Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen: 37 O 48/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.01.2010, Az.: 37 O 48/09)

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Immobilienwesen das Zeichen „G und H GmbH" oder „G & H GmbH" zu benutzen.

2.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter Ziff. 1 titulierte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung ihrer Firma „G und H GmbH" beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1. begangen haben, insbesondere über die Umsätze, die sie unter den dort genannten Bezeichnungen gemacht haben sowie über die Preise, die für die betreffenden Handlungen bezahlt wurden sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1. bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

6.

Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Gegenstände, die mit den in Ziff. 1. dargestellten Zeichen versehen sind, insbesondere Brief- oder Geschäftspapier, Broschüren, Werbematerialien, zu vernichten.

7.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

8.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Zentralverband der privaten Wohnungswirtschaft, der früher in E seinen Sitz hatte, den er inzwischen nach C verlegte. Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wort-/ Bildmarken xxx und xxx, die seit dem 13. Juli 1998 bzw. 18. Februar 1999 (Anmeldedatum: 1. April bzw. 1. Oktober 1998) u. a. auch für "Immobilienwesen" eingetragen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.

Dem Kläger sind 22 Landesverbände mit fast 1.000 Ortsvereinen angeschlossen, die insgesamt fast 1.000.000 Mitglieder haben. Der Kläger bietet seine Dienstleistungen primär für Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Vermieter sowie Kauf- und Bauwillige an und hat sowohl den Landesverbänden als auch den Ortsvereinen als Mitgliedern der Landesverbände und den von den Ortsvereinen mehrheitlich innegehaltenen Betriebsgesellschaften erlaubt, das Schlagwort "I & H" und die weiteren Kennzeichen des Klägers zu nutzen.

Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2. ist, firmiert unter G + H GmbH Immobilienverwaltung und bietet ihren Kunden Dienstleistungen für "Mietverwaltung", "Folgevermietung", "technische Betreuung Ihrer Immobilie", "kaufmännische Betreuung Ihrer Immobilie" sowie "Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Sondereigentum)" an. Sie nutzt dabei die Domain ".gi.de".

Der Kläger beantragt,

1.

Die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Klageantrag zu 2.) zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Immobilienwesen das Zeichen "G und H GmbH" oder "G + H GmbH" zu benutzen.

3.

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Löschung ihrer Firma "G und H GmbH" beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.

4.

Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1. begangen haben, insbesondere über die Umsätze, die sie unter den dort genannten Bezeichnungen gemacht haben sowie über die Preise, die für die betreffenden Handlungen bezahlt wurden sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer.

5.

Festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1. bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

6.

Die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Gegenstände, die mit den in Ziff. 1. dargestellten Zeichen versehen sind, insbesondere Brief- oder Geschäftspapier, Broschüren, Werbematerialien, zu vernichten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, durch die Verwendung des Begriffs "G" und die grafische Gestaltung ihrer Firma sei eine Verwechslungsgefahr mit den Zeichen des Klägers ausgeschlossen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

1.

Der Kläger kann von den Beklagten zu 1. und zu 2. (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 14 - 19, RN 23) aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG die Unterlassung der Firmennutzung beanspruchen.

Die Firma der Erstbeklagten verletzt die eingetragenen Marken des Klägers da die Beklagte zu 1. den selbständig kennzeichnenden und prägenden Bestandteil I + H in ihrer Firma selbständig kennzeichnend und prägend benutzen.

Die Marken des Klägers verfügen - wie die Beklagten zugestehen - über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Zwischen den Marken und der Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1. besteht eine die Gefahr der Verwechslung begründende Zeichenähnlichkeit. Diese Verwechslungsgefahr wird durch die Branchennähe der Parteien begründet, die beide Dienstleistungen auf dem Immobiliensektor anbieten, und durch die - wenn auch grafisch herausgehobene - Verwendung des Begriffs G und die etwas abweichende Schreibweise ("I + H") in der Firma der Erstbeklagten nicht ausgeschlossen. Anders als z. B. ein Familienname kommt dem selbst nur beschreibenden Begriff "G" keine alleinprägende Funktion zu. Auch bei Verwendung dieses zusätzlichen Begriffs besteht die Gefahr, dass der Verkehr die Nutzung der Worte "I + H" als Hinweis auf eine geschäftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung der Erstbeklagten und des Klägers versteht.

2.

Der Anspruch auf Löschung der Firma der Beklagten zu 1) im Handelsregister basiert als Anspruch zur Störungsbeseitigung (vgl. Ströbele / Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14, RN 252) auf § 14 Abs. 5 (vgl.BGH, GRUR 2008, 1104, 1107).

3.

Der Auskunftsanspruch gegen beide Beklagte ist aus § 19 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB begründet.

4.

Die Begründetheit des auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 256 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt

- Klageantrag zu 1: € 50.000;

- Klageantrag zu 3.: € 25.000;

- Klageantrag zu 4.: € 10.000;

- Klageantrag zu 5.: € 10.000;

- Klageantrag zu 6.: € 5.000.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.01.2010
Az: 37 O 48/09


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