Landgericht Berlin:
Beschluss vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 27 O 42/08

(LG Berlin: Beschluss v. 08.05.2008, Az.: 27 O 42/08)

Tenor

wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Klägerin ist zurückzuweisen, weil es an der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt.

Die Klägerin hat sich zum Schriftsatz des Beklagten vom 21. Februar 2008 nicht mehr geäußert und ist somit auch dessen Behauptung, dass seine Honorare vom Sohn der Klägerin gezahlt worden seien, nicht mehr entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin schon nicht ihre Aktivlegitimation dargelegt. Insbesondere ist dann etwaigen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB von vornherein die Grundlage entzogen, weil die Klägerin gar nichts geleistet hat.

Aber auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des abgerechneten Honorars ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin unbegründet. Denn die Klägerin trägt weder vor, dass der Stundensatz des Beklagten überhöht gewesen sei, noch dass er etwa weniger als die abgerechneten Stunden an dem Mandat gearbeitet habe. Dies ist auch nicht sonst ersichtlich.

Aber auch eine Reduzierung des Honorars nach § 3 Abs. 3 BRAGO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Klägerin beruft (NJW 2005, 2142 ff.), betrifft gerade nicht den Fall eines Zeithonorars. Die Notwendigkeit einer Korrektur ergab sich im dortigen Fall vielmehr aus einer hohen Pauschalsumme für eine im Ergebnis vergleichsweise wenig aufwendige Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus dem Leitsatz, in dem es heißt: "Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist." Vorliegend wurde eine solche Vereinbarung jedoch gerade nicht getroffen, sondern ein Zeithonorar verabredet.

Aber auch soweit nach der genannten Entscheidung alle Umstände einschließlich der späteren Entwicklung zu berücksichtigen sind, namentlich die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat, und in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist, erscheint bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars eine Anpassung nicht geboten, und zwar, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, prinzipiell nicht.

Der Bundesgerichtshof wollte seine frühere Rechtsprechung zu reinen Zeithonoraren offenbar auch nicht ändern, da er ausdrücklich auf frühere Entscheidungen Bezug nimmt und bestätigt, dass allein bei zivil- und arbeitsrechtlichen Mandaten das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Missverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreicht.

Weder die Höhe des Stundensatzes noch die Anzahl der abgerechneten Stunden erscheinen vorliegend außergewöhnlich. Dies wäre aber erforderlich für die Notwendigkeit einer Korrektur des Honorars (vgl. hierzu auch BGH NJW 2003, 2386).






LG Berlin:
Beschluss v. 08.05.2008
Az: 27 O 42/08


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