Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. September 1997
Aktenzeichen: 6 U 119/97
(OLG Köln: Urteil v. 12.09.1997, Az.: 6 U 119/97)
1. Die verfälschende Wiedergabe der Berichterstattung eines Presseorgans in einem Konkurrenzblatt, die mit dem schwerwiegenden Vorwurf der unrichtigen Information der Leserschaft einhergeht, verletzt das betroffene Presseunternehmen grundsätzlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
2. Demgegenüber fallen Pressebeiträge mit (überwiegendem) Wertungscharakter, die sich mit Fragen befassen, die für die Àffentlichkeit von erheblicher Bedeutung sind, auch dann in den Schutzbereich von Art. 5 I. 1. GG, wenn sie - ohne Schmähkritik zu sein - aufgrund eigenständiger Recherchen in scharfer und übersteigerter Form mit Verlautbarungen zum selben Themenkreis in einem Konkurrenzblatt befassen.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 594/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegner teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 D. und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ord-nungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,in Bezug auf die Berichterstattung im Wirt-schaftsmagazin "C." 12/96 mit dem Titel "Mißbrauch von Lastschriften/Jeder kann an Ihr Konto" wörtlich oder sinngemäß folgende Àußerung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:"Wer dem Einzieher nie eine schriftliche Er-laubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF behaupteten"wie nachstehend wiedergegeben:Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 12/15 die Antragstellerin und zu je 1/15 die Antragsgegner zu 1), 2) und 3).
Gründe
Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und hat auch
weitgehend Erfolg.
Der - insgesamt zulässige - Antrag der Antragstellerin auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ist nur in dem sich aus dem Tenor
dieses Urteils ergebenden Umfang begründet; im übrigen war das
Begehren der Antragstellerin unter entsprechender Abänderung der
angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.
1.
Das sich gegen die in dem Artikel "Falsche Fuffziger" in der
"D."-Ausgabe 1/97 enthaltene Àußerung
"Wer dem Einzieher nie eine
schriftliche Erlaubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre
lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF
behaupteten"
in der konkreten Gestaltung dieses (im Urteilstenor in Kopie
wiedergegebenen) Artikels gerichtete Unterlassungsverlangen der
Antragstellerin ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
gerechtfertigt. Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des
"C."-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin
erhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information
ihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die
Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Antragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht,
soweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als
Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281,
1282; BVerfG NJW 1994/1784). In dem Bericht von "C." wird zwar
erklärt, daß der Kunde einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen
ohne Angabe von Gründen widersprechen kann und daß die einziehende
Bank dann das Geld erstatten muß. Aus den sich daran anschließenden
Ausführungen des Artikels geht jedoch ebenfalls hervor, daß der
Bankkunde auch noch nach der sechs-Wochenfrist die Möglichkeit hat,
sein Geld zurückzuerhalten, nur daß dann Probleme bei der
Durchsetzung seines Anspruchs entstehen können. Die Wiedergabe der
Berichterstattung von "C." in dem "D."-Artikel verfälscht damit die
Berichterstattung der Antragstellerin und wird deshalb von dieser
zu Recht als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht
beanstandet.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegner zur Abwehr des
Unterlassungsverlangens der Antragstellerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG.
Bei der hier in Rede stehenden Àußerung der Antragsgegner
handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch
Tatsachenbehauptungen werden durch das Grundrecht der
Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der
Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet.
Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet
aber dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten
Meinungsbildung nicht beitragen können, wie dies bei erwiesen oder
bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG NJW
1992/1439, 1440 m.w.N.). Aus den bereits erörterten Gründen handelt
es sich jedoch bei der angegriffenen Darstellung der Antragsgegner
zu der angeblichen Berichterstattung von C. um eine erwiesen
unrichtige Tatsachenbehauptung, die somit nicht vom Schutz des Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird.
Ist nach alledem das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin
gegenüber den hier in Rede stehenden Angaben der Antragsgegner in
dem streitgegenständlichen "D."-Artikel gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 BGB begründet, war das vom Landgericht ausgesprochene
Unterlassungsgebot insoweit lediglich dem von der Antragstellerin
im Berufungstermin neu gefaßten Unterlassungsantrag anzupassen und
das gegen dieses Begehren der Antragstellerin gerichtete
Rechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen.
2.
Ein Anspruch auf Unterlassung der im übrigen mit dem
Verfügungsantrag beanstandeten und vom Landgericht untersagten
Àußerungen im "D."-Artikel "Falsche Fuffziger" steht dagegen der
Antragstellerin nicht zu, so daß sich die Antragsgegner in diesem
Umfang erfolgreich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des
Landgerichts wehren.
Es geht hierbei um die Unterlassungsanträge zu Ziffern 1) bis 4)
entsprechend dem von der Antragstellerin im Berufungstermin vom 30.
Juli 1997 neu gefaßten Unterlassungsbegehren. Daß diese
Unterlassungsanträge schon deshalb nicht gemäß §§ 1, 14 UWG
gerechtfertigt sind, weil es bei dem in Rede stehenden "D."-Artikel
an einem von diesen Vorschriften geforderten Handeln der
Antragsgegner mit Wettbewerbsabsicht fehlt, ist bereits überzeugend
vom Landgericht ausgeführt worden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird deshalb auf diese Erwägungen der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat in beiden
Instanzen keine Umstände vorgetragen, die Anlaß zu einer von der
des Landgerichts abweichenden Beurteilung dieser Frage geben.
Aber auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 185 f. StGB vermögen die Unterlassungsanträge der
Antragstellerin zu Ziffern 1) bis 4) nicht zu begründen, denn die
Antragsgegner berufen sich hinsichtlich der mit diesen Anträgen
beanstandeten Angaben des D.-Artikels zu Recht auf ihr gegenüber
dem Unterlassungsinteresse der Antragstellerin vorrangig zu
bewertendes Recht auf freie Meinungsäußerung.
a)
Die Angabe "Zwar zog C.-Chefredakteur R.-D. B. tatsächlich per
PC über die Raiffeisenbank N.-Land Gelder von Kollegen-Konten ein -
jedoch keineswegs unkontrolliert", gegen die sich der
Unterlassungsantrag zu 4) wendet, mag zwar auch die Mitteilung
einer Tatsache enthalten. Bei der gebotenen Würdigung der Aussage
unter Beachtung ihres Kontextes in dem D.-Artikel überwiegt jedoch
das wertende Element der Aussage. Der "D."-Artikel beschränkt sich
mit der streitgegenständlichen Àußerung nicht auf ein Leugnen der
von C. herausgestellten Sicherheitslücke beim Lastschrift-Einzug
per PC. Vielmehr wird mit der streitgegenständlichen Aussage dem
Leser die abschließende Bewertung der sodann näher dargestellten
eigenen Recherchen und Feststellungen der D.-Redaktion zu den
Geschehnissen präsentiert, über die in dem Artikel "Jeder kann Ihr
Konto" von "C." berichtet wird. Wird somit die angegriffene
Àußerung ganz maßgeblich geprägt durch die darin enthaltene Wertung
der im D.-Artikel dargestellten Vorgänge, ist sie insgesamt als von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil und damit als
Meinungsäußerung anzusehen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441
m.w.N.). Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.; BVerfG
NJW 1993/1462 m.w.N.) zu einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der
Meinungsfreiheit und dem durch das von dem
grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützte Rechtsgut, im
Streitfall also zu einer Abwägung zwischen dem Recht der
Antragsgegner auf freie Meinungsäußerung und den durch die §§ 823
Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
185 f. StGB geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin. Bei
dieser Abwägung gebührt jedoch dem Recht der Antragsgegner aus Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG der Vorrang. Gerade dann, wenn es - wie im
Streitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die
Àffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95,
96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.). Erst wenn bei
einer Àußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache
sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine
solche Àußerung als Schmähkritik regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW
1993/1462 m.w.N.). Die beanstandete Aussage des D.-Artikels
rechtfertigt aber offensichtlich nicht eine derartige Einordnung
als Schmähkritik; auch sonst bietet der Akteninhalt keine
Anhaltspunkte, die das Recht der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG auf Meinungsäußerung als nachrangig gegenüber den durch
die §§ 823 BGB, 185 f. StGB geschützten Rechtspositionen der
Antragstellerin als nachrangig ausweisen und dem von der
Antragstellerin angestrebten Unterlassungsgebot zum Erfolg
verhelfen könnten.
b)
Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert ebenfalls der Antrag
der Antragstellerin zu Ziff. 3), mit dem die Aussage "Eine
angebliche Sicherheitslücke im Giro-System existierte gar nicht" in
der konkreten Form des "D."-Artikels "Falsche Fuffziger" zur
Unterlassung gefordert wird.
Ebenso wie bei der vom Unterlassungsantrag zu 4) erfaßten
Àußerung geht es auch bei dieser Aussage des "D."-Artikels
jedenfalls nach ihrem ganz überwiegenden Gehalt nicht um eine
Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Die
beanstandete Aussage, wonach eine angebliche Sicherheitslücke nicht
bestanden habe, läßt sich ähnlich wie die zuvor erörterte, vom
Unterlassungsantrag zu 4) erfaßte Angabe nicht auf die Erklärung
der Antragsgegner reduzieren, daß die Berichterstattung von "C." zu
dieser Sicherheitslücke unzutreffend sei. Die Antragsgegner nehmen
zwar Bezug auf die Darstellung von "C.", treffen jedoch, wie
bereits erwähnt, in dem "D."-Artikel eigene Feststellungen dazu,
wie die Homebanking-Transaktionen bei der Raiffeisenbank
Neuss-Land, über die "C." berichtet hat, abgelaufen sind. Auf der
Grundlage dieser Feststellungen gelangen sie sodann zu der
Schlußfolgerung, daß diese Vorgänge trotz des in dem "D."-Artikel
sogar ausdrücklich angesprochenen Fehlens einer vorherigen
Vereinbarung des "C."-Chefredakteurs Brunowsky mit der einziehenden
Bank über die Berechtigung zur Teilnahme am Lastschrifteinzug nicht
unkontrolliert vorgenommen werden konnten und der anderslautenden
Auffassung der Antragstellerin daher zu widersprechen sei. Stellen
somit die Antragsgegner mit der beanstandeten Aussage der Wertung
der Antragstellerin in dem "C."-Bericht ihre eigene Wertung
gegenüber, kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dieser
Aussage im Kern um eine Tatsachenbehauptung handele. Vielmehr geht
es dabei um eine Meinungsäußerung, für die die Antragsgegner
sinngemäß aus den gleichen Erwägungen wie für die mit dem
Unterlassungsantrag zu 4) angegriffene Meinungsäußerung zu Recht
Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem auf §§ 823 Abs.
1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185 f. StGB gestützten
Unterlassungsbegehren der Antragstellerin beanspruchen.
c)
Die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 185
f. StGB vermögen schließlich auch nicht den Anträgen zu 1) und 2)
der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen, die sich gegen die
Angaben "MEDIEN-SKANDAL" (Unterlassungsantrag zu 1) und "Das ZDF
ging "C." auf den Leim" (Unterlassungsantrag zu 2) des
beanstandeten "D."-Artikels richten.
Bei dem Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" handelt es sich eindeutig um
eine Àußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch
die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens
(vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).
Derartige Meinungsäußerungen fallen insbesondere dann, wenn es -
wie im Streitfall - um Pressebeiträge zu Fragen handelt, die für
die Àffentlichkeit von großer Bedeutung sind, grundsätzlich selbst
dann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie
scharf und übersteigert sind; erst bei der sogenannten Schmähkritik
wird die Grenze des Grundrechtsschutzes nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG überschritten (BVerfG a.a.O.). Mit der Charakterisierung des
C.-Berichts als "MEDIEN-SKANDAL" üben die Antragsgegner jedoch
keine derartige Schmähkritik, bei der, wie bereits erwähnt, nicht
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht. Die Antragstellerin hat in ihrem
Bericht in "C." die dort aufgezeigten Schwachpunkte beim
Lastschrifteinzug per Homebanking als "Super-Gau" angekündigt sowie
mit den Hinweisen "die gesamte deutsche Kreditwirtschaft stehe vor
einem Scherbenhaufen", "Horrorvorstellung", "unkontrollierter
Zugriff auf jedes deutsche Girokonto" und ähnliches mehr
beschrieben. Es liegt auf der Hand, zu welchen Befürchtungen und
Àngsten der Bankkunden eine solche Berichterstattung führen kann.
Die Antragsgegner setzen dem - wie schon mehrfach erwähnt - eigene
Recherchen und eine gegenteilige Bewertung der fraglichen Vorgänge
in dem beanstandeten "D."-Artikel entgegen und kommen dabei zu dem
(im vorliegenden Rechtsstreit durch die eidesstattliche
Versicherung des Vorstands Pirch der Raiffeisenbank Neuss-Land e.G.
vom 27. Dezember 1996 glaubhaft gemachten) Ergebnis, daß die von
"C." dargestellten Transaktionen erst nach einer Kontrolle und
Prüfung durch das Rechenzentrum der Raiffeisenbank vorgenommen
worden sind, wenn dem auch eine andere Kontrolle zugrundelag, als
sie zu dem damaligen Zeitpunkt bei den übrigen Banken der Fall war.
Der Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" der Antragsgegner mag damit zwar als
Beschreibung der gegenteiligen Beurteilung der Vorgänge durch "C."
ziemlich drastisch sein, korrespondiert aber in etwa mit der
aufgezeigten Diktion des C.-Berichts und rechtfertigt insbesondere
keine Bewertung als Schmähkritik.
Sonstige Gründe, die dazu führen könnten, der fraglichen
Àußerung der Antragsgegner vorliegend den Schutz nach Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG zu versagen bzw. dem Interesse der Antragstellerin am
Schutz vor herabsetzender Kritik durch eine derartige Àußerung der
Antragsgegner bei der im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG notwendigen
Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgütern der Parteien den
Vorrang einzuräumen, sind jedoch nicht ersichtlich. Der
Unterlassungsantrag zu 1) der Antragstellerin ist deshalb
unbegründet.
Was die in dem D.-Artikel enthaltene Àußerung "Das ZDF ging "C."
auf den Leim" betrifft, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu
2) ist, ist diese in Óbereinstimmung mit dem Landgericht als
Meinungsäußerung anzusehen, in der auch ein tatsächliches Element
enthalten ist, nämlich die Behauptung der Antragsgegner, das ZDF
habe die Beurteilung der fraglichen Vorgänge durch "C." ohne eigene
Prüfung und Beurteilung übernommen. Nach Ansicht des Senats
überwiegt der wertende Bestandteil der Aussage, so daß die Angabe
trotz der darin enthaltenen Tatsachenmitteilung insgesamt als
Werturteil zu verstehen ist. Die Richtigkeit des tatsächlichen
Elements der Àußerung kann allerdings im Rahmen der gemäß Art. 5
Abs. 2 GG vorzunehmenden Abwägung eine Rolle spielen (vgl. dazu
BVerfG NJW 1992/1439, 1441). Die Antragstellerin hat jedoch keine
Aktivitäten des ZDF glaubhaft gemacht, die die in der beanstandeten
Àußerung enthaltene Tatsachenbehauptung als unzutreffend ausweisen.
Dies gilt auch für den von der Zeugin Bank in ihrer
eidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 1996 geschilderten
Vorfall, wonach die Zeugin ohne Ermächtigung zum
Lastschrifteneinzug vom Konto des ZDF-Redakteurs Bitz im
Homebanking-Verfahren einen Betrag von 77,77 D. per Lastschrift
abgebucht hat. Eine eigene Óberprüfung der in der Dezemberausgabe
1996 von "C." erörterten und bereits am 27. November 1996 vom ZDF
im "heute journal" berichteten angeblich unkontrollierten
Möglichkeit des Lastschrifteinzugs per Homebanking durch das ZDF
ergibt sich daraus nicht. Da die hier in Rede stehende Àußerung
ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik aus dem
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herausfällt, gilt somit
auch hinsichtlich dieser Àußerung, daß sich die Antragsgegner zur
Abwehr des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin mit Erfolg
auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
Andere Anspruchsgrundlagen, die das Unterlassungsverlangen der
Antragstellerin zu 1) bis 4) begründen könnten, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere vermag auch der von der Antragstellerin
angeführte § 826 BGB diesem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der beanstandete Artikel der Antragsgegner in der Zeitschrift "D."
(Ausgabe 1/97) sowie der Sachvortrag der Parteien ergibt keinerlei
Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der
Antragstellerin durch die Antragsgegner, wie sie für die Erfüllung
des Tatbestands des § 826 BGB erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung
rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 12.09.1997
Az: 6 U 119/97
Link zum Urteil:
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