Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 14. Juli 2010
Aktenzeichen: L 19 B 349/09 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.07.2010, Az.: L 19 B 349/09 AS)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, gerichtet auf die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozalgesetzbuch (SGB II), im Wege der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Im Sitzungstermin am 01.12.2008 ist das Verfahrens vergleichsweise beigelegt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin je in Höhe der Mittelgebühr eine Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr (250,00 EUR, 200,00 EUR, 190,00 EUR) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 EUR), Fahrtkosten (33,00 EUR), Abwesenheitsgeld (20,00 EUR) und Umsatzsteuer (135,47 EUR), insgesamt 848,47 EUR, abgerechnet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühren jeweils um 30 % gekürzt, weil dem einstweiligen Anordnungsverfahren lediglich eine unterdurchschnittliche Bedeutung für den Antragsteller zukomme. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das angerufene Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 21.09.2009 zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, auch wenn sie nicht innerhalb der durch die §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden ist, denn die Rechtsmittelbelehrung nennt fehlerhafterweise eine Monatsfrist. Der Beschwerdewert übersteigt auch die erforderliche Grenze von 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da die Mehrwertsteuer insoweit mit zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AS.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung aus § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Er kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.

Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beträgt grundsätzlich 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den vorgenommenen Abschlag von 30 v.H. der Mittelgebühr, die 250,00 EUR beträgt, rechtfertigt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine kurze Antragsschrift gefertigt. Weitere Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, eine Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen.Vorliegend beschränkte sich der Vortrag des Beschwerdeführers auf die Darlegung der Gründe, die zur Nichteinreichung der von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen geführt hatte. Eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen/ -problemen hat nicht stattgefunden und brauchte auch nicht geleistet zu werden. Auch die Klärung des Sachverhalts bot nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sache offensichtlich keine Schwierigkeiten.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Antragsteller allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37).Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur eine vorläufige Leistungsverpflichtung im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Dabei kann offen bleiben, ob dies grundsätzlich für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Wenn aber keine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu besorgen ist und wie hier der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen beim Antragsteller offen bleibt, ist eine unterdurchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber anzunehmen.

Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber stehen jedoch dessen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gegenüber(vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da der Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihm deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass nur der Ansatz einer Gebühr von 175,00 EUR gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m. w. N.) beim Ansatz einer Gebühr von 250,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.

Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist. Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist ebenfalls unbillig. Nr. 3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist hier maßgebend auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009. L 19 B 180/09 AS -; a. A. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2007 - L 10 B 6/07 SB), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Vorliegend ist lediglich ein Termin mit einer Dauer von 34 Minuten durchgeführt worden, was allenfalls einem durchschnittlichen Umfang gleichkommt. Da jedoch auch insoweit die weiteren Kriterien überwiegend entsprechend Vorstehendem zur Verfahrensgebühr als unterdurchschnittlich anzusehen sind, ist auch insoweit der vom Sozialgericht vorgenommene Abschlag von 30 % nicht zu beanstanden. Es sind nach Aktenlage Unterschiede nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit im Termin, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt der Teilnahme an dem Erörterungstermin daher eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die den Ansatz einer Gebühr von 140,00 EUR rechtfertigt.

Letzteres gilt auch für die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG, die zwischen 30,00 und 350,00 EUR, Mittelgebühr 190,00 EUR, beträgt. Auch insoweit liegt gemessen an sonstigen sozialgerichtlichem Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung hinsichtlich Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Vermögensverhältnisse des Antragstellers vor, so dass auch insoweit lediglich eine um 30 v.H. unter der Mittelgebühr liegende Gebühr, entsprechend 133,00 EUR, gerechtfertigt ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






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