Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. April 2000
Aktenzeichen: 22 W 6/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.04.2000, Az.: 22 W 6/02)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Krefeld vom 4.12.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die von dem Antragsgegner auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 1.10.2001 zu erstattenden Kos-ten werden auf 2.428,30 EUR (= 4.749,34 DM) nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Óberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 9.11.2001 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrag-stellerin zu 96 % sowie der Antragsgegner zu 4 %.

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nur zum Teil begründet.

Die geltend gemachten Fotokopiekosten sind vom Antragsgegner vollständig zu erstatten. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben insgesamt 128 Kopien - jeweils 64 für das Gericht und den Antragsgegner - gefertigt, die gem. § 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sind. Auch die Kosten der für den Antragsgegner bestimmten Ablichtungen sind nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu erstatten.

Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Ablichtungen, die er zusätzlich im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt hat. Die Kosten für die Ablichtungen sind nicht gem. § 25 Abs. 1 BRAGO bereits durch die Gebühren abgegolten. Die Fertigung von Ablichtungen gehört nicht zur üblichen durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers, dem Anwalt die Ablichtungen von Unterlagen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, 874; OLGR 2001, 491, 493). Wenn der Auftraggeber dem Rechtsanwalt nicht genügend Kopien zur Verfügung stellt, handelt er im stillschweigenden Einverständnis des Auftraggebers, wenn er selbst die Ablichtungen herstellt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 491, 492; OLG Koblenz, RPfleger 2001, 373, 374).

Auch die Herstellung der Ablichtungen für den Antragsgegner war gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Sämtliche Ablichtungen betreffen das streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dienen der Ergänzung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrags der Antragstellerin. Um nicht nur dem Gericht, sondern allen Prozessbeteiligten eine sinnvolle Vorbereitigung zu ermöglichen, ist es unumgänglich, die wichtigen Urkunden wenigstens in Ablichtung zur Hand zu haben. Es ist den Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten, sich bei jedem Schriftsatzeingang auf die Geschäftsstelle zu begeben, um die Anlagen einzusehen und sich handschriftliche Auszüge daraus zu fertigen (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 1978, 200, 201). Die möglichst zügige und umfassende Vorlage von Ablichtungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, liegt dabei im Interesse sämtliche Beteiligter (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 491, 493). Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wo es zur Vermeidung von unwiderbringlichen Rechtsnachteilen um die schnelle Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung geht. Hier gewährleistet die Anfertigung von Ablichtungen auch für den Antragsgegner die gesetzlich beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens, da Rückfragen vermieden werden. Der Antragsgegner wird durch die umfassende Vorlage der der Antragsschrift zur Ergänzung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrags beigefügten Unterlagen in die Lage versetzt, die Berechtigung des Antrags zu überprüfen und seine Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Es sind daher gem. KV Nr. 9000 insgesamt zu erstatten

50 Kopien zu je 1 DM = 50 DM

78 Kopien zu je 0,30 DM =23,40 DM

73,40 DM,

so dass weitere (73,40 DM - 54,20 DM =) 19,20 DM festzusetzen sind.

Die nach §§ 57, 58, 59 BRAGO angesetzte Zwangsvollstreckungsgebühr in Höhe von netto 403,50 DM ist nicht entstanden. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner persönlich gehört gem. § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und wird mit der Prozessgebühr abgegolten. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung begründet auch dann keine besondere Vergütung neben der Verfahrensgebühr, wenn die Verfügung dadurch i.S. des § 929 ZPO vollzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 996; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rdnr. 21). Die Antragstellerin kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek die Gebühr gem. §§ 57, 59 BRAGO entstanden ist. Der bei dem Gericht gestellte Antrag, das Grundbuchamt nach § 941 ZPO um die Eintragung zu ersuchen, begründet keinen Anspruch auf eine Vollziehungsgebühr. Ersucht das Gericht der einstweiligen Verfügung gem. § 941 ZPO das Grundbuchamt um die Eintragung einer Vormerkung, so entsteht für den Rechtsanwalt auch dann keine Vollziehungsgebühr, wenn er dies angeregt hat. Nur wenn sich der Rechtsanwalt selbst an das Grundbuchamt wendet, entsteht die Gebühr (vgl. Gerold, a.a.O., § 59 Rdnr. 5).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da kein gesetzlich begründeter Anlass besteht, § 574 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 236,57 EUR (= 462,70 DM).

F.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.04.2000
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