Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Januar 2001
Aktenzeichen: I-15 U 144/00

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.01.2001, Az.: I-15 U 144/00)

Tenor

Die Berufung gegen das am 12. April 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Davon ausgenommen sind die durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von

11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Alle Sicherheitsleistungen können auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Computersoftware. Sie vertreibt insbesondere das Telefonbuch "D-Info 99" auf CD-Rom. Auf der CD-Rom befinden sich über 36 Millionen aktuelle Teilnehmerdaten. Die Beklagte erwarb die Daten von der Streithelferin. Eine Eintragung auf der CD-Rom lautet wie folgt:

"I. GmbH K. B. Arzt

..."

Die Klägerin bietet die Durchführung ärztlicher Leistungen unter der Geschäftsbezeichnung "I. GmbH" an. Mit Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 19.7.1999 forderte die Klägerin die Beklagte auf, es ab sofort - vertragsstrafenbewehrt - zu unterlassen, über Telefon-CD zu verbreiten und den Eindruck zu erwecken, daß sich die I. GmbH in Konkurs befinde. Daraufhin meldete sich für die Beklagte ihr rechtsanwaltlicher Vertreter mit dem nachfolgend wiedergegebenen Telefax vom 21.7.1999:

"Wir vertreten die T. AG,. Unsere Mandantin verpflichtet sich gegenüber dem I. GmbH - verbindlich jedoch ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig - es zukünftig zu unterlassen, die Telefonbuch CD-Rom "D-Info 99" mit dem Eintrag "I. GmbH i.K. B., Arzt, Hannover Telnr:" zu vertreiben und für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe von DM 5.000,00 an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen."

Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagten mit einstweiliger Verfügung untersagt worden, die Eintragung über CD-Rom weiter zu verbreiten.

Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin vorgetragen, in dem Eintrag werde das Kürzel "i.K." vom durchschnittlichen Empfänger dahin verstanden, daß sie in Konkurs gefallen sei. Der Eintrag sei daher in besonderem Maße geeignet, ihren Kredit zu gefährden und sonstige Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen. Wiederholungsgefahr werde auch nicht durch die Unterlassungserklärung vom 21.7.1999 ausgeschlossen, weil diese nur bedingt abgegeben worden sei und Zweifel an der Ernstlichkeit bestünden.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel

zu unterlassen

folgenden Eintrag über die Telefon-CD-ROM zu verbreiten:

"I. GmbH i.K. B."

wie zum Beispiel in der von der Beklagten herausgegebenen Telefon-CD,

"T. D-Info, Adress- und Telekommunikationsauskunft, über 36 Millionen aktuelle Teilnehmerdaten 99, Tarife, Dienste, Routenplaner, Telefonauskunft, inklusive 30,00 DM Telefon-Startguthaben ...*, *... für Neukunden von D2 Privat Arcor, für Windows 95, Windows 98 und Windows NT, Datenbestand: 07.05.1999"

geschehen,

2. Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang die Beklagte Telefon-CD-ROM in den Verkehr gebracht hat, wie z.B. durch Verkauf, Kommissionierung, unentgeltliche Weitergabe oder sonstiges mit dem Eintrag "I. GmbHi. K. B.". Dies unter Angabe der Gesamtauflagen sowie der Werbeaufwendungen,

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I 1.) beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Klägerin gehe es in dem Rechtsstreit nicht um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, sondern um das sittenwidrige Ausschlachten von Gewerbetreibenden anläßlich eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs. Sie, die Beklagte, sei nicht in der Lage und es könne von ihr auch nicht verlangt werden, die Richtigkeit der 35 Millionen Teilnehmerdaten zu überprüfen.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang des Unterlassungsantrags stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch zu, weil die Eintragung als rechtswidrige Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs der Klägerin anzusehen sei. Die Eintragung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, was - unstreitig - nicht den Tatsachen entspreche. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil sich bei Würdigung aller Umstände nicht der eindeutige Wille der Beklagten feststellen lasse, die streitgegenständliche CD-Rom nicht mehr zu vertreiben. Dafür spreche das Verhalten der Beklagten, die Aushändigung der Originalurkunde nach Abgabe der Verpflichtungserklärung von der Zusendung einer Vollmachtsurkunde abhängig zu machen, und der Umstand, daß die Beklagte trotz Aufforderung die einstweilige Verfügung nicht anerkannt habe. Die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung seien hingegen mangels Verschulden der Beklagten nicht gegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs weiter. Sie meint, die Klage sei bereits wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unzulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Angabe "GmbHi.K." vermuten würden, die Klägerin befände sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder gar in Konkurs. Auch eine Störerhaftung der Beklagten sei zu Unrecht bejaht worden.

Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit in der zweiten Instanz auf seiten der Beklagten beigetreten ist, ist gleichfalls der Ansicht, daß der Angabe "i.K.", die noch nicht einmal in "Alleinstellung" verwendet worden sei, nicht die Behauptung zu entnehmen sei, daß sich die Klägerin in Konkurs befinde. Mit dieser Angabe habe sie, die Streithelferin, nichts anderes getan und nichts anderes tun wollen, als den Vornamen - abgekürzt durch die Initiale - des Herrn B. mitzuteilen. Wie spätere Recherchen ergeben hätten, laute der Vorname des Herrn B. "I. K.".

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Abkürzung "i.K." werde auch für "in Konkurs" verwendet und könne deshalb entsprechend verstanden werden. Die Grundsätze der wettbewerblichen Störerhaftung griffen nicht, weil kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die beigezogenen Akte aus dem Verfügungsverfahren LG Düsseldorf 8 O 265/99 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist nicht rechtsmißbräuchlich erhoben worden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs auch auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, die - wie hier - keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch betreffen und auf die infolgedessen die Bestimmung des § 13 Abs. 5 UWG jedenfalls keine unmittelbare Anwendung finden kann. Denn selbst wenn dies zugunsten der Beklagten zu bejahen wäre, würde es hier doch an den dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen fehlen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs darin, daß zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten (BGH, WM 2000, 2198, vgl. auch BGH, WM 2000, 2203 und allgemein: Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 13 UWG, Rn. 46, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es sind nicht von mehreren konzernmäßig verbundenen Gläubigern bei mehreren Gerichten Klagen gegen ein- und denselben Schuldner erhoben worden. Vielmehr ist auf der Klägerseite allein die Klägerin aufgetreten. Diese hat gegen die Beklagte und mehrere andere Herausgeber des Telefonbuchs auf CD-Rom, die gleichfalls ihre Datensätze von der Streithelferin erworben hatten, Klage vor unterschiedlichen Gerichten erhoben. Darin liegt kein Rechtsmißbrauch. Auch der Umstand, daß die Klägerin eine Vielzahl von Unternehmen des Einzelhandels, an die die CD-Roms geliefert worden sind, in dieser Sache abgemahnt hat, ist jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Verfahren, in dem es um die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen den Herausgeber des Telefonbuchs auf CD-Rom und damit um die "Quelle" geht, nicht als rechtsmißbräuchlich zu werten.

Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin und die mit ihr zusammenwirkende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mißbrauchten ihre Klagebefugnis als selbständige Erwerbsquelle, greift nicht durch. Ein solcher Vorwurf kann gegenüber Verbänden in Betracht kommen, die vorgeben, mit einer Verbandsklage - die etwa unter Berufung auf die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 UWG eingeräumte Klagebefugnis erhoben wird - Interessen der Allgemeinheit zu vertreten, tatsächlich aber allein oder vor allem im wirtschaftlichen Interesse ihrer Mitglieder, Mitarbeiter oder anderer dem Verband nahe stehender Personen tätig werden, wie dies in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH aufgrund der vor Inkrafttreten des UWGÄndG vom 25.7.1994 bestehenden Rechtslage im Hinblick auf einen sog. Wettbewerbsverein zu prüfen war (vgl. im einzelnen: BGH, GRUR 1990, 282, 285 f. - Wettbewerbsverein IV). Hier kann ein solcher Fall aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin Klage nicht in fremdem, sondern in eigenem Interesse erhoben hat. Ihr kann deshalb auch nicht als rechtsmißbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis zum Vorwurf gemacht werden, eigene immaterielle und wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.

II.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt (§ 543 Abs. 1 ZPO), daß der die Klägerin betreffende Eintrag in dem von der Beklagten herausgegebenen Telefonbuch auf CD-Rom dahin zu verstehen ist, daß sich die Klägerin in Konkurs befindet und der Klägerin deshalb der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch zusteht, §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB analog.

1.) Bei der Frage, wie eine nach § 824 BGB beanstandete Angabe zu verstehen ist, kommt es auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers an (BGH, WM 1969, 915, 916; VersR 1988, 1182, 1183). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 UWG muß, wer mißverständliche oder mehrdeutige Angaben macht, regelmäßig auch die ihm ungünstige Verständnismöglichkeit gegen sich gelten lassen. Es genügt, wenn ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe in einem Sinne versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht (BGH, GRUR 1992, 66, 67 - Königl.-Bayerische Weisse -, m.w.N.). Dieser Beurteilungsmaßstab ist - entsprechend - auch bei der Anwendung von § 824 BGB anzulegen.

Nach diesen Grundsätzen ist dem beanstandeten Eintrag die Aussage zu entnehmen, daß sich die Klägerin in Konkurs befindet. Denn jedenfalls ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der unbefangenen Durchschnittsleser eines Telefonbuchs versteht - bei Gesamtbetrachtung des Eintrags - die sich an den Teil "I. GmbH" anschließende Buchstabenfolge "i.K." als Abkürzung für die ausgeschriebene Wortfolge "in Konkurs". Das ergibt sich zum einen daraus, daß das "i." entsprechend der Präposition "in" klein geschrieben und das "K" entsprechend dem Substantiv "Konkurs" groß geschrieben ist und zudem zwischen der "GmbH" und dem "i." keine Leerstelle besteht, so daß "i.K." der GmbH und nicht etwa dem nachfolgenden Namen "B." zugeordnet wird. Zum anderen spricht für dieses Verständnis die erhöhte Aufmerksamkeit, die einer GmbH aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung im Vergleich zu Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften, die für Geschäftsschulden auch mit ihrem persönlichen Vermögen einstehen müssen, entgegengebracht wird, und die das Augenmerk auch auf unmittelbar an den Rechtsformzusatz "GmbH" anschließende Abkürzungen - zumindest bei einem nicht ganz unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - lenkt. Unter diesem Blickwinkel liegt es nahe, die Abkürzung "i.K." als "in Konkurs" zu verstehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß für den einen oder anderen Leser, der "i.K." als einen Hinweis auf "in Konkurs" liest, das Auslassen der Leerstelle zwischen "GmbH" und "i.K." und vielleicht auch der nachfolgende Name "B." auf einen Druckfehler hindeuten wird. Denn das Verständnis der Abkürzung "i.K." als "in Konkurs" wird dadurch nicht in Frage gestellt. Im übrigen gehen - wie dargelegt - Mißverständlichkeiten und Mehrdeutigkeiten grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Daß, worauf die Streithelferin hinweist, die Abkürzung "i.K." im "Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache" von Kirchner, 3. Aufl., 1983, nicht aufgeführt ist und auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Verwendung einer Abkürzung "i.K." besteht, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn für die Beurteilung des Aussagegehalts der Eintragung kommt es nicht auf das Verständnis von Juristen oder gesetzliche Pflichten an, sondern allein auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers eines Telefonbuchs.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Meinungsumfrage) zum Aussagegehalt der beanstandeten Eintragung bedarf es nicht, weil die Mitglieder des erkennenden Senats zu dem angesprochenen Verkehrskreis (Leser von Telefonbüchern) gehören und sich das Gericht deshalb in der Lage sieht, die dafür erforderliche Bewertung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrungen zu treffen (BGH, VersR 1988, 1182, 1183; vgl. auch BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH, NJW 2000, 588, 589 - Last Minute [jeweils zu § 3 UWG]).

2.) Die Behauptung, daß "sich die Beklagte in Konkurs befindet" bzw. über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, entspricht nicht der Wahrheit. Sie ist zudem geeignet, den Kredit der Beklagten zu gefährden oder sonstige Nachteile für ihren Erwerb oder ihr Fortkommen herbeizuführen, § 824 Abs. 1 BGB.

3.) Die Beklagte ist für den Eintrag verantwortlich. Den Ausführungen der Beklagten und der Streithelferin, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte nicht als "Störer" anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur eingeschränkten Verantwortlichkeit von Herausgebern von Telefonbüchern für wettbewerbsrechtswidrige Eintragungen und von Presseunternehmen für wettbewerbsrechtswidrige Anzeigen geht fehl, weil die Beklagte hier nicht für Angaben eines Dritten in Mithaftung genommen werden soll, sondern allein ihre Verantwortung für eigene Angaben respektive Schreibfehler in Rede steht.

Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besteht eine Prüfungspflicht des Verlegers bei Entgegennahme von Anzeigenaufträgen hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nur in bezug auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße (BGHZ 59, 76, 79 ff.; MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 824 BGB, Rn. 73). Auch der Herausgeber von Telefonbüchern, der neben dem kostenfreien Grundeintrag des Anschlußinhabers zusätzlich entgeltliche Einträge unter einem vom Anschlußinhaber gewählten "Suchwort" anbietet, kann für eine kennzeichenrechtswidrige oder irreführende Verwendung des Suchbegriffs wettbewerbsrechtlich nur (mit-)verantwortlich sein, wenn der Verletzungstatbestand augenfällig und die fehlende Berechtigung rasch und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen ist (BGH, GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, daß für eine Zeitungsanzeige primär der Aufgebende und für den Eintrag im Telefonbuch der Anschlußinhaber verantwortlich ist, weil die Angaben von diesem stammen. Im Hinblick auf diese Primärverantwortlichkeit ist das Presseunternehmen oder der Herausgeber zu einer Überprüfung der Angaben nur auf grobe und eindeutige Rechtsverstöße verpflichtet.

Um einen Verstoß gegen eine solche Verpflichtung zur Überprüfung fremder Angaben geht es im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Denn unstreitig sind die Angaben, die die Klägerin für ihren Telefonbucheintrag gegenüber der Telekom gemacht hat, zutreffend gewesen, so daß die Beklagte auch nicht gegen ihre Überprüfungsverpflichtungen verstoßen haben kann. Der beanstandete Zusatz "i.K." in dem Eintrag ist vielmehr unmittelbar auf einen Schreibfehler der Streithelferin zurückzuführen, die den Vornamen des Herrn B., der I. K. lautet, abgekürzt durch die Initiale mitteilen wollte. Die Angaben des Anschlußinhaber abändernde Schreibfehler sind jedoch alleine von dem Herausgeber des Telefonbuchs bzw. des Telefonbuchs auf CD-Rom zu verantworten (vgl. MünchKomm-Mertens, a.a.O., Rn. 57 [Druckfehler bei wissenschaftlichen Äußerungen]).

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die Datensätze von der Streithelferin übernommen und diese lediglich unter Verknüpfung mit ihrer Software unverändert auf die Verkaufsexemplare der CD-Rom gespeichert hat. Denn die Beklagte ist unstreitig selbst als Herausgeberin und "Autorin" des Telefonbuchs auf CD-Rom an den Markt gegangen und nicht etwa nur als Herausgeberin eines Telefonbuchs auf CD-Rom, für deren Inhalt primär die Streithelferin als "Autorin" verantwortlich wäre. Die Beklagte muß sich deshalb genauso behandeln lassen, als wenn sie selbst die Datensätze erstellt hätte.

4.) Einer Feststellung, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, bedarf es nicht, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der von der Klägerin geltend gemachte - verschuldensunabhängige - Unterlassungsanspruch ist, §§ 1004 Abs. 1 analog, 824 Abs. 1 BGB.

5.) Wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, hat auch das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 21.7.1999 die Gefahr nicht beseitigt, daß die Beklagte ihr rechtsverletzendes Handeln wiederholen wird.

Das verletzende Handeln der Beklagten hat die Vermutung zukünftiger Wiederholungen begründet. Die Wiederholungsvermutung kann durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung widerlegt werden, die der Verletzende gegenüber dem Verletzter uneingeschränkt, bedingungslos, unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt, vorausgesetzt, daß an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung kein Zweifel besteht (Baumbach/Hefermehl, Vor § 1 UWG, Rn. 269; Palandt/ Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die im Telefax-Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 21.7.1999 abgegebene Unterlassungserklärung nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an der Ernsthaftigkeit.

Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ergeben sich zunächst aus der - eine entsprechende Aufforderung der Klägerin vom Vortag beantwortenden - Mitteilung der Beklagten vom 22.7.1999, zu einer Übersendung der Originalurkunde nur bereit zu sein, wenn die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihre Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachweise. Denn eine fernschriftlich oder durch Telefax erfolgte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann, wenn die Bereitschaft besteht, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen (BGH, GRUR 1990, 530, 532; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 72). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage, ob das Erfordernis des Vorlegens einer Vollmachtsurkunde bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 174 BGB auch für wettbewerbsrechtliche bzw. kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen betreffende Abmahnungen gilt (dafür: OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 1393 f.; Ulrich, WRP 1998, 258 ff.; dagegen: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323; Kammergericht, Beschl. v. 30.4.1992 - 25 W 829/92, mitgeteilt von Ulrich, a.a.O., 261, Fn. 19), bejaht wird. Denn die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung des Verletzers ist unabhängig von der Wirksamkeit der vorausgegangenen Abmahnung des Verletzten - hier dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19.7.1999 - zu beurteilen.

Im übrigen war auch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,-- DM zu niedrig bemessen, um diese von Wiederholungen ihres kreditgefährdenden Verhaltens abzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte das Telefonbuch auf CD-Rom mit dem beanstandeten Eintrag nicht als Einzelhändler stückweise an Endverbraucher veräußert, sondern als Verlegerin entweder direkt oder indirekt über Zwischenhändler den Einzelhandel bundesweit beliefert hat. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß sie die auf der CD-Rom befindlichen Daten von der Streithelferin für 800.000,-- DM erworben hat. Auch dieser Umstand läßt auf einen Vertrieb von erheblicher wirtschaftlich erheblichem Umfang schließen. Ferner ist in die Überlegungen einzustellen, daß die Beklagte ihre Unterlassungserklärung nicht unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges abgegeben hat. Ein solcher Verzicht ist zwar zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich (BGH, WRP 1993, 240, 242 f. - Fortsetzungszusammenhang); wird er aber - wie hier - nicht erklärt, so kann sich dies auf die Höhe des Vertragsstrafenversprechens auswirken (Großkomm./Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rn. 45). Das gilt gerade auch für den vorliegenden Fall, in dem es - wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage JS 1 ergibt - eine Vielzahl von Abnehmern der CD-Rom mit dem beanstandeten Eintrag gibt. Aus der Gesamtschau aller genannten Umstände ergibt sich, daß die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe nicht hinreichend hoch bemessen war, um die Gefahr zukünftiger Verstöße auszuschließen.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 101, 108, 708, Nr. 10, 711 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Sache, weil die Klage in wesentlicher Weise auch durch wirtschaftliche Belange der Klägerin geprägt wird.

Beschwer der Beklagten und Streithelferin: 100.000,-- DM






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.01.2001
Az: I-15 U 144/00


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b6b7e17e1db5/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Januar-2001_Az_I-15-U-144-00




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