Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 95/08

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2009, Az.: 26 W (pat) 95/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren

"Klasse 20: Sitzkissen, Sitzauflagen, jeweils nicht medizinisch;

Klasse 27: Gymnastikund Turngeräte, nämlich Unterlagen für Gymnastikübungen"

bestimmten Wortmarke 307 69 128.4 Air Discmit Beschluss vom 18. August 2008 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine Angabe handele, die zur Beschreibung von Eigenschaften der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen könne (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich gebildete Wortfolge "Air Disc" habe die Bedeutung "Luftplatte" bzw. "Luftscheibe" und werde, wie aus dem Internet zu ersehen sei, im Sportund Freizeitbereich zur Bezeichnung von Unterlagen und von Sitzkissen verwendet, die mit Luft gefüllt oder mit einem Luftsystem ausgestattet seien. Die in der Anmeldung aufgeführten Waren könnten allesamt mit Luft gefüllt bzw. mit einem Luftsystem ausgestattet sein und die Form einer Platte bzw. einer Scheibe aufweisen. Die bei der Prüfung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu berücksichtigenden Fachkreise verfügten über die erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache, um die angemeldete Wortfolge zu verstehen. Diese Fachkreise sähen in der angemeldeten Marke nur eine Angabe über die Beschaffenheit der in der Anmeldung genannten Waren.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke stelle für die beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Es gebe nicht nur eine Übersetzungsmöglichkeit. Ein beschreibender Begriffsgehalt ergebe sich allenfalls dann, wenn die Wortfolge richtig übersetzt werde und mit der konkreten Gestaltung der Waren verglichen werde. Die Bezeichnung "Air Disc" sei auf dem hier maßgeblichen Warengebiet auch unüblich. Luftscheiben bzw. Luftplatten gebe es nicht, weil Luft unkörperlich sei. Deshalb fassten auch die von den Waren der Anmeldung angesprochenen Fachkreise die angemeldete Marke nicht als bloße Beschaffenheitsangabe auf.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Air Disc" als Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 20 und 27 steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit der fraglichen Waren dienen kann. Ihre englischsprachigen Bestandteile "Air" und "Disc" haben, was auch die Anmelderin einräumt, u. a. die Bedeutungen "Luft" bzw. "Scheibe". Diese Bedeutungen sind den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen nicht nur die tatsächlichen und potentiellen Abnehmer der fraglichen Waren, sondern auch die Konkurrenten der Anmelderin zählen, im Allgemeinen bekannt, da die Wörter "Air" und "Disc" zum englischen Grundwortschatz zählen und auch in anderen Wortverbindungen, wie z. B. den Begriffen "Airbag" oder "Compact Disc", in den dargestellten Bedeutungen verwendet werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die sprachübliche Aneinanderreihung dieser beiden Begriffe daher ohne weiteres im Sinne von "Luftscheibe" verstehen. In dieser somit ohne weiteres erkennbaren Bedeutung ist die angemeldete Marke geeignet, sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren dahingehend zu beschreiben, dass diese die Form einer Scheibe aufweisen und Luft enthalten.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin bedarf es für eine Schutzverweigerung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht der Feststellung, dass die angemeldete Bezeichnung im Verkehr für die fraglichen Waren bereits verwendet worden ist. Vielmehr erfüllt bereits die bloße Eignung einer Angabe zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren den Tatbestand dieser Bestimmung. Damit sind auch Wortverbindungen und -abfolgen, die selbst in umfangreichen Lexika nicht aufgeführt sind, aber eine in sich verständliche Gesamtaussage vermitteln, von einer Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen (vgl. z. B. BGH GRUR 2002, 809, 811 -FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Dass sich die angemeldete Bezeichnung "Air Disc" zur beschreibenden Bezeichnung von Waren der angemeldeten Art eignet, wird auch dadurch verdeutlicht, dass sie -wie aus den mit dem angefochtenen Beschluss übermittelten Internetseiten ersichtlich ist -bereits von Dritten im Verkehr zur Bezeichnung der Art bzw. Beschaffenheit solcher Waren verwendet wird. Diese beschreibende Verwendung durch Dritte stellt zugleich ein erhebliches Indiz für ein Bedürfnis an einer Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung dar.

Dass die angemeldete Marke theoretisch noch andere Bedeutungen als "Luftscheibe" aufweisen kann, steht der Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht entgegen; denn eine Angabe, die jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon vom Markenschutz ausgenommen, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können (EuGH GRUR 2004, 680, 681 -BIOMILD). In diesem rechtlichen Zusammenhang kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Unbestimmtheit erreicht ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Ob eine solche Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf jedoch nicht abstraktlexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden, weil die Benutzung einer Marke regelmäßig in Verbindung mit der Ware bzw. Dienstleistung erfolgt. Bei dieser erforderlichen markenrechtlichen Sichtweise reduziert sich der Kreis der lexikalisch abstrakt möglichen Begriffsgehalte in der Regel auf eine im Vordergrund stehende Bedeutung (BGH GRUR 2000, 882, 883 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 882, 883 -Lichtenstein; vgl. auch SchweizBG sic! 2005, 278, 279 -Firemaster). Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen, bei der für die angesprochenen Verkehrskreise andere Verständnismöglichkeiten als "Luftscheibe" im Sinne einer mit Luft gefüllten Auflage, Unterlage oder eines mit Luft gefüllten Kissens ersichtlich fern liegen. Somit fehlt es weder an der Unmittelbarkeit noch der Bestimmtheit der beschreibenden Aussage der angemeldeten Marke. Der Beschwerde der Anmelderin muss der Erfolg daher versagt bleiben.

Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob ihr auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, dahingestellt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann, zugleich für den wegen Reker Urlaub an der Unterschrift verhinderten Richter Lehner Dr. Fuchs-Wissemann Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2009
Az: 26 W (pat) 95/08


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