Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 168/02

(BPatG: Beschluss v. 25.08.2003, Az.: 30 W (pat) 168/02)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Oktober 1998 und 3. Juni 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die international registrierte Marke 66 98 76 AirportVisionbegehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienstleistungen

"9 Appareils, equipements, instruments, dispositifs et organes electriques, electromecaniques et electroniques pour l'enregistrement, la transmission, la reporduction, le traitement de l'information concernant le transport aerien, equipements peripheriques, terminaux, microordinateurs, ordinateurs ou supports d'informations associes à ces traitements tels que programmes d'ordinateurs, diaques, bandes et rubans perfores.

16 Papier et produits en cette matière, à savoir cartes pour l'enregistrement de programmes d'ordinateurs, pour l'edition d'etats informatiques; produits de l'imprimerie, papeterie, adhesifs pour la papeterie.

35 Conseils, informations ou renseignements d'affaires relatives au transport aerien.

38 Communications radiophoniques, electroniques, informatiques, telegraphiques, telephoniques ou visuelles, par terminaux d'ordinateures permettant d'accedder à une base de donnees mondiale de signalisation et d'information de toute nature concernant le transport aerien, transmission de messages, de telegrammes et de signaux de toute nature, telescription dans le domaine du transport aerien.

42 Travaux d'ingenieurs, etablissement de specifications et analyses fonctionnelles dans le domaine des communications aeronautiques."

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der international registrierten Marke den Schutz verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen bedeute "Flughafenbild" und beschreibe damit die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zur elektronischen Bilderzeugung, -übertragung und -wiedergabe in Flughäfen. Weiterhin gebe die Marke einen Hinweis auf den Gegenstand der Beratung in Gestalt von Bildsystemen für Flughäfen.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese darauf, daß "vision" nicht "Bild" bedeute und das Gesamtzeichen im Sinne von "visionär" und "innovativ" und damit nicht produktbeschreibend verstanden werde. Es läge vielmehr eine sprachunübliche Wortneubildung vor, die eine Vielzahl von Bedeutungsinhalten zulasse. Für die Schutzfähigkeit des Zeichens spreche auch seine Eintragung im Ursprungsland Frankreich und (für die Klasse 38) in Großbritannien.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle.

1.) Das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich nicht ausreichend sicher feststellen. Dem gegenständlichen Zeichen wohnt eine nicht restlos auszuräumende Mehrdeutigkeit inne, die der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegensteht.

Neben dem Bestandteil "Airport" beinhaltet das Zeichen noch das Substantiv "Vision". Dieses steht für "übernatürliche Erscheinung als religiöse Erfahrung: inneres Gesicht, Erscheinung vor dem geistigen Auge, Traumbild; optische Halluzination; in jemandes Vorstellung, besonders von der Zukunft entworfenes Bild (Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl), im Englischen zusätzlich für "Sehkraft, Sehfeld" (Duden, Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Demgegenüber läßt sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne von "Bild" zwar in dem dort herangezogenen Lexikon (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1991) belegen, sie wird jedoch in dieser Schlichtheit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt des Begriffs mit seinen insbesondere imaginären Elementen nicht gerecht.

Auf der vorgenannten Grundlage bleibt die Bedeutung des Gesamtzeichens weitgehend im Unklaren. Zu denken ist etwa an die Vorstellung bzw das Traumbild von einem (idealen) Flughafen oder an Vorstellungsbilder, die in einem Zusammenhang mit dem (tatsächlichen oder gedanklichen) Verweilen in einem Flughafen hervorgerufen werden. Auch die von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung "Flughafenbild" erscheint wenig konkret und vermag in der Sprachpraxis nicht eine Bilderzeugung und -wiedergabe auf Flughäfen zu beschreiben. In einer Zusammenschau mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen mag mit der Bedeutung "Bilddarstellung auf Flughäfen" ein beschreibender Bezug hergestellt werden. Ein derartiges Bedeutungsverständnis würde aber von der gebotenen unmittelbaren Begriffsbestimmung wegführen und das Zeichen durch einen gedanklichen Zwischenschritt einer unzulässigen analysierenden Auslegung zuführen.

2.) Ebensowenig kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG festgestellt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die IR-Marke sich jenseits eines beschreibenden Inhalts von ihren Zeichenbildung bzw -verwendung nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb eignet.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.08.2003
Az: 30 W (pat) 168/02


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