Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 19. März 2013
Aktenzeichen: 11 AR 4/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 19.03.2013, Az.: 11 AR 4/13)

1. Bei Streitigkeiten aus verschiedenen (wenn auch gleichlautenden) Mietverträgen, die Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken betreffen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nicht in Betracht.

2. Wird der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen, ist eine Kostenentscheidung dann veranlasst, wenn die Durchführung von Hauptsacheverfahren mit identischem Streitwert noch nicht feststeht.

Tenor

Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 25.839 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im Jahre 2005 von dem Antragsgegner 18in verschiedenen Gerichtsbezirken belegene Grundstücke angekauft und diese an den Antragsgegner zurück vermietet. Dabei wurde hinsichtlich jedes einzelnen Objektes ein separater Grundstückskaufvertrag und ein separater Mietvertrag abgeschlossen,wobei die Mietverträge inhaltlich übereinstimmen. Mit Abschluss der Verträge haben die Parteien eine notarielle €Rahmenurkunde€ aufgenommen, in der es unter § 4.1.heißt: €Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass mit dieser Urkunde für jeden einzelnen € aufgeführten Grundbesitz ein separates Vertragswerk, jeweils bestehend aus Kaufvertrag und Mietvertrag, abgeschlossen wird. Die einzelnen je Grundbesitz abgeschlossenen Vertragswerke sind im Bestand und in ihrer Durchführung von den anderen je Grundbesitz abgeschlossenen Vertragswerken unabhängig.€

Die Parteien streiten um die Auslegung einer Klausel der Mietverträge betreffend Instandhaltungspflichten. Der Antragsgegner hat wegen von ihm durchgeführter Instandhaltungsmaßnahmen an den Immobilien in Höhe von insgesamt 258.538,74 Euro die Aufrechnung gegenüber Mietzinsansprüchen der Antragstellerin erklärt. Die Antragstellerin möchte den Antragsgegner nunmehr aus den Mietverträgen in Anspruch nehmen und beantragt, das Landgericht Wiesbaden als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Sie hält eine derartige Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für zulässig.Die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes sei aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten. Die verschiedenen Räumlichkeiten seien als immobile Sachgesamtheit vermietet worden; auch der Antragsgegner habe in seinen Aufrechnungserklärungen nicht nach Mietverhältnissen differenziert.

Der Antragsgegner hält eine Gerichtsstandsbestimmung für unzulässig. § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei nicht anwendbar, da nicht im dinglichen Gerichtsstand geklagt werden solle. Auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung seien nicht gegeben, da es um Ansprüche aus mehreren Mietverträgen über verschiedene Grundstücke gehe.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag berufen.

1)

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor. § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint. Auch gibt es keine Bestimmung, wonach in solchen Fällen von einem ausschließlichen Gerichtsstand (hier: § 29a ZPO) abgewichen werden kann.

a) Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen spielen lediglich im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Rolle. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen.Diese Bestimmung wird zwar aus Gründen der Prozessökonomie weit ausgelegt. So kann eine Gerichtsstandsbestimmung nicht nur im Klageverfahren, sondern etwa auch im Prozesskostenhilfeverfahren oder im selbständigen Beweisverfahren ebenso wie im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen; eine Bestimmung kann hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ergehen und wird auch nicht durch etwa bestehende ausschließliche Zuständigkeiten ausgeschlossen (vgl.Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 36 ZPO Rdnr. 14). § 36 Abs. 1 Nr. 3kommt jedoch von vorneherein nicht in Betracht, wenn, wie hier,lediglich gegen einen Antragsgegner vorgegangen werden soll. Denn Grundvoraussetzung ist, dass auf der Passivseite mehrere Personen beteiligt sind, wobei zwischen diesen eine Streitgenossenschaft i.S.d. § 60 ZPO bestehen muss, d.h, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind. Nicht ausreichend wäre es daher auch bei einer Personenmehrheit, wenn lediglich gleiche rechtliche oder tatsächliche Vorfragen (z.B. Auslegung von AGB-Klauseln,Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes einer Kapitalanlagegesellschaft o.ä.) eine Rolle spielen, auch wenn insoweit eine einheitliche Rechtsprechung wünschenswert wäre.

b) Allen anderen Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO liegt die Situation zugrunde, dass es notwendigerweise ein einziges für den konkreten Fall zur Entscheidung berufenes Gericht geben muss,dieses Gericht aber aufgrund bestimmter Umstände nicht zweifelsfrei feststeht. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Gerichtsstandsbestimmung dann, wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand (§ 24 ZPO) erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist. Sie ist analog auf solche Verfahren anzuwenden, deren Gegenstand ein einheitliches dingliches Recht ist, das sich auf verschiedene Grundstücke bezieht, wie etwa eine Gesamtgrundschuld (OLG München, MDR 2011, 752; BayObLG RPfleger 1977, 448).

Zwar hat das BayObLG in einer Entscheidung vom 21.12.2004, 1Z AR159/04 (BayObLGR 2005, 396) festgestellt, dass eine sinngemäße Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, insbesondere zur Vermeidung entgegengesetzter Entscheidungen der mehreren beteiligten Gerichte,jedenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegenstehen. Auch in dem dort entschiedenen Fall ging es jedoch um dingliche Rechte, nämlich um die Zwangsvollstreckung aufgrund einer einheitlichen notariellen Urkunde aus zwei Grundschulden an in verschiedenen Bezirken gelegenen Grundstücken.

Ob § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nach seiner Zweckbestimmung überhaupt auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen es lediglich um (miet-)vertragliche Ansprüche geht, die Grundstücke in verschiedenen Bezirken betreffen, erscheint danach bereits zweifelhaft. Selbst wenn man dies mit dem OLG Dresden grundsätzlich bejaht (vgl. Beschluss vom 10.8.2010, 3 AR 46/10 € zitiert nach juris), würde dies jedoch jedenfalls voraussetzen, dass die über verschiedene Gerichtsbezirke verteilten Räumlichkeiten durch einen einheitlichen Mietvertrag überlassen worden sind (OLG Dresden aaO). Das ist hier aber nicht der Fall. Ausweislich der notariellen Rahmenurkunde sollen die jeweiligen Vertragswerke in Bezug auf die unterschiedlichen Grundstücke gerade unabhängig voneinander Bestand haben. Dazu kommt, dass die vorliegend im Streit befindlichen Instandhaltungsarbeiten zwar alle ähnlicher Natur sind, weil sie jeweils Tore betreffen, dass aber trotzdem für jedes Objekt gesondert zu prüfen ist, ob die konkreten Tore unter § 6.1 des Mietvertrages fallen.

Die Gerichtsstandsbestimmung war daher abzulehnen.

2)

Die Antragstellerin hat nach § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen.

a) Im Regelfall ist bei einer Zurückweisung des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung zwar keine Kostenentscheidung veranlasst,weil durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weder Gerichts-noch Anwaltsgebühren angefallen sind.

Denn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gehört nach § 19Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG kostenrechtlich zu dem Hauptsacheverfahren,so dass es grundsätzlich durch die für das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Vorläufervorschrift des §37 BRAGO entschieden, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bzw. bei einer Ablehnung des Antrags gem. § 91 ZPOüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 1987,757; ihm folgend etwa BayObLG NJW 2002, 2888). Allerdings war in §37 BRAGO nur bestimmt, dass u.a. €die Bestimmung des zuständigen Gerichts€ zum Rechtszug gehöre, während § 19 Abs.1 Satz 1 RVG ausdrücklich Bezug nimmt auf mit dem Rechtszug zusammenhängende €Verfahren€ - darunter u.a. gemäß S. 2Nr. 3 die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Damit besteht keine Veranlassung mehr, im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens kostenrechtlich danach zu differenzieren, ob dieses €Verfahren€ mit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts, mit einer Ablehnung der Bestimmung oder mit einer Antragsrücknahme endet (vgl. Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl. 2009,§ 19 Rdnr. 37a). Es erscheint nicht sachgerecht, einen anwaltlichen Vergütungsanspruch davon abhängig zu machen, ob ein (selbst oder von der Gegenseite gestellter) Antrag Erfolg hat oder nicht. Der Senat hat daher in der Vergangenheit eine Kostenentscheidung in Fällen abgelehnt, in denen im Rahmen eines bereits anhängigen Klageverfahrens, bei dem beide Parteien anwaltlich vertreten waren,ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Bestimmung zurück genommen worden war ((Beschluss vom 29.3.2011, 11 AR 23/10; Beschluss vom 6.12.2012, 11AR 126/12, je m.w.Nw.).

b) Im vorliegenden Fall ist jedoch noch kein Hauptsacheverfahren anhängig. Bei der gegebenen Fallkonstellation kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Hinblick auf die unterbliebene Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes Hauptsacheverfahren (zunächst) nur hinsichtlich eines Teiles der Klageforderung geführt werden. Es steht daher noch nicht endgültig fest, dass für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine zusätzlichen Anwaltsgebühren angefallen sind. In diesem Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gesonderten Kostenentscheidung für das Bestimmungsverfahren.

Den Wert des Bestimmungsverfahrens schätzt der Senat entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des OLGFrankfurt a.M. (vgl. etwa Beschluss vom 27.11.2006, 21 AR 127/06)auf 10 % des Hauptsachewertes.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 19.03.2013
Az: 11 AR 4/13


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