Landgericht Heilbronn:
Beschluss vom 23. Dezember 2005
Aktenzeichen: 23 O 152/05 KfH

(LG Heilbronn: Beschluss v. 23.12.2005, Az.: 23 O 152/05 KfH)

Gründe

Es ergeht wegen Dringlichkeit i. S. des § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Kammervorsitzenden allein auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens in der Antragsschrift vom 22.12.2005, die der Gegenseite im Parteibetrieb zusammen mit diesem Beschluss zuzustellen ist, gemäß §§ 935 ff., 936, 916 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG n. F. folgende

einstweilige Verfügung

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) unter Hinweis auf ein Insolvenzverfahren Preisvorteile für (angeblich) zu einer Insolvenzmasse gehörende Waren anzukündigen, insbesondere mit den Hinweisen auf eine Insolvenz-Verwertung und/oder auf eine Insolvenz-Notverwertung und/oder auf ein Insolvenzverfahren mit einem Aktenzeichen des Gerichts und/oder auf einen Auftrag des Konkursverwalters und/oder auf eine Räumung der Insolvenzware zu werben, wenn der beworbene Verkauf nicht durch einen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet worden ist,

und/oder

b) befristete Preisnachlässe zu bewerben, sofern nicht der genaue Gültigkeitszeitraum datumsmäßig mit Anfangs- und Endtermin angegeben wird,

und/oder

c) Preisnachlässe mit dem Hinweis auf einen bestimmten Zeitraum zu bewerben, wie z. B. Jetzt drei Tage, Mittwoch 7. Dezember, Donnerstag 8. Dezember, Freitag 9. Dezember, wenn nach Ablauf des genannten Zeitraums dieselbe Veranstaltung fortgesetzt wird,

und/oder

d) anzukündigen, das Geschäftslokal werde auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten offen gehalten, beispielsweise an Sonntagen, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass in dieser Zeit weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfindet.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu höchstens EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: bis EUR 30.000,00






LG Heilbronn:
Beschluss v. 23.12.2005
Az: 23 O 152/05 KfH


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