Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 88/05

(BPatG: Beschluss v. 21.02.2006, Az.: 33 W (pat) 88/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. November 2004 die Wort-/Bildmarke Wort-/Bildmarkefür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Mai 2005 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

"Klasse 16: Druckereierzeugnisse (Zeitschriften, Anzeigenblätter, Einhefter, Beihefter, Beikleber); Photographien;

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, insbesondere Unternehmensberatung, Marketing; Vermittlung von Werbeplätzen in Zeitschriften, Zeitungen und anderen Print-Erzeugnissen, im Fernsehen, Rundfunk oder in Online-Angeboten;

Klasse 38: Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern und Bewegtbildern im Internet; Bereitstellen eines Internet-Forums zur Abgabe und zum Austausch von Meinungen und Informationen über die bereitgestellten Inhalte; Bereitstellen einer E-commerce-Plattform im Internet; Datentransfer oder -distribution über geschlossene und/oder offene Netzwerke oder per Funk; Betrieb einer Mailbox; Dienstleistungen zur Gewährung von Zugang zum Internet und anderen Netzwerken und zur Speicherung und Bereitstellung von Inhalten Dritter; E-Mail-Datendienste mittels Internet (Übermittlung elektronischer Post);

Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Bereitstellung von Informationen über kulturelle Ereignisse;

Klasse 42: Erstellen von elektronischen Seiten in Kommunikationsnetzen, insbesondere im Internet; Betrieb von elektronischen Datenbanken".

Die Markenstelle hat ausgeführt, dass es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Die Wortverbindung sei erkennbar - ohne eine analysierende oder zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen - aus den Wörtern "Kino", "Kultur" und "Kombi" zusammengesetzt. "Kombi" werde im Deutschen als Kurzwort für "Kombination" verwendet. Das hier angesprochene allgemeine Publikum werde die Wortverbindung als Hinweis auf ein kombiniertes Angebot von Kino- und Kulturinformationen verstehen. Die angemeldete Bezeichnung sei in ihrem Sinngehalt diesbezüglich klar und eindeutig. Es bestehe auch ein beschreibender Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser beantragt, den Beschluss aufzuheben.

Er trägt vor, dass bereits "Kombi" nicht nur eine Abkürzung für das Wort "Kombination" sondern beispielsweise auch eine Abkürzung für ein Auto mit besonders geräumigem Kofferraum sei. Von Eindeutigkeit könne bereits aus diesem Grund keine Rede sein. Weder die angemeldeten Waren noch die Dienstleistungen würden zudem im Verkehr mit dieser Wortkombination bezeichnet. Hinzu käme, dass die Wortkombination Punkte enthalte und es sich um eine grafisch eigentümliche Schriftgestaltung handle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke für unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).

Die hier begehrte Marke setzt sich aus den drei Begriffen "Kino", "Kultur" und "Kombi" jeweils durch Punkte getrennt zusammen. Den Begriff "Kombi" im Sinne von "Kombination" werden die hier angesprochenen Verkehrskreise, im wesentlichen das allgemeine Publikum, ohne weiteres verstehen. Es handelt sich um eine übliche Abkürzung für den Ausdruck "Kombination", wobei andere Abkürzungen im Hinblick auf die hier begehrten Waren und Dienstleistungen fern liegen. Der Senat konnte im Rahmen einer durchgeführten Internetrecherche die Verwendung des Ausdruckes auch vielfach nachweisen:

- www.muenchen.de: "Kombi-Karte ermöglicht vergünstigten Eintritt"

- www.munichonline.de: "Zwei Familien-Kombi-Karten zu gewinnen"

- www.thueringerallgemeine.de: "Die Online-Print-Kombi für ihre Kfz-Anzeige".

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat einen beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens - bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - nicht festzustellen. Das angemeldete Gesamtzeichen bleibt mehrdeutig oder jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn es einen beschreibenden Anklang enthalten mag. Dies ergibt sich bereits daraus, dass "Kino" regelmäßig als ein Bestandteil des folgenden Oberbegriffs "Kultur" verstanden wird. Es erscheint sprachlich ungewöhnlich, derartige Begriffe - wie hier - miteinander zu kombinieren. Insbesondere bedarf es weiterer Gedankenschritte, um die beiden vorangestellten Begriffe mit der Abkürzung "Kombi" für "Kombination" in einer Art und Weise zu verbinden, dass sich der von der Markenstelle unterstellte Inhalt des Gesamtbegriffes feststellen lässt. Eine weitere Verfremdung erfährt die hier streitgegenständliche Marke durch die zwischen den einzelnen Begriffen befindlichen Punkte.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr die eher willkürlich zusammengestellten Bestandteile der angemeldeten Marke nur im Sinne einer rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt. 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die hier angemeldete Wort-/Bildmarke nicht. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nach den Recherchen des Senats nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als beschreibende Sachangabe verstanden werden kann.






BPatG:
Beschluss v. 21.02.2006
Az: 33 W (pat) 88/05


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