Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. September 1997
Aktenzeichen: 6 U 119/97

(OLG Köln: Urteil v. 12.09.1997, Az.: 6 U 119/97)

1. Die verfälschende Wiedergabe der Berichterstattung eines Presseorgans in einem Konkurrenzblatt, die mit dem schwerwiegenden Vorwurf der unrichtigen Information der Leserschaft einhergeht, verletzt das betroffene Presseunternehmen grundsätzlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

2. Demgegenüber fallen Pressebeiträge mit (überwiegendem) Wertungscharakter, die sich mit Fragen befassen, die für die Àffentlichkeit von erheblicher Bedeutung sind, auch dann in den Schutzbereich von Art. 5 I. 1. GG, wenn sie - ohne Schmähkritik zu sein - aufgrund eigenständiger Recherchen in scharfer und übersteigerter Form mit Verlautbarungen zum selben Themenkreis in einem Konkurrenzblatt befassen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 594/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegner teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 D. und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ord-nungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,in Bezug auf die Berichterstattung im Wirt-schaftsmagazin "C." 12/96 mit dem Titel "Mißbrauch von Lastschriften/Jeder kann an Ihr Konto" wörtlich oder sinngemäß folgende Àußerung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:"Wer dem Einzieher nie eine schriftliche Er-laubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF behaupteten"wie nachstehend wiedergegeben:Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 12/15 die Antragstellerin und zu je 1/15 die Antragsgegner zu 1), 2) und 3).

Gründe

Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und hat auch

weitgehend Erfolg.

Der - insgesamt zulässige - Antrag der Antragstellerin auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung ist nur in dem sich aus dem Tenor

dieses Urteils ergebenden Umfang begründet; im übrigen war das

Begehren der Antragstellerin unter entsprechender Abänderung der

angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.

1.

Das sich gegen die in dem Artikel "Falsche Fuffziger" in der

"D."-Ausgabe 1/97 enthaltene Àußerung

"Wer dem Einzieher nie eine

schriftliche Erlaubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre

lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF

behaupteten"

in der konkreten Gestaltung dieses (im Urteilstenor in Kopie

wiedergegebenen) Artikels gerichtete Unterlassungsverlangen der

Antragstellerin ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

gerechtfertigt. Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des

"C."-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin

erhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information

ihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die

Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der

Antragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht,

soweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als

Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281,

1282; BVerfG NJW 1994/1784). In dem Bericht von "C." wird zwar

erklärt, daß der Kunde einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen

ohne Angabe von Gründen widersprechen kann und daß die einziehende

Bank dann das Geld erstatten muß. Aus den sich daran anschließenden

Ausführungen des Artikels geht jedoch ebenfalls hervor, daß der

Bankkunde auch noch nach der sechs-Wochenfrist die Möglichkeit hat,

sein Geld zurückzuerhalten, nur daß dann Probleme bei der

Durchsetzung seines Anspruchs entstehen können. Die Wiedergabe der

Berichterstattung von "C." in dem "D."-Artikel verfälscht damit die

Berichterstattung der Antragstellerin und wird deshalb von dieser

zu Recht als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht

beanstandet.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegner zur Abwehr des

Unterlassungsverlangens der Antragstellerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz

1 GG.

Bei der hier in Rede stehenden Àußerung der Antragsgegner

handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch

Tatsachenbehauptungen werden durch das Grundrecht der

Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der

Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet.

Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet

aber dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten

Meinungsbildung nicht beitragen können, wie dies bei erwiesen oder

bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall ist (ständige

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG NJW

1992/1439, 1440 m.w.N.). Aus den bereits erörterten Gründen handelt

es sich jedoch bei der angegriffenen Darstellung der Antragsgegner

zu der angeblichen Berichterstattung von C. um eine erwiesen

unrichtige Tatsachenbehauptung, die somit nicht vom Schutz des Art.

5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird.

Ist nach alledem das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin

gegenüber den hier in Rede stehenden Angaben der Antragsgegner in

dem streitgegenständlichen "D."-Artikel gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004

Abs. 1 BGB begründet, war das vom Landgericht ausgesprochene

Unterlassungsgebot insoweit lediglich dem von der Antragstellerin

im Berufungstermin neu gefaßten Unterlassungsantrag anzupassen und

das gegen dieses Begehren der Antragstellerin gerichtete

Rechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen.

2.

Ein Anspruch auf Unterlassung der im übrigen mit dem

Verfügungsantrag beanstandeten und vom Landgericht untersagten

Àußerungen im "D."-Artikel "Falsche Fuffziger" steht dagegen der

Antragstellerin nicht zu, so daß sich die Antragsgegner in diesem

Umfang erfolgreich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des

Landgerichts wehren.

Es geht hierbei um die Unterlassungsanträge zu Ziffern 1) bis 4)

entsprechend dem von der Antragstellerin im Berufungstermin vom 30.

Juli 1997 neu gefaßten Unterlassungsbegehren. Daß diese

Unterlassungsanträge schon deshalb nicht gemäß §§ 1, 14 UWG

gerechtfertigt sind, weil es bei dem in Rede stehenden "D."-Artikel

an einem von diesen Vorschriften geforderten Handeln der

Antragsgegner mit Wettbewerbsabsicht fehlt, ist bereits überzeugend

vom Landgericht ausgeführt worden. Zur Vermeidung von

Wiederholungen wird deshalb auf diese Erwägungen der angefochtenen

Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat in beiden

Instanzen keine Umstände vorgetragen, die Anlaß zu einer von der

des Landgerichts abweichenden Beurteilung dieser Frage geben.

Aber auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 185 f. StGB vermögen die Unterlassungsanträge der

Antragstellerin zu Ziffern 1) bis 4) nicht zu begründen, denn die

Antragsgegner berufen sich hinsichtlich der mit diesen Anträgen

beanstandeten Angaben des D.-Artikels zu Recht auf ihr gegenüber

dem Unterlassungsinteresse der Antragstellerin vorrangig zu

bewertendes Recht auf freie Meinungsäußerung.

a)

Die Angabe "Zwar zog C.-Chefredakteur R.-D. B. tatsächlich per

PC über die Raiffeisenbank N.-Land Gelder von Kollegen-Konten ein -

jedoch keineswegs unkontrolliert", gegen die sich der

Unterlassungsantrag zu 4) wendet, mag zwar auch die Mitteilung

einer Tatsache enthalten. Bei der gebotenen Würdigung der Aussage

unter Beachtung ihres Kontextes in dem D.-Artikel überwiegt jedoch

das wertende Element der Aussage. Der "D."-Artikel beschränkt sich

mit der streitgegenständlichen Àußerung nicht auf ein Leugnen der

von C. herausgestellten Sicherheitslücke beim Lastschrift-Einzug

per PC. Vielmehr wird mit der streitgegenständlichen Aussage dem

Leser die abschließende Bewertung der sodann näher dargestellten

eigenen Recherchen und Feststellungen der D.-Redaktion zu den

Geschehnissen präsentiert, über die in dem Artikel "Jeder kann Ihr

Konto" von "C." berichtet wird. Wird somit die angegriffene

Àußerung ganz maßgeblich geprägt durch die darin enthaltene Wertung

der im D.-Artikel dargestellten Vorgänge, ist sie insgesamt als von

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil und damit als

Meinungsäußerung anzusehen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441

m.w.N.). Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.; BVerfG

NJW 1993/1462 m.w.N.) zu einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der

Meinungsfreiheit und dem durch das von dem

grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützte Rechtsgut, im

Streitfall also zu einer Abwägung zwischen dem Recht der

Antragsgegner auf freie Meinungsäußerung und den durch die §§ 823

Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §

185 f. StGB geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin. Bei

dieser Abwägung gebührt jedoch dem Recht der Antragsgegner aus Art.

5 Abs. 1 Satz 1 GG der Vorrang. Gerade dann, wenn es - wie im

Streitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die

Àffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die

Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95,

96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.). Erst wenn bei

einer Àußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache

sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine

solche Àußerung als Schmähkritik regelmäßig hinter dem

Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW

1993/1462 m.w.N.). Die beanstandete Aussage des D.-Artikels

rechtfertigt aber offensichtlich nicht eine derartige Einordnung

als Schmähkritik; auch sonst bietet der Akteninhalt keine

Anhaltspunkte, die das Recht der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1

Satz 1 GG auf Meinungsäußerung als nachrangig gegenüber den durch

die §§ 823 BGB, 185 f. StGB geschützten Rechtspositionen der

Antragstellerin als nachrangig ausweisen und dem von der

Antragstellerin angestrebten Unterlassungsgebot zum Erfolg

verhelfen könnten.

b)

Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert ebenfalls der Antrag

der Antragstellerin zu Ziff. 3), mit dem die Aussage "Eine

angebliche Sicherheitslücke im Giro-System existierte gar nicht" in

der konkreten Form des "D."-Artikels "Falsche Fuffziger" zur

Unterlassung gefordert wird.

Ebenso wie bei der vom Unterlassungsantrag zu 4) erfaßten

Àußerung geht es auch bei dieser Aussage des "D."-Artikels

jedenfalls nach ihrem ganz überwiegenden Gehalt nicht um eine

Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Die

beanstandete Aussage, wonach eine angebliche Sicherheitslücke nicht

bestanden habe, läßt sich ähnlich wie die zuvor erörterte, vom

Unterlassungsantrag zu 4) erfaßte Angabe nicht auf die Erklärung

der Antragsgegner reduzieren, daß die Berichterstattung von "C." zu

dieser Sicherheitslücke unzutreffend sei. Die Antragsgegner nehmen

zwar Bezug auf die Darstellung von "C.", treffen jedoch, wie

bereits erwähnt, in dem "D."-Artikel eigene Feststellungen dazu,

wie die Homebanking-Transaktionen bei der Raiffeisenbank

Neuss-Land, über die "C." berichtet hat, abgelaufen sind. Auf der

Grundlage dieser Feststellungen gelangen sie sodann zu der

Schlußfolgerung, daß diese Vorgänge trotz des in dem "D."-Artikel

sogar ausdrücklich angesprochenen Fehlens einer vorherigen

Vereinbarung des "C."-Chefredakteurs Brunowsky mit der einziehenden

Bank über die Berechtigung zur Teilnahme am Lastschrifteinzug nicht

unkontrolliert vorgenommen werden konnten und der anderslautenden

Auffassung der Antragstellerin daher zu widersprechen sei. Stellen

somit die Antragsgegner mit der beanstandeten Aussage der Wertung

der Antragstellerin in dem "C."-Bericht ihre eigene Wertung

gegenüber, kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dieser

Aussage im Kern um eine Tatsachenbehauptung handele. Vielmehr geht

es dabei um eine Meinungsäußerung, für die die Antragsgegner

sinngemäß aus den gleichen Erwägungen wie für die mit dem

Unterlassungsantrag zu 4) angegriffene Meinungsäußerung zu Recht

Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem auf §§ 823 Abs.

1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185 f. StGB gestützten

Unterlassungsbegehren der Antragstellerin beanspruchen.

c)

Die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 185

f. StGB vermögen schließlich auch nicht den Anträgen zu 1) und 2)

der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen, die sich gegen die

Angaben "MEDIEN-SKANDAL" (Unterlassungsantrag zu 1) und "Das ZDF

ging "C." auf den Leim" (Unterlassungsantrag zu 2) des

beanstandeten "D."-Artikels richten.

Bei dem Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" handelt es sich eindeutig um

eine Àußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch

die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens

(vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).

Derartige Meinungsäußerungen fallen insbesondere dann, wenn es -

wie im Streitfall - um Pressebeiträge zu Fragen handelt, die für

die Àffentlichkeit von großer Bedeutung sind, grundsätzlich selbst

dann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie

scharf und übersteigert sind; erst bei der sogenannten Schmähkritik

wird die Grenze des Grundrechtsschutzes nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1

GG überschritten (BVerfG a.a.O.). Mit der Charakterisierung des

C.-Berichts als "MEDIEN-SKANDAL" üben die Antragsgegner jedoch

keine derartige Schmähkritik, bei der, wie bereits erwähnt, nicht

die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der

Person im Vordergrund steht. Die Antragstellerin hat in ihrem

Bericht in "C." die dort aufgezeigten Schwachpunkte beim

Lastschrifteinzug per Homebanking als "Super-Gau" angekündigt sowie

mit den Hinweisen "die gesamte deutsche Kreditwirtschaft stehe vor

einem Scherbenhaufen", "Horrorvorstellung", "unkontrollierter

Zugriff auf jedes deutsche Girokonto" und ähnliches mehr

beschrieben. Es liegt auf der Hand, zu welchen Befürchtungen und

Àngsten der Bankkunden eine solche Berichterstattung führen kann.

Die Antragsgegner setzen dem - wie schon mehrfach erwähnt - eigene

Recherchen und eine gegenteilige Bewertung der fraglichen Vorgänge

in dem beanstandeten "D."-Artikel entgegen und kommen dabei zu dem

(im vorliegenden Rechtsstreit durch die eidesstattliche

Versicherung des Vorstands Pirch der Raiffeisenbank Neuss-Land e.G.

vom 27. Dezember 1996 glaubhaft gemachten) Ergebnis, daß die von

"C." dargestellten Transaktionen erst nach einer Kontrolle und

Prüfung durch das Rechenzentrum der Raiffeisenbank vorgenommen

worden sind, wenn dem auch eine andere Kontrolle zugrundelag, als

sie zu dem damaligen Zeitpunkt bei den übrigen Banken der Fall war.

Der Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" der Antragsgegner mag damit zwar als

Beschreibung der gegenteiligen Beurteilung der Vorgänge durch "C."

ziemlich drastisch sein, korrespondiert aber in etwa mit der

aufgezeigten Diktion des C.-Berichts und rechtfertigt insbesondere

keine Bewertung als Schmähkritik.

Sonstige Gründe, die dazu führen könnten, der fraglichen

Àußerung der Antragsgegner vorliegend den Schutz nach Art. 5 Abs. 1

Satz 1 GG zu versagen bzw. dem Interesse der Antragstellerin am

Schutz vor herabsetzender Kritik durch eine derartige Àußerung der

Antragsgegner bei der im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG notwendigen

Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgütern der Parteien den

Vorrang einzuräumen, sind jedoch nicht ersichtlich. Der

Unterlassungsantrag zu 1) der Antragstellerin ist deshalb

unbegründet.

Was die in dem D.-Artikel enthaltene Àußerung "Das ZDF ging "C."

auf den Leim" betrifft, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu

2) ist, ist diese in Óbereinstimmung mit dem Landgericht als

Meinungsäußerung anzusehen, in der auch ein tatsächliches Element

enthalten ist, nämlich die Behauptung der Antragsgegner, das ZDF

habe die Beurteilung der fraglichen Vorgänge durch "C." ohne eigene

Prüfung und Beurteilung übernommen. Nach Ansicht des Senats

überwiegt der wertende Bestandteil der Aussage, so daß die Angabe

trotz der darin enthaltenen Tatsachenmitteilung insgesamt als

Werturteil zu verstehen ist. Die Richtigkeit des tatsächlichen

Elements der Àußerung kann allerdings im Rahmen der gemäß Art. 5

Abs. 2 GG vorzunehmenden Abwägung eine Rolle spielen (vgl. dazu

BVerfG NJW 1992/1439, 1441). Die Antragstellerin hat jedoch keine

Aktivitäten des ZDF glaubhaft gemacht, die die in der beanstandeten

Àußerung enthaltene Tatsachenbehauptung als unzutreffend ausweisen.

Dies gilt auch für den von der Zeugin Bank in ihrer

eidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 1996 geschilderten

Vorfall, wonach die Zeugin ohne Ermächtigung zum

Lastschrifteneinzug vom Konto des ZDF-Redakteurs Bitz im

Homebanking-Verfahren einen Betrag von 77,77 D. per Lastschrift

abgebucht hat. Eine eigene Óberprüfung der in der Dezemberausgabe

1996 von "C." erörterten und bereits am 27. November 1996 vom ZDF

im "heute journal" berichteten angeblich unkontrollierten

Möglichkeit des Lastschrifteinzugs per Homebanking durch das ZDF

ergibt sich daraus nicht. Da die hier in Rede stehende Àußerung

ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik aus dem

Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herausfällt, gilt somit

auch hinsichtlich dieser Àußerung, daß sich die Antragsgegner zur

Abwehr des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin mit Erfolg

auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Andere Anspruchsgrundlagen, die das Unterlassungsverlangen der

Antragstellerin zu 1) bis 4) begründen könnten, sind nicht

ersichtlich. Insbesondere vermag auch der von der Antragstellerin

angeführte § 826 BGB diesem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der beanstandete Artikel der Antragsgegner in der Zeitschrift "D."

(Ausgabe 1/97) sowie der Sachvortrag der Parteien ergibt keinerlei

Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der

Antragstellerin durch die Antragsgegner, wie sie für die Erfüllung

des Tatbestands des § 826 BGB erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 12.09.1997
Az: 6 U 119/97


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