucht". Dieser Fruchtmolkedrink hatte einen Fettgehalt von 0,04 9 pro 100 g. Bei der Markteinführung im Jahr 2004 bewarb die Antragsgegnerin den Molkedrink mit den Worten "... denn es enthält kein Fett",,0% Fett" und "Der Fruchtmolkedrink mit 0% Fett" (Anlagen ASt 3 und ASt 4). Auch im Internet und im Rahmen ihrer TV-Werbung verwendete die Antragsgegnerin entsprechende Formulierungen (Anlagen ASt 5 und ASt 6).

Nachdem die Antragstellerin von den vorgenannten werblichen Angaben Kenntnis erlangt hatte, erwirkte sie eine entsprechende Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2004, Az. 406 O 71/04, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt "... ", insbesondere in den Geschmacksrichtungen "Ananas-Limone und "Orange-Drachenfrucht", insbesondere auf Fertigpackungen, im Internet, in Printmedien und/oder im Rahmen von TV-Werbespots mit Auslobungen zu bewerben,

a) es enthalte kein Fett, wie dies insbesondere durch folgende Auslobungen erfolgt:

- "... denn es enthält kein Fett!" und/oder

- "...0 % Fett" und/oder

- "...0,0 % Fett" und/oder

- "...null Fett" und/oder

- "Der Frucht Molke Drink mit 0% Fett!" und/oder

b) es sei der erste Frucht Molke Drink, der keinen Fettgehalt aufweist, wie dies insbesondere durch folgende Auslobungen erfolgt

- "... ist der erste Frucht Molke Drink mit 0,0 % Fett"

und/oder

- "Der erste Frucht Molke Drink mit 0 % Fett" (Anlage ASt 7).

Nachfolgend führten die Parteien außergerichtliche Verhandlungen. Am 27. August 2004 gab die Antragsgegnerin nach entsprechendem Schriftwechsel eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Danach verpflichtete sie sich, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt "..." in allen Geschmacksrichtungen, insbesondere auf Fertigpackungen, im Internet, in Printmedien und/oder im Rahmen von TV-Werbespots mit Auslobungen zu bewerben,

a) es enthalte,,0 % Fett",,,0,0 % Fett" oder "null Fett", wie dies insbesondere durch folgende Auslobung erfolgt:

- "... 0 % Fett" und/oder

- "...0,0 % Fett" und/oder

- "...null Fett" und/oder

- "Der Fruchtmolkedrink mit 0 % Fett!" und/oder

b) es sei der erste Fruchtmolkedrink, der 0 % Fett, 0,0 % Fett sowie null Fett aufweist, wie dies insbesondere durch folgende Auslobungen erfolgt:

- "... ist der erste Fruchtmolkedrink mit 0,0 % Fett" und/oder

- "... der erste Fruchtmolkedrink mit 0 % Fett" (Anlagenkonvolut ASt 8).

Daraufhin verzichtete die Antragstellerin auf eine Zustellung der oben genannten einstweiligen Verfügung.

Im Jahr 2005 bewarb die Antragsgegnerin ihre "..."-Produkte erneut mit dem Hinweis darauf, dass diese Produkte kein Fett enthielten. Tatsächlich enthalten auch diese Produkte 0,04 9 Fett pro 100g (Anlagen ASt 9 und ASt 10). Auf den Verpackungen hieß es u.a. "Ohne Fett", wobei das,,0" des Wortes "Ohne" drucktechnisch besonders hervorgehoben war, und deutlich an die Ziffer Null,,0" erinnerte (Anlagen ASt 9 und ASt 10). Im Internet bewarb die Antragsgegnerin das Produkt nicht nur mit der Angabe "Ohne Fett", sondern auch mit den Angaben "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings· und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" und "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie" (Anlagen ASt 11 bis ASt 13). Die zur gleichen Zeit im Internet abrufbare Nährwerttabelle für verschiedene ...-Produkte, enthielt keine Angaben zu dem hier streitgegenständlichen "...-Fruchtmolkedrink (Anlage ASt 14).

Mit Schreiben vom 4. März 2005 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin hinsichtlich einer entsprechenden Veröffentlichung in der Februar 2005-Ausgabe der Zeitschrift "M.-Marketing" ab. Sie verwies auf die am 27. August 2004 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung und führte aus, dass die Antragsgegnerin gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoße. Der Verkehr werde die graphische Ausgestaltung der Bewerbung "Ohne Fett" durch die Schreibweise des Buchstabens,,0" in Form der Ziffer 0 als Bewerbung mit der Aussage "Null Fett" bzw. "0 Fett" verstehen. Zudem sei die Bewerbung "ohne Fett" dem Sinngehalt der Werbeaussage,,0 Fett",,,0% Fett" etc. gleichzustellen. Insoweit liege ein kerngleicher Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung vor. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, bis zum 14. März 2005 die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie sich an die Einhaltung der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung halten werde. Für den Fall der Fristversäumnis wurde angekündigt, dass die Antragstellerin ihren Vertragsstrafenanspruch und auch die weiteren Ansprüche aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung geltend machen werde (Anlage ASt 20).

Mit Schreiben vom 16. März 2005 teilten die Antragsgegnervertreter der Antragstellerin mit. dass sich die Antragsgegnerin auch weiterhin an die Unterlassungsverpflichtung halten werde, es darüber hinaus aber allein Sache der Antragsgegnerin sei, wie sie ihre Produkte bewerbe. Die von der Antragstellerin monierten Angaben stellten keinen Verstoß gegen die abgegebene Erklärung dar (Anlage ASt 21). Unter dem 21. März 2005 reichte die Antragsgegnerin eine entsprechende Schutzschrift beim Landgericht Hamburg, Az. 416 079/05, ein.

Nachfolgend erwirkte die Antragstellerin die vorliegende einstweilige Verfügung vom 22. April 2005, Az. 416094/05, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt "..." - insbesondere in den Geschmacksrichtungen "Ananas-Limone" und "Orange-Drachenfrucht - wörtlich oder sinngemäß, insbesondere auf Fertigpackungen, im Internet, in Printmedien und/oder im Rahmen von TV-Werbespots mit Auslobungen zu bewerben, es enthalte kein Fett, wie dies insbesondere durch folgende Formulierungen erfolgt:

- "Ohne Fett" und/oder

- "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" und/oder

- "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie".

Nachfolgend mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin diesbezüglich mit Schreiben vom 6. Mai 2005 erneut ab (Anlage AG 1). Mit Antwortschreiben vom 10. Mai 2005 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie zukünftig auf die Auslobung "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie" verzichten werde. Insoweit liege lediglich ein Versehen vor. Hinsichtlich der Angaben ohne Fett" wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht vorliege (Anlage AG 2).

Gegen die einstweilige Verfügung vom 22. April 2005 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch und Kostenwiderspruch vom 17. Mai 2005. Hinsichtlich der Angaben "Ohne Fett" sowie "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" hat die Antragsgegnerin Vollwiderspruch eingelegt. Bezüglich der Angabe "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie" hat sie ihren Widerspruch auf die Kosten beschränkt.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Angaben "Ohne Fett" sowie "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden seien.

Das streitgegenständliche Produkt der Antragsgegnerin sei praktisch fettfrei. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise finde nicht statt. Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher seien wesentliche Fakten und Zusammenhänge des täglichen Lebens bekannt, zu denen auch Grundkenntnisse über die Zusammensetzung von Lebensmitteln gehörten, die er regelmäßig verzehre. Darüber hinaus achte der verständige Durchschnittsverbraucher grundsätzlich aufmerksam auf Pflichtkennzeichnungselemente, die ihm auf Lebensmittelverpackungen begegneten.

Der verständige Durchschnittsverbraucher werde daher nicht fälschlich annehmen, dass das Produkt absolut oder restlos fettfrei sei. Selbst wenn er dies täte, werde er dadurch nicht in rechtlich relevanter Weise getäuscht. Ein durchschnittlicher Fettgehalt von weniger als 0,1% sei schon ernährungswissenschaftlich absolut irrelevant. Nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers sei schon ein Fettgehalt von weniger als 0,5% nicht relevant (Anlage AG 5). Schließlich sei die Angabe "ohne Fett" auch aufgrund geltender internationaler lebensmittelrechtlicher Bestimmung zulässig (Anlage AG 4).

Die Antragsgegnerin bezieht sich für ihre Rechtsansicht auf das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. November 2004, Az. 8 069/04, (Anlage zu der Schutzschrift 416 AR 79/05) sowie das entsprechende Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 2005, A2.. 1-20 U 188/04, (Anlage AG 3).

Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Produktverpackungen im Hinblick auf den relevanten Markt repräsentativ seien.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass bezüglich der Aussage "Der ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bel der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie" eine hinreichende vorgerichtliche Abmahnung nicht erfolgt sei. Mit ihrem Schreiben vom 6. Mai 2005 habe die Antragstellerin keine Strafbewehrung verlangt (Anlage AG 1). Die Antragsgegnerin sei dazu bereit gewesen, habe jedoch darauf verzichtet, weil ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin nicht vorgelegen habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1.) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2005 (Geschäfts-Nr. 416 0 94/05) hinsichtlich der im Unterlassungstenor zu I. aufgeführten Angaben "Ohne Fett" und "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss" aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen;

2.) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2005 (Geschäfts-Nr. 416094/05) hinsichtlich des Kostenausspruchs zu 11. bezüglich der im Unterlassungstenor zu I. aufgeführten Angabe "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie" abzuändern und die Kosten auch insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

1.) den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2005 zurückzuweisen;

2.) die einstweilige Verfügung vom 22. April 2005 (Az. 416 0 94/05), soweit sie mit dem Widerspruch vom 17. Mai 2005 angegriffen worden ist, zu bestätigen;

3.) den Kostenwiderspruch vom 17. Mai 2005 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint, die Angaben der Antragstellerin seien wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus den §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG sowie den §§ 3,5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden mit den streitgegenständlichen Angaben über den tatsächlichen Fettgehalt des Produkts "... " getäuscht. Die Angaben "Ohne Fett" und "enthält null Prozent Fett" erweckten den falschen Eindruck, dass in dem Produkt überhaupt kein Fett mehr enthalten sei. Tatsächlich seien jedoch -unstreitig- in dem Fruchtmolkedrink 0,04 g Fett je 100 g enthalten. Da es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um ernährungs- und gesundheitsbewusste Verbraucher handele, komme es auf den tatsächlichen Fettgehalt, selbst wenn dieser nur gering sei, auch entscheidend an.

Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Produkt entsprechend mit Vitalität ("...") und Körper-Fitness ("...") beworben werde, und dass die Mitbewerber, welche ebenfalls Molkedrinks mit geringem bzw. sehr geringem Fettgehalt anbieten, den jeweiligen Fettgehalt konkret angeben. Durch das Vorgehen der Antragsgegnerin würden die angesprochenen Verkehrskreise in nicht unerheblicher Weise getäuscht. Diese Irreführung werde durch die weiteren auf der Verpackung befindlichen Angaben auch nicht hinreichend korrigiert.

Auch europarechtliche oder internationale Regelungen ließen die streitgegenständlichen Angaben zum Fettgehalt nicht als zulässig erscheinen. Insoweit bestreitet die Antragstellerin, dass der als Anlage AG 5 vorgelegte Kommissionsentwurf einer Vorordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel noch dem aktuellen Stand entspreche. Insbesondere hat sie bestritten, dass es auf der dortigen Seite 32 in einer Zwischenüberschrift noch immer " OHNE FETT " heiße. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Urteils des Landgerichts Kleve vom 5. November 2004, Az. 8 0 69/04, sowie des Urteils des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 2005, Az. 1-20 U 188/04, (Anlage AG 3) vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen seien. Der Kostenwiderspruch sei unbegründet. weil die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2005 gegeben habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sie entsprechend abgemahnt worden sei (Anlage AG 1), aber keine erneute strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Zudem sei sie auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2005 nicht bereit gewesen, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlagen ASt 55 und ASt 56).

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Schutzschrift 416 AR 79/05 und das Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 2005 Bezug genommen.

Gründe

Der Widerspruch und der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin sind zulässig, aber unbegründet.

Auch bei Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin erweist sich der Erlass der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2005, und zwar sowohl hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I., als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung zu II . als zu Recht erfolgt.

I.

Gegenstand des Widerspruchs ist das Verbot der Bewerbung des "... -Molkedrinks mit der Auslobung, er enthalte kein Fett, insbesondere durch die Formulierungen "Ohne Fett" bzw. "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss".

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG sowie den §§ 3,5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet.

Aufgrund ihres Wortlauts wird mit der Angaben "ohne Fett" bei einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, es befinde sich tatsächlich keinerlei Fett mehr in den beworbenen Fruchtmolkedrinks. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es technisch möglich ist, gänzlich fettfreie Molkedrinks herzustellen (Anlage ASt 24). Zudem ist zu beachten, dass im Markt der Molkedrinks und im angrenzenden Markt der Joghurtdrinks auch sehr geringe Fettgehalte regelmäßig prominent angegeben werden (Anlagen ASt 15 bis ASt 17 und ASt 25 bis ASt 53). Daher geht die Verbrauchererwartung dahin, dass selbst geringe Restfettgehalte angegeben werden. Die Auslobung "Ohne Fett" erscheint deshalb als besonderer Produktvorteil gegenüber den Konkurrenzprodukten und ihrem Fettgehalt.

Soweit die Antragsgegnerin bestritten hat, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Produktverpackungen für den relevanten Markt repräsentativ seien, ist dieses Bestreiten angesichts des substantiierten Vortrags und der umfangreichen Glaubhaftmachung der Antragstellerin unsubstantiiert.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die Zusammensetzung von Lebensmitteln, die er regelmäßig verzehre, bekannt sei. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den exakten Fettgehalt von Fruchtmolkedrinks kennt, oder dass er ohnehin davon ausgeht, dass Fruchtmolkedrinks stets einen, wenn auch geringen, Restfettgehalt haben.

Aufgrund der mehrfach verwendeten und drucktechnisch hervorgehobenen Angabe "Ohne Fett" hat der verständige Durchschnittsverbraucher auch keinen Anlass, die Angaben zum Fettgehalt des Produkts durch die Lektüre der Pflichtkennzeichnungselemente auf der Verpackung zu überprüfen.

Im Hinblick auf die werbliche Angabe "Ohne Fett ist ... speziell während der bevorstehenden Frühlings- und Sommermonate der ideale Durstlöscher und sorgt mit seiner optimierten Rezeptur für noch mehr Genuss", welche im Internetauftritt der Antragsgegnerin verwendet worden ist, war eine Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil im Internetauftritt der Antragsgegnerin keine Angaben zu dem tatsächlichen Fettgehalt des Produkts verfügbar waren (Anlage ASt 14).

Der erweckte Irrtum ist auch erheblich im Sinne von § 3 UWG, weil dadurch ein relevanter Vorteil gegenüber den Produkten der Wettbewerber behauptet wird, der tatsächlich nicht besteht, nämlich gänzliche Fettfreiheit. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist dieser Irrtum auch kaufentscheidend, denn dadurch wird ein Vorteil gegenüber den Produkten der Wettbewerber behauptet, der nicht oder zumindest nur in sehr geringem Ausmaß besteht.

Da es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um ernährungs- und gesundheitsbewusste Verbraucher handelt, kommt es auf den tatsächlichen Fettgehalt, selbst wenn dieser nur gering ist, auch (kauf-)entscheidend an. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Fruchtmolkedrinks der Antragsgegnerin auch entsprechend mit Vitalität ("...") und Körper-Fitness ("...") beworben werden, und dass die Mitbewerber, welche ebenfalls Molkedrinks mit geringem bzw. sehr geringem Fettgehalt anbieten, den jeweiligen Fettgehalt konkret angeben.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch ganz maßgeblich von demjenigen Sachverhalt, der den Entscheidungen des Landgerichts Kleve vom 5. November 2004, ÄZ. 80 69/04, sowie des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 2005, ÄZ. 1-20 U 188/04, (Anlage AG 3), zugrunde lag.

Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG sowie den §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Dem stehen auch EG-rechtliche Regelungen nicht entgegen. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin lediglich auf einen entsprechenden Entwurf der Europäischen Kommission bezogen (Anlage AG 5). Dieser Entwurf ist jedoch bisher noch nicht umgesetzt worden.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf internationale lebensmittelrechtliche Regelungen, insbesondere Nr. 5.1 der Guidelines for the use of nutritional claims der Codex Alimentarius Kommission (CAC/GL 23-1997/Anlage AG 5), bezieht, ist schon nicht ersichtlich, dass darin verbindliche Regelungen hinsichtlich der hier streitigen Angabe "Ohne Fett" getroffen worden sind.

Der Widerspruch der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.

II.

Im Hinblick auf die Aussage "Der Molkedrink ... enthält null Prozent Fett und hilft zudem bei der Umwandlung von gespeichertem Körperfett in Energie", hat die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch eingelegt.

Dieser Kostenwiderspruch ist unbegründet, weil die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2005 gegeben hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Mai 2005 entsprechend abgemahnt worden ist (Anlage AG 1), aber keine erneute strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (Anlage AG 2).

Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegen halten, sie sei grundsätzlich bereit gewesen, eine Strafbewehrung vorzunehmen, dies sei jedoch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2005 (Anlage AG 1) nicht ausdrücklich verlangt worden. Es ist allein Sache der Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abzugeben, die geeignet ist, die bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Zudem war die Antragsgegnerin auch nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2005 nicht ohne Stellung weiterer Bedingungen bereit, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlagen ASt 55 und ASt 56).

Der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist mit Rücksicht auf die Natur des Eilverfahrens entbehrlich.






LG Hamburg:
Urteil v. 24.06.2005
Az: 406 O 65/05


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