Landgericht Köln:
Urteil vom 18. September 2014
Aktenzeichen: 31 O 225/14

(LG Köln: Urteil v. 18.09.2014, Az.: 31 O 225/14)

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 892,93 EUR zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Namen die Bezeichnung

"anonym1.de" zu führen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich des Unterlassungstenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf eine gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain www.anonym1.de. Im Jahr 1999 gründete er das Internetportal www.anonym1.de, das bis heute besteht. Hierüber können sich insbesondere jung Verwitwete gegenseitig austauschen und Unterstützung finden. Das Portal mit mehreren tausend Mitgliedern ist die älteste und größte Community zu diesem Thema im deutschsprachigen Raum. Zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des Internetportals wurde auf Initiative des Klägers hin am 27.10.2001 der hier beklagte Verein "anonym1.de e.V". gegründet, dessen Vorstandsmitglied der Kläger bis zum Mai 2012 war.

Nachdem der Beklagte und seine Mitglieder das Internetportal zunächst kostenlos hatten nutzen können, insbesondere durch Einbindung des Beklagten mit einem eigenen Bereich (Vereinsdarstellung, vereinsinterne Foren, Anmeldeformular etc.), schlossen die Parteien im August 2003 einen sog. "Community-Vertrag". Dieser schuf eine vertragliche Grundlage für die Einbindung des Beklagten in die Community des Klägers und die Nutzung der Namensrechte des Klägers als Inhaber der Domain www.anonym1.de.

Gem. § 1 Abs. 3 des Vertrages sollte der Beklagte für die Laufzeit des Vertrages das Recht erhalten, die Domain www.anonym1.de und den Namen anonym1.de zusammen mit einem bestimmten Logo sowie das Logo selbst für seine Außendarstellung zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 behielt sich der Kläger das alleinige Recht zur technischen Gestaltung der Webseiten vor. Der Beklagte verfügte selbst über keinerlei Zugangsrechte und konnte daher Änderungen stets nur über den Kläger herbeiführen.

Gem. § 2 Abs. 4 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Besucher der Internet-Community die Gelegenheit haben sollten, die Mitgliedschaft beim Beklagten zu beantragen.

Gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages hatte der Kläger dafür zu sorgen, dass die technischen Kommunikationsmöglichkeiten für Mitglieder des Beklagten erhalten und gepflegt werden. Mitglieder des Beklagten konnten für den Fall, dass sie auch Community Mitglied wurde, was ihnen freistand, besondere Rechte innerhalb der Community wahrnehmen (vgl. Anlage A 25, Seite 8).

Für die Pflege und Erhaltung der vom Kläger bereitgestellten technischen Kommunikationsmöglichkeiten für die Mitglieder des Beklagten sowie zur Abgeltung der bis zum 30.6.2003 entstandenen Kosten für Konzeption, Entwicklung und Ausbau der Community wurde eine monatliche Pauschal-Vergütung in Höhe von 150,00 EUR zuzüglich weiterer Beträge abhängig von der Anzahl der auch in der Community angemeldeten Vereinsmitglieder pro Monat vereinbart (zu den Einzelheiten vgl. § 4 des Vertrages).

Gemäß § 4 Nr. 7 war vereinbart, dass über die Vergütung jährlich neu verhandelt werden können sollte, sofern die beim Beklagten eingehenden Spenden des Vorjahres nicht mindestens eine Höhe von 30 % der Beiträge der in der Community angemeldeten Mitglieder erreichen würde.

Gemäß § 5 Abs. 1 war vereinbart, dass der Kläger dem Beklagten die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich in Rechnung stellen sollte und die Monatsrechnungen jeweils innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig sein sollten.

In § 8 Abs. 4 war geregelt, dass der Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dem Steuerberater des Beklagten zur Prüfung vorgelegt werden sollte und dass der Vertrag als nicht geschlossen gelten sollte, sofern sich herausstellen sollte, dass einzelne Paragraphen oder Punkte die Gemeinnützigkeit des Beklagten gefährden.

Gem. "Ergänzung zum Community-Vertrag" vom Februar 2009 wurde die Vergütung von einem aufwandsorientierten Entgelt in eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Domain, des Logos und der vom Kläger entwickelten Community-Software umgewandelt (zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung vgl. Anlage A1).

Nachdem der Steuerberater des Beklagten die Unbedenklichkeit des Vertrages im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bescheinigt hatte und der Beklagte darauf hin seit 2003 sämtliche vom Kläger gestellten Rechnungen jeweils ohne Beanstandungen gezahlt hatte, stellte er die Zahlungen nach April 2012 ein. Bis dahin hatte der Kläger rund 292.000,00 EUR erhalten. Hintergrund war, dass ein Teil des Vorstandes eine reduzierende Anpassung der Vergütung gemäß § 4 Nr. 7 des Vertrages wünschte und hierüber mit dem Kläger keine Einigung erzielt werden konnte. Zudem herrschte Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob durch die bislang an den Kläger aufgrund des Community-Vertrages geleisteten Zahlungen nicht doch - entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Steuerberaters des Beklagten - die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet sein könnte.

Sowohl der Beklagte als auch der Kläger gaben hierzu jeweils verschiedene Gutachten in Auftrag. Der Kläger beauftragte ohne entsprechenden Vorstandsbeschluss Herrn Rechtsanwalt C3, der dem Kläger wegen der "Beratung wegen Gemeinnützigkeit" mit Rechnung vom 07.03.2012 einen Betrag von 595,00 EUR in Rechnung stellte (vgl. Bl. 7 des Anlagenheftes). Nachdem die Kostenübernahme wegen des eigenmächtigen Vorgehens des Klägers zunächst nicht erfolgte, wurde sodann in der Mitgliederversammlung des Beklagten am 11./12.5.2012 - in der der Kläger seine Vorstandstätigkeiten niederlegte - dennoch beschlossen, dass der Beklagte die Honorarrechnung des Rechtsanwalt C3 übernehmen sollte (vgl. Protokoll Anlage A 4, S. 7). Unter dem 15.05.2012 forderte der Kläger dem Beklagten dementsprechend zur Zahlung auf.

Am 20.5.2012 kündigte der Beklagte den streitgegenständlichen Community-Vertrag fristgerecht zum 31.12.2012.

Im Nachgang auf die Mitgliederversammlung vom Mai 2012 bat der Beklagte Herrn Rechtsanwalt C3, eine entsprechende Rechnung auf den Verein auszustellen, der dies gemäß Schreiben vom 20.6.2012 (vgl. Anlage A 30) unter Hinweis darauf verweigerte, dass er von dem Kläger privat beauftragt worden sei, die Frage der Gemeinnützigkeit zu prüfen, und der Kläger seine Rechnung bereits aus seinem Privatvermögen bezahlt habe. Aus Gründen der Schweigepflicht dürfe er daher auch keinerlei Informationen preisgeben.

Der Beklagte, der bislang davon ausgegangen war, dass der Kläger das Gutachten als Vorstandsmitglied im Namen des Vereins in Auftrag gegeben hatte, lehnte nun die Ausführung des Beschlusses ab. In der Mitgliederversammlung am 03.05.2013 hob der Beklagte den Beschluss förmlich auf und beschloss nunmehr, dass die Rechnung nur zu Zug um Zug gegen Herausgabe der Handakte und Prüfung des Sachverhalts durch Frau Rechtsanwältin I - die hiesige Prozessbevollmächtigte des Beklagten - gezahlt werde sollte und dass der Rechnungsempfänger der Verein sein müsse und die Prüfung ergeben müsse, dass es sich ausschließlich um Vereinsangelegenheiten gehandelt habe.

Eine solche vollständige Akteneinsicht in die Handakte wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten jedoch bis heute nicht gewährt.

Am 14.7.2012 gründete der Kläger den Verein "anonym1.de Stiftung für jung verwitwete e.V.", welcher denselben Zweck erfüllen sollte wie ursprünglich der Beklagte (vgl. Anlage A 24, S. 2).

Breits kurz darauf befand sich ein Forums-Beitrag auf dem streitgegenständlichen Internetportal, in welchem über den neu gegründeten Verein informiert wurde. Dieser Forumsbeitrag wurde zudem am 22.07.2012 per E-Mail an sämtliche Community-Mitglieder und damit auch an eine Vielzahl von Mitgliedern des Beklagten versendet (Anlagen A 23, 24).

Am 05.09.2012 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten mit, dass er ihr die zum Zwecke der Mitgliederverwaltung erteilten Zugangsrechte zur Bearbeitung der Mitglieder-Datenbank entzogen habe (vgl. Anlage A 26). Der Entzug der Zugangsrechte geschah ohne Wissen des Vorstandes.

Zudem musste der Beklagte feststellen, dass der Kläger einen Forums-Beitrag mit einem Link auf dem streitgegenständlichen Internet-Portal online gestellt hatte, über den sich Community-Mitglieder - und damit auch Mitglieder des Beklagten - bei dem vom Kläger gegründeten neuen Verein anmelden konnten und auch die Satzung sowie die Beitragsordnung des neu gegründeten Vereins einsehen konnten.

Mit Schreiben vom 5.9.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung von einer Woche auf, dieses Verhalten abzustellen und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Da der Kläger eine entsprechende Erklärung nicht abgab, kündigte der Beklagte den streitgegenständlichen Community-Vertrag mit Schreiben vom 31.10.2012 fristlos, insbesondere unter Berufung auf das seit Monaten andauernde schlechte persönlichen Auskommen zwischen dem Kläger und dem Vorstand der Beklagten sowie auf die Gründung des Konkurrenz- Vereins und dessen offensiver Bewerbung durch den Kläger auf dem streitgegenständlichen Internetportal (vgl. Anlage A 21).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Logos durch den Beklagten erfolgte über den 31.10.2012 hinaus, wobei Art, Dauer und Umfang der Nutzung unklar sind.

Mit Schreiben vom 05.11.2012 teilte der Kläger - der die fristlose Kündigung für unwirksam hält (s.u.) - dem Beklagten mit, dass er das Internetportal dem Beklagten bis zum Ablauf der regulären Frist am 31.12.2012 zur Verfügung stelle.

Den mehrfachen Aufforderungen seitens des Klägers in der Folgezeit, den Vereinsnamen zu ändern, kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger ist der Ansicht, die fristlose Kündigung vom 31.10.2012 sei nicht gerechtfertigt gewesen, sondern allenfalls ein Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein. Insbesondere sei es bei der Versendung des Forumsbeitrages via E-Mail an die Community-Mitglieder keineswegs um eine gezielte Ansprache der Vereinsmitglieder des Beklagten und den Versuch der Abwerbung der Mitglieder des Beklagten bzw. eine Aufforderung zum Austritt aus dem beklagten Verein gegangen. Folglich sei auch auf dem Community-Vertrag beruhende Rechnung für den Monat November 2012 in Höhe von 3.553,94 EUR seitens des Beklagten zu zahlen. Selbst wenn die Kündigung wirksam gewesen sei, so schulde der Beklagte für den Monat November den geltend gemachten Betrag in Form einer Nutzungsentschädigung, insbesondere da der Beklagte und dessen Mitglieder das Internetportal mit all seinen Funktionen auch im Monat November genutzt hätten bzw. hätten benutzen können.

Die Frage, ob durch die Zahlungen an den Kläger die Gemeinnützigkeit des Beklagten gefährdet worden sein könnte, sei irrelevant in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig über zehn Jahre hinweg die geforderten Rechnungsbeträge stets gezahlt habe und ihm auch fortlaufend eine Freistellung vom Finanzamt bescheinigt worden sei.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 595,00 EUR ergebe sich aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom Mai 2012.

Der Unterlassungsanspruch sei ebenfalls begründet, da das Recht zur Nutzung der Bezeichnung anonym1.de, welches § 1 Abs. 3 des Community-Vertrages dem Beklagten einräume, durch die Vertragsbeendigung weggefallen sei.

Nachdem der Kläger bereits im Oktober 2012 vor der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln zunächst erfolgreich noch ausstehende Rechnungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2012 eingeklagt hat (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 26.09.2013, Az.: 22 O 240/13, Anlage A 13), hat er am 25.11.2013 die hiesige Klage erhoben wegen der bis dahin trotz mehrfacher Mahnungen nicht erfolgten Begleichung der Rechnungen für die Monate Juli bis einschließlich November 2012, welche dem Beklagten unstreitig allesamt jeweils am Tag der Rechnungserstellung per E-Mail übersandt worden waren. So hat der Beklagte mit E-Mail vom 17.07.2012 die Rechnung für den Monat Juli 2012 vom selben Tag über einen Betrag von 4.121,39 EUR (vgl. Bl. 88 d.A.) erhalten, mit E-Mail vom 02.08.2012 die Rechnung für den Monat August 2012 vom selben Tag über einen Betrag von 3.553,94 EUR (vgl. Bl. 86 d.A.), mit E-Mail vom 10.09.2012 die Rechnung für den Monat September 2012 vom selben Tag über einen Betrag von 3.553,94 EUR (vgl. Bl. 87 d.A.) und mit E-Mail vom 29.10.2012 die Rechnungen für den Monat Oktober 2012 vom selben Tag über einen Betrag von 4.121,39 EUR und für den Monat November 2012 vom 10.11.2012 über einen Betrag von 3.553,94 EUR (vgl. Bl. 88 d.A.).

Der Kläger hat daher ursprünglich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.499,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 4.121,39 EUR seit dem 16.7.2012,

aus 3.553,94 EUR seit dem 16.8.2012,

aus 3.553,94 EUR seit dem 15.9.2012,

aus 4.121,39 EUR seit dem 1.11.2012,

aus 3.553,94 EUR seit dem 16.11.2012 und

aus 595,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Am 26.11.2013 ging bei dem Kläger eine Zahlung in Höhe von 15.350,66 EUR ein, welche der Summe der Rechnungsbeträge aus den Rechnungen Juli bis einschließlich Oktober 2012 entspricht.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 hat der Kläger zunächst unter vorrangiger Verrechnung auf die Zinsen in Höhe von 912,69 EUR den Rechtsstreit in Höhe von 14.437,97 EUR für teilweise erledigt erklärt und die Klage um einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung "anonym1.de" erweitert. Nach dem gerichtlichen Hinweis dahingehend, dass die Erledigungserklärung mangels Rechtshängigkeit ins Leere geht (vgl. Bl. 9 d.A.) und in der Zahlung des Beklagten eine Bestimmung der Leistung zu sehen ist, die eine Verrechnung auf die Zinsen ausschließt (vgl. Bl. 20 d.A.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2014 im Umfang der Erledigungserklärung die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.061,63 EUR (= 3.553,94 EUR Rechnung Nov. 2012 + 595,00 EUR Rechtsanwaltskosten + 912,69 EUR Zinsen) zu zahlen,

2.

- wie erkannt -

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, sein Name "anonym1.de e.V." sei gemäß §§ 12, 57 Abs. 2 BGB geschützt, zumal er seinen Namen schon seit seiner Gründung am 27.10.2001 und damit seit weit vor Abschluss des Community-Vertrages im August 2003 trage.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers könne schon deshalb nicht mehr bestehen, da durch die überhöhten Zahlungen an den Kläger in der Vergangenheit die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet gewesen sei und der Community-Vertrag daher gem. § 8 Abs. 4 ex tunc unwirksam sei. Im Rahmen der hierdurch erforderlichen Rückabwicklung sei vielmehr vom Kläger die Vergütung unter Abzug der erbrachten Aufwendungen auszukehren, wobei der Rückzahlungsbetrag die seitens des Klägers geltend gemachten Beträge übersteige.

Die fristlose Kündigung sei insbesondere deshalb gerechtfertigt gewesen, weil es dem Kläger bei der Versendung des Forumsbeitrages an die Vereins-Mitglieder insbesondere um die Abwerbung der Mitglieder des Beklagten über das streitgegenständliche Internetportal gegangen sei, was ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist für den Beklagten unzumutbar gemacht habe.

Der Beklagte ist der Ansicht, auch eine Nutzungsentschädigung komme nicht in Betracht. Das streitgegenständliche Internetportal des Klägers sei über den 31.10.2012 nur deshalb weiter benutzt worden, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Zugangsrechte verfügt habe, um auf das Verhalten der Mitglieder Einfluss nehmen zu können bzw. die Nutzung des Communitybereichs zu untersagen. Insbesondere nach der eigenmächtigen Entziehung der Zugangsrechte habe dies ausschließlich in den Händen des Klägers selbst gelegen. Nur dieser habe die Möglichkeit besessen, die Homepage offline zu stellen bzw. die Bereiche des Portals zu schließen, welche eine Kostentragungspflicht nach dem Community Vertrag auslösten. Dies habe er nicht getan.

Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, die Nutzung der Bezeichnung anonym1.de erfolgte deshalb zu Recht, da durch den Vertrag nur die Nutzung der Bezeichnung anonym1.de im Zusammenhang mit dem Logo untersagt sei, nicht aber die isolierte Nutzung der Bezeichnung anonym1.de.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

1.

a.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 892,93 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 , 288 Abs. 1BGB.

Der Beklagte ist mit der Begleichung der Rechnung für den Monat Juli 2012 vom 17.07.2012 seit dem 01.08.2012 in Verzug. Der Beklagte hat nicht bestritten, die Rechnung am 17.07.2012 per E-Mail vom Kläger erhalten zu haben. Gem. § 5 Abs. 1 des Communiy-Vertrages sollten die Monatsrechnungen jeweils innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig sein, also vorliegend am 01.08.2012. Das Fälligkeitsdatum entspricht dem Datum des Verzugeintrittes, da eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich war. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 4.121,39 EUR war damit für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung am 26.11.2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was einem Zinsbetrag von 265,47 EUR entspricht.

Der Beklagte ist mit der Begleichung der Rechnung für den Monat August 2012 vom 02.08.2012 seit dem 17.08.2012 in Verzug. Der Beklagte hat nicht bestritten, die Rechnung am 02.08.2012 per E-Mail vom Kläger erhalten zu haben. Gem. § 5 Abs. 1 des Communiy-Vertrages sollten die Monatsrechnungen jeweils innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig sein, also vorliegend am 17.08.2012. Das Fälligkeitsdatum entspricht dem Datum des Verzugeintrittes, da eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich war. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 3.553,94 EUR war damit für die Zeit vom 17.08.2012 bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung am 26.11.2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was einem Zinsbetrag von 220,96 EUR entspricht.

Der Beklagte ist mit der Begleichung der Rechnung für den Monat September 2012 vom 10.09.2012 seit dem 25.09.2012 in Verzug. Der Beklagte hat nicht bestritten, die Rechnung am 10.09.2012 per E-Mail vom Kläger erhalten zu haben. Gem. § 5 Abs. 1 des Communiy-Vertrages sollten die Monatsrechnungen jeweils innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig sein, also vorliegend am 25.09.2012. Das Fälligkeitsdatum entspricht dem Datum des Verzugeintrittes, da eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich war. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 3.553,94 EUR war damit für die Zeit vom 25.09.2012 bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung am 26.11.2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was einem Zinsbetrag von 201,57 EUR entspricht.

Der Beklagte ist mit der Begleichung der Rechnung für den Monat Oktober 2012 vom 29.10.2012 seit dem 14.11.2012 in Verzug. Der Beklagte hat nicht bestritten, die Rechnung am 29.10.2012 per E-Mail vom Kläger erhalten zu haben. Gem. § 5 Abs. 1 des Communiy-Vertrages sollten die Monatsrechnungen jeweils innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig sein, also vorliegend am 14.11.2012. Das Fälligkeitsdatum entspricht dem Datum des Verzugeintrittes, da eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich war. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 4.121,39 EUR war damit für die Zeit vom 14.11.2012 bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung am 26.11.2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was einem Zinsbetrag von 204,93 EUR entspricht.

In der Summe ergibt sich damit der tenorierte Zahlbetrag von 892,93 EUR (= 265,47 EUR + 220,96 EUR + 201,57 EUR + 204,93 EUR). Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

b.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung i.H.v. 3.553,94 EUR unter Bezugnahme auf den sog. "Communitiy-Vertrag" vom August 2003 gem. Rechnung für den Monat November 2012 vom 10.11.2012 (vgl. Bl. 12 des Anlagenhefts) kommt nicht in Betracht.

Es kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben, ob der Vertrag möglicherweise wegen Gefährdung der Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 8 Abs. 4 des Community-Vertrages als von Anfang an unwirksam zu betrachten ist und ein vertraglicher Vergütungsanspruch daher schon an einer fehlenden vertraglichen Grundlage scheitert. Denn selbst unterstellt, der Vertrag wäre wirksam, wäre er jedenfalls durch die fristlose Kündigung vom 31.10.2012 wirksam gekündigt worden gemäß § 314 BGB, so dass ein Vergütungsanspruch für den Monat November schon deshalb ausscheidet.

Gemäß § 314 Absatz 1 S. 1 BGB kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Dauerschuldverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gemäß § 314 Absatz 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Hier war die Zusammenarbeit mit dem Kläger auf Basis des Community-Vertrages dem Beklagten nicht mehr zumutbar. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Klägers nach der Niederlegung seines Amtes als Vorstandsvorsitzender.

So hat der Kläger im September 2012 nicht nur einer Mitarbeiterin des Beklagten Zugangsrechte zur Mitglieder-Datenbank nach eigenem Belieben ohne Wissen des Vorstandes entzogen (vgl. Anlage A 26, email-Verkehr), sondern auch auf dem Internetportal www.anonym1.de in einem Forums-Beitrag offensiv für den von ihm Mitte Juli 2012 gegründeten Konkurrenzverein unter Hinweis auf dessen Satzung und Beitragsordnung geworben und dort Anmeldemöglichkeiten für die Community-Mitglieder zur Verfügung gestellt.

Hierdurch hat der Kläger seine Treuepflichten aus dem streitgegenständlichen Community-Vertrag massiv verletzt. Denn gem. § 2 Abs. 4 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Besucher der Internet-Community die Gelegenheit haben sollten, die Mitgliedschaft beim Beklagten zu beantragen. Gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages hatte der Kläger dafür zu sorgen, dass die technischen Kommunikationsmöglichkeiten für Mitglieder des Beklagten erhalten und gepflegt werden.

Hieraus ergibt sich, dass von den Parteien eine enge Verknüpfung zwischen der vom Kläger geschaffenen und betreuten Community und dem darin eingebundenen Beklagten Verein und dessen Mitgliedern gewollt war, zumal dieser ja gerade dazu geschaffen worden war, um das Internetportal zu finanzieren. Das Angebot einer Mitgliedschaft bei einem Konkurrenzverein verstößt demnach naturgemäß gegen die ursprüngliche Intention des Community-Vertrages.

c.

Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung i.H.v. 3.553,94 EUR für den Monat November 2012 gem. §§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt, 818 Abs. 1, 2 BGB.

Ein Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Internetportals über die genannten bereicherungsrechtlichen Vorschriften scheitert an § 814 BGB. Hiernach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Mit der außerordentlichen Kündigung vom 31.10.2012 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Leistungserbringung durch den Kläger kein Interesse mehr hat. Der Kläger wusste demnach, dass er dem Beklagten keinerlei Leistung über den 31.10.2012 hinaus schuldete. Der Kläger hat jedoch in Kenntnis seiner Nichtschuld über den 31.10.2012 hinaus das Portal dem Beklagten und seinen Mitgliedern weiterhin zur Verfügung gestellt. Dies konnte der Beklagte auch nicht verhindern, denn nachdem der Kläger im September 2012 der Mitarbeiterin des Beklagten die Zugangsrechte für die Mitglieder-Datenbank entzogen hatte, war der Kläger unstreitig wieder alleiniger Inhaber sämtlicher, das streitgegenständliche Internetportal betreffende, Zugangsrechte. Demnach lag es allein in seiner Hand, dem Beklagten und dessen Mitglieder von einer Nutzung auszuschließen.

Ob daneben ein Fall einer aufgedrängten Bereicherung vorliegt oder ein Anspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers gem. § 242 BGB ausgeschlossen ist, kann daher offen bleiben.

Ein Anspruch auf Wertersatz für die unstreitige Nutzung des Logos scheitert an der nicht ausreichenden Substantiierung auf Klägerseite.

Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der vertragliche Vergütungsanspruch ausweislich der Ergänzung zum Community-Vertrag vom Februar 2009 als eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Domain, des Logos und der Nutzung der Community-Software darstellte. Unabhängig davon, wie im Hinblick darauf eine dem Beklagten zurechenbare weitere Nutzung des Logos zu gewichten wäre, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, wann genau, wie und in welchem Umfang das streitgegenständliche Logo überhaupt benutzt worden sein soll.

d.

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 595,00 EUR gemäß Rechnung vom 7.3.2012 scheidet ebenfalls aus.

Ausweislich des Schreibens von Rechtsanwalt C3 vom 20.6.2012 hat der Kläger das Gutachten als im eigenen Namen und nicht in Vertretung für den Beklagten in Auftrag gegeben (vgl. Anlage A 30) und ist daher gegenüber Rechtsanwalt C3 selbst Kostenschuldner bezüglich der Rechnung vom 07.03.2012 (vgl. Bl. 7 des Anlagenheftes).

Eine Pflicht des Beklagten, für diese Kosten einzustehen, lässt sich weder aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11./12.05.2012 (Anlage A 4, Seite 44), noch aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.05.2013 entnehmen (Anlage A 31, Seite 167).

Zwar hatte der Beklagte in der Mitgliederversammlung vom 11./12.05.2012 zunächst beschlossen, dass die streitgegenständliche Honorarrechnung von ihm übernommen werden sollte. An diesen Beschluss ist der Beklagte jedoch nicht gebunden, denn dieser Beschluss wurde in der nächsten Mitgliederversammlung vom 03.05.2013 wieder aufgehoben und es wurde stattdessen beschlossen, dass die Rechnung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Handakte und Prüfung des Sachverhalts durch die hiesige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gezahlt werde sollte und dass der Rechnungsempfänger der Verein sein müsse und die Prüfung ergeben müsse, dass es sich ausschließlich um Vereinsangelegenheiten gehandelt habe. Von der Wirksamkeit dieses Beschlusses ist auszugehen.

Eine eventuelle Nichtigkeit dieses Beschlusses - insbesondere was die Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses angeht - hätte der Kläger nach Ausschöpfung etwaiger vereinsinterner Rechtsbehelfe durch Erhebung einer Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten geltend machen müssen (vgl. BGH NJW 2008, 69). Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass auch offen bleiben kann, ob ein solcher Anspruch vorliegend nicht ohnehin verwirkt wäre, denn das Recht, die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend zu machen, kann bereits nach sechs Monaten verwirkt sein (vgl. Palandt-Ellenberger , BGB, 72. Aufl. 2013, § 32, Rn. 11 m.w.N.).

Die Bedingungen des neuen, die ursprüngliche Entscheidung abändernden Beschlusses sind vom Kläger nicht erfüllt worden, denn unstreitig hat der Kläger bzw. dessen Anwalt bislang keine vollständige Akteneinsicht gewährt.

2.

Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte es unterlässt, die Bezeichnung "anonym1.de" in seinem Namen zu führen gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

Dadurch, dass der Beklagte in seinem Namen nach wie vor die Bezeichnung anonym1.de führt, verstößt er gegen § 15 Abs. 2 MarkenG. Hiernach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG sind als geschäftliche Bezeichnungen unter anderem Unternehmenskennzeichen geschützt. Gemäß § 5 Abs. 2 sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden.

Die Internetdomain www.anonym1.de, deren Inhaber der Kläger ist, stellt eine solche schutzfähige besondere Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG dar. Auch die Internetdomain kann als besondere Bezeichnung fungieren, wenn sie vom Verkehr nicht als bloße Adresse verstanden wird, der Domain-Name für eine aktive Webseite im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig benutzt wird und über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 15, Rn. 29, 43 - 46). Aufgrund der unstreitigen langjährigen Bekanntheit des Dienstleistungsangebote auf der Internetseite www.anonym1.de, deren Schwerpunkt auf der Zurverfügungstellung eines Forums für verwitwete Personen liegt, ist auch davon auszugehen, dass der Verkehr die Bezeichnung www.anonym1.de nicht als bloße Adressbezeichnung versteht, sondern als Herkunftshinweis auf die vom Kläger dort angebotenen Dienstleistungen. Damit wird der streitgegenständliche Domain-Name für eine aktive Webseite im geschäftlichen Verkehr auch kennzeichenmäßig benutzt. Als Inhaber der Domain verfügt der Kläger auch über die nötige Befugnis zur Nutzung der Domain.

Die erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Domain www.anonym1.de ist ebenfalls zu bejahen. Zwar ist die Bezeichnung "anonym1.de" von Hause aus überwiegend nur beschreibend, der Bezeichnung ist jedoch aufgrund der unstreitigen langjährigen Verwendung von über zehn Jahren und der Bekanntheit in den einschlägigen Verkehrskreisen zumindest eine gewisse Kennzeichnungskraft nicht abzusprechen.

Der Kläger hat auch die prioritätsälteren Rechte an der streitgegenständlichen Bezeichnung gem. § 6 MarkenG. Für die Priorität gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG kommt es auf die Benutzungsaufnahme an. Notwendig ist die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Unstreitig betreibt der Kläger das Internetportal www.anonym1.de seit 1999. Der beklagte Verein existiert erst seit Herbst 2001.

Die Führung der Bezeichnung "anonym1.de" im Namen des Beklagten stellt auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um einen gemeinnützigen Verein, jedoch zeigt gerade der Abschluss des streitgegenständlichen Community-Vertrages, dass der Verein nach außen hin zumindest auch im geschäftlichen Verkehr tätig ist.

Die erforderliche kennzeichenmäßige Benutzungshandlung ist darin zu sehen, dass der Beklagte die Bezeichnung gerade auch als Hinweis auf das Internetportal des Klägers www.anonym1.de trägt, zu dessen finanzieller Unterstützung er gegründet wurde.

Die Verwendung der Bezeichnung anonym1.de durch den Beklagten erfolgt auch mittlerweile unbefugt.

Nachdem der Verein die Befugnis zur Benutzung der Bezeichnung anonym1.de zunächst aus einer konkludenten Gestattung seitens des Klägers ableitete, auf dessen Initiative hin und durch dessen maßgebliche Beteiligung in der Besetzung des Postens des Vorstandsvorsitzenden der Verein überhaupt erst gegründet wurde, ergab sich die Befugnis des beklagten Vereins seit 2003 aus § 1 Ziffer 3 des streitgegenständlichen Community-Vertrages vom August 2003.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 1 Abs. 3 des Vertrages auch nicht dahingehend auszulegen, dass nur die Gestattung der Verwendung des Namens anonym1.de zusammen mit dem Logo Gegenstand der Gestattung gewesen ist. Die erforderliche Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass ein solches, lediglich an dem Wortlaut haftendes Verständnis nicht dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entspricht.

Nach der Zielsetzung des Vertrages sollten hierin die Modalitäten der Einbindung des Beklagten in die Community geklärt werden. In diesem Zusammenhang wurde in § 1 Abs. 3 geregelt, dass der Beklagte "die Domain www.anonym1.de, den Namen anonym1.de zusammen mit dem Logo und das Logo selbst" für seine Außendarstellung verwenden können sollte. Allein nach dem Wortlaut wäre tatsächlich nur eine Verwendung des Namens anonym1.de zusammen mit dem Logo Gegenstand des Vertrages gewesen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dem Vertrag offensichtlich eine vertragliche Grundlage für sämtliche Fragen rund um die Namensnutzung schaffen wollten. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Kläger nur eine Regelung der Nutzung des Namens anonym1.de im Zusammenhang mit dem Logo hätte regeln wollen, nicht aber eine Nutzung des Namens ohne Logo.

Durch die fristlose Kündigung des Community Vertrages zum 31.10.2012 (vgl. oben unter Ziffer I 1. b) ist die gemäß § 1 Abs. 3 eingeräumte Gestattung, den Namen "anonym1.de" zu verwenden, jedoch entfallen.

Selbst wenn der Verein anlässlich seiner Gründung im Herbst 2001 daneben ein eigenständiges Namensrecht gem. §§ 12, 57 Abs. 2 BGB erworben hätte, wäre dieses jedenfalls prioritätsjünger. Denn § 6 MarkenG gilt nicht nur für die Kollision mit den Marken des § 4 und den geschäftlichen Bezeichnungen des § 5, sondern - wie der Hinweis auf § 13 zeigt - auch für alle sonstigen Rechte, sofern Kollisionen mit ihnen vorliegen können (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Auflage 2010, § 6, Rn 9). Gemäß § 1 3 Abs. 2 MarkenG gehören zu den sonstigen Rechten auch Namensrechte.

Die Verwendung der Bezeichnung "anonym1.de" im Namen des Beklagten führt zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien, dem Grad der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, die eine Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände erfordert (vgl. BGH GRUR 1997,468 - NetCom; BGH GRUR 1999, 492 - Altberliner).

Die erforderliche Zeichenähnlichkeit ist zu bejahen. Auch wenn der Beklagte nur einen Teil des Domainnamens, diesen aber identisch, verwendet, so ist dem Verkehr bewusst, dass mit "anonym1.de" auf die Domain www.anonym1.de hingewiesen werden soll.

Dadurch, dass beide Parteien ähnliche bis identische Dienstleistungen für verwitwete Personen anbieten, ist die erforderliche Branchennähe ebenfalls zu bejahen.

Die von Hause aus wohl geringe Kennzeichnungskraft der Bezeichnung anonym1.de (s.o.) ist durch die unstreitige Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen als gesteigert zu betrachten, so dass von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Kosten der teilweisen Klagerücknahme sind gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass - wie hier - der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 25.11.2013 befand sich der Beklagte mit der Zahlung der Rechnungen für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2012 in Verzug (vgl. oben unter Ziffer I 1. A). Befindet sich der Beklagte im Verzug, entspricht es billigem Ermessen, ihm auch die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 269, Rn. 16).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2014 geben keine Veranlassung, von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen. Insbesondere bieten Sie keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.

Streitwert: bis zum 17.01.2014 19.499,60 EUR

vom 18.01.2014 bis zum 11.03.2014 25.499,60 EUR

(= 19.499,60 EUR Zahlung, 6.000,00 EUR Unterlassung)

ab dem 12.03.2014 11.061,63 EUR

(= 5.061,63 EUR Zahlung, 6.000,00 EUR Unterlassung)






LG Köln:
Urteil v. 18.09.2014
Az: 31 O 225/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b7590e62f2a3/LG-Koeln_Urteil_vom_18-September-2014_Az_31-O-225-14


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