Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2011
Aktenzeichen: 19 W (pat) 18/07

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2011, Az.: 19 W (pat) 18/07)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patentund Markenamts vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse G05B -hat die am 5. Oktober 2005 eingereichte Patentanmeldung, mit Beschluss vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl nach Hauptals auch nach Hilfsantrag aufgrund des in der DE 195 02 015 A1 Offenbarten nicht neu (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. März 2007, eingegangen am 20. März 2007.

Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patentund Markenamts vom 31. Januar 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 bis 21 und Beschreibungsseiten 1 und 3 bis 8 vom Anmeldetag, Beschreibungsseiten 2 und 2a vom 10. Januar 2007, 1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, ebenfalls vom Anmeldetag, hilfsweise (Hilfsantrag 1) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 15. März 2007, Patentansprüche 2 bis 21 vom Anmeldetag, übrige Unterlagen wie Hauptantrag, weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2), Patentansprüche 1 bis 16 und Beschreibungsseiten 2, 2a und 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 und 4 bis 8 sowie 1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag.

Der ursprüngliche Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"a) Verfahren zur Einstellung der Betriebsart eines in einem Gehäuse integrierten Gerätes, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte: b) Aufsetzen eines Magneten (8) auf die Außenseite des Gehäuses (2) c) und dadurch bedingtes Betätigen eines Schaltmittels innerhalb des Gehäuses (2), d) bei betätigtem Schaltmittel werden im Gerät (1) hinterlegte Betriebsarten inkrementiert unde) nacheinander in einer zeitlichen Abfolge mittels einer Anzeigeeinheit an der Außenseite des Geräts (1) sichtbar angezeigt, f) der Magnet (8) wird vom Gehäuse (2) abgenommen, sobalddie gewünschte Betriebsart angezeigt wird, g) wodurch diese Betriebsart für das Gerät (1) übernommen wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"a) Verfahren zur Einstellung der Betriebsart eines in einem Gehäuse integrierten Gerätes, dadurch gekennzeichnet, dass h) während einer Betriebsarteinstellung eine Auswahl aus einer Anzahl von verschiedenen Betriebsarten erfolgt, in welchen das Gerät (1) betrieben werden kann, wobei die Betriebsarteinstellung durchb) Aufsetzen eines Magneten (8) auf die Außenseite des Gehäuses (2) aktiviert wird undc) dadurch bedingt ein Schaltmittel innerhalb des Gehäuses (2) betätigt wird, wobeid) bei betätigtem Schaltmittel im Gerät (1) hinterlegte Betriebsarten inkrementiert unde) nacheinander in einer zeitlichen Abfolge mittels einer Anzeigeeinheit an der Außenseite des Geräts (1) sichtbar angezeigt werden undf) der Magnet (8) vom Gehäuse (2) abgenommen wird, sobald die gewünschte Betriebsart angezeigt wird, g) wodurch diese Betriebsart für das Gerät (1) übernommen wird."

Der geltende Patentanspruch 8 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"Gerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6, a) mit einem Gehäuse (2), mit einem im Gehäuse (2) integrierten Schaltmittel, b, c) welches mittels eines auf die Außenseite des Gehäuses (2) aufsetzbarem Magneten (8) betätigbar ist, d) mit Mitteln zur Inkrementierung von Betriebsarten des Gerätes (1), welche durch Betätigen des Schaltmittels aktivierbar sind, e) mit einer Anzeigeeinheit (7), mittels derer in einer zeitlichen Abfolge inkremente Betriebsarten an der Außenseite des Gehäuses (2) anzeigbar sind, undg) mit einer Einheit zur Übernahme einer Betriebsart, f) welche bei Anzeige an der Anzeigeeinheit (7) durch Abnahme des Magneten (8) vom Gehäuse (2) auswählbar ist."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

a) Verfahren zur Einstellung der Betriebsart eines in einem Gehäuse integrierten Gerätes, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte: b) Aufsetzen eines Magneten (8) auf die Außenseite des Gehäuses (2) c) und dadurch bedingtes Betätigen eines Schaltmittels innerhalb des Gehäuses (2), d) bei betätigtem Schaltmittel werden im Gerät (1) hinterlegte Betriebsarten inkrementiert unde) nacheinander in einer zeitlichen Abfolge mittels einer Anzeigeeinheit an der Außenseite des Geräts (1) sichtbar angezeigt, f) der Magnet (8) wird vom Gehäuse (2) abgenommen, sobalddie gewünschte Betriebsart angezeigt wird, i) wodurch die ausgewählte Betriebsart zwischengespeichertwird, j) anschließend wird das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet, k) wodurch die zwischengespeicherte Betriebsart zur Übernahme nicht flüchtig gespeichert wird, l) wobei zur Übernahme der zwischengespeicherten Betriebsart innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters nach Abnehmen des Magneten (8) das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet werden muss."

Der geltende Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

"Gerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, a) mit einem Gehäuse (2), mit einem im Gehäuse (2) integrierten Schaltmittel, b, c) welches mittels eines auf die Außenseite des Gehäuses (2) aufsetzbarem Magneten (8) betätigbar ist, d) mit Mitteln zur Inkrementierung von Betriebsarten des Gerätes (1), welche durch Betätigen des Schaltmittels aktivierbar sind, e) mit einer Anzeigeeinheit (7), mittels derer in einer zeitlichen Abfolge inkremente Betriebsarten an der Außenseite des Gehäuses (2) anzeigbar sind, undg) mit einer Einheit zur Übernahme einer Betriebsart, k) welche eine Speichereinheit mit einem Zwischenspeicher und einem nicht flüchtigen Speicher aufweist, i) wobei die durch Abnahme des Magneten (8) vom Gehäuse (2) ausgewählte Betriebsart im Zwischenspeicher hinterlegt wird und dieser in den nicht flüchtigen Speicher abgelegt wird, nachdem das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet wurde, undl) wobei zur Übernahme der zwischengespeicherten Betriebsart innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters nach Abnehmen des Magneten (8) das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet werden muss."

Die Anmelderin gibt als Aufgabe an, eine sichere und einfache Einstellung der Betriebsart eines Gerätes zu ermöglichen ohne hierbei die Funktionalität des Gerätes zu beeinträchtigen (Seite 2, Zeilen 10 -12 der ursprünglichen Unterlagen).

In der mündlichen Verhandlung macht die Anmelderin darüber hinaus geltend, dass bei sicherheitsrelevanten Sensoren die erforderliche Konfiguration der einzelnen Geräte durch eine Busverbindung realisiert worden sei, was zum Einen aufwändig und zudem auch mit einer beträchtlichen Störanfälligkeit behaftet gewesen sei.

Demgegenüber gehe die Erfindung den Weg, alle wählbaren Betriebsarten des Gerätes in einem nicht flüchtigen Speicher zu hinterlegen und dem Benutzer in Form eines Menus anzubieten, das durch Aufsetzen eines Magneten aktiviert und schrittweise zur Auswahl durchgescrollt werde. Die Auswahl erfolge durch Abnehmen des Magneten zu dem Zeitpunkt zu dem die gewünschte Betriebsart angezeigt werde.

Dazu gäbe es kein Vorbild aus dem Stand der Technik. Insbesondere werde gemäß der D1 (DE 195 02 015 A1), die von der Prüfungsstelle für neuheitsschädlich gehalten worden sei, keine Betriebsart in einer Anzeige zur Auswahl angeboten. Vielmehr werde dort ausdrücklich ausgeführt, dass der jeweilige Status der Konfiguration angezeigt werde, der momentan vorliege, also werde anders als bei ihrer Erfindung, die gewählte Betriebsart erst angezeigt, nachdem die Auswahl getroffen worden sei.

Es gebe daneben zwar auch verschiedene technische Anwendungen, bei denen durch anhaltende oder wiederholte Betätigung einer einzige Auswahltaste Menupunkte oder Parameter ausgewählt würde. Dies sei bislang noch nicht vor dem Hintergrund eines sicherheitsrelevanten Sensors zur Anwendung gekommen, wo es besonders darauf ankäme, einen möglichst einfachen und wenig störanfälligen Aufbau zu gewährleisten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patentund Markenamt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG zurückzuverwiesen wird. Der Senat kann zwar dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG) nicht stattgeben. Hinsichtlich des Hilfsantrags 2 liegt dieses Patentierungshindernis unter Berücksichtigung des von der Prüfungsstelle genannten Standes der Technik jedoch nicht vor.

2.

Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Dipl.-Ing. (FH) oder ein Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sowohl Berufserfahrung im Design von einstellbaren elektrischen Niederspannungs-Schaltgeräten als auch bei deren schaltungsund programmiertechnischer Realisierung hat.

3.

Der Senat legt seinem Beschluss folgendes Verständnis der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche zugrunde:

Die Angabe im Merkmal d), dass die Betriebsarten inkrementiert werden, bedeutet, dass das Programm, das bei Aufsetzen des Magnets gestartet wird, zeitlich nacheinander die möglichen Betriebsarten anzeigt.

In Folge dessen ist mit Merkmal e) gemäß Patentanspruch 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw. gemäß Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2 mit "inkremente Betriebsarten" gemeint, dass in der Anzeigeeinheit jeweils die Betriebsart genannt wird, auf die der Zähler des Programms gerade zeigt, und die durch Abnehmen des Magneten (8) ausgewählt werden kann.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus der DE 195 02 015 A1 ist unter Zugrundelegung des oben dargelegten Verständnisses des Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt: eina) Verfahren zur Einstellung der Betriebsart (Einzeladressierung, automatische Gesamtadressierung) eines in einem Gehäuse integrierten Gerätes (Sensorknoten 10), mit folgenden Verfahrensschritten: b) Aufsetzen eines Magneten auf die Außenseite des Gehäuses (Spalte 6, Zeilen 45 bis 54; Spalte 7, Zeilen 14 bis 21)

c) und dadurch bedingtes Betätigen eines Schaltmittels (Reedkontakt, Spalte 6, Zeilen 48, 49; Spalte 7, Zeile 16) innerhalb des Gehäuses, d) bei betätigtem Schaltmittel werden im Gerät hinterlegte Betriebsarten inkrementiert (Spalte 6, Zeile 66 bis Spalte 7, Zeile 2: Wird der Magnet zur Betätigung des Reed-Kontaktes über eine bestimmte Zeitdauer hinaus an das Geräte gehalten, schaltet dieses von der Betriebsart "Einzeladressierung" auf die Betriebsart "Automatische Gesamtadressierung" um) unde) nacheinander in einer zeitlichen Abfolge mittels einer Anzeigeeinheit an der Außenseite des Geräts sichtbar angezeigt (Spalte 7, Zeilen 44 bis 50: Der jeweilige Status der Konfiguration wird angezeigt.), fteilw) der Magnet wird vom Gehäuse abgenommen, g) wodurch diese Betriebsart für das Gerät übernommen wird (Zumindest die Betriebsart "Einzeladressierung" wird nur dann übernommen, wenn der Magnet wieder abgenommen wird, bevor die in Spalte 7, Zeile 2 genannte "längere Zeitdauer" erreicht ist).

Selbst wenn der Senat den Wortlaut des Restmerkmals f), wonach der Magnet vom Gehäuse abgenommen wird, frest) sobald die gewünschte Betriebsart angezeigt wird, zugunsten der Anmelderin so verstände, dass durch das Aufsetzen des Magneten ein Programm gestartet wird, durch das die zur Wahl stehenden Betriebsarten nacheinander zur Anzeige gebracht werden, und die gewünschte Betriebsart schon angezeigt wird, bevor der Magnet zur Auswahl dieser Betriebsart abgenommen wird, ist in diesem Unterschied gegenüber der DE 195 02 015 A1 keine Besonderheit zu sehen. Abgesehen davon, dass diese Änderung gegenüber dem in der DE 195 02 015 A1 beschriebenen Verfahren keinen neuen konstruktiven Aufbau des Gerätes bedinge, sondern lediglich eine Programmänderung erforderte, stellt sich die Notwendigkeit einer Änderung des in dieser Druckschrift vorgeschlagenen Verfahrensablaufs in der Praxis von selbst.

So ist es nach Überzeugung des Senats bei der Einstellung eines Gerätes äußerst unbefriedigend, erst nach dem Aktivieren einer bestimmten Betriebsart zu erfahren, welche Einstellung tatsächlich ausgewählt wurde.

Zudem kennt der Fachmann ebenso wie die potentiellen Käufer seines Gerätes aus einer Vielzahl von Anwendungen aus dem täglichen Leben bereits die Möglichkeit, durch die Betätigung eines einzigen Tasters einen Auswahlvorgang in Gang zu setzen, derart dass die auswählbaren Menupunkte oder Werte in zeitlicher Abfolge nacheinander angeboten werden und durch Loslassen des Tasters der zuletzt angezeigte Wert eingestellt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier beispielhaft Mobiltelefone, Audiogeräte, Wecker und Scrollfunktionen in Textverarbeitungssystemen genannt.

Es ist vom Fachmann zu erwarten, dass er auch bei der Weiterentwicklung des Gerätes gemäß DE 195 02 015 A1 die allgemeinen Trends beachtet und auch bei der Einstellung der möglichen Betriebsarten die zur Auswahl stehenden Möglichkeiten zunächst anzeigt, bevor sie dann vom Gerät übernommen werden.

Da hierzu, wie bereits ausgeführt, lediglich das Steuerprogramm geändert werden muss, sind keine tatsächlichen oder vermeintlichen Hindernisse zu erkennen, die der Fachmann hätte überwinden müssen, um ausgehend von der DE 195 02 015 A1 zu einem Verfahren mit den Merkmalen zu gelangen, die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben sind. Somit ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (§ 4 PatG).

5. Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

Über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich angegeben, dass

"h) während einer Betriebsarteinstellung eine Auswahl aus einer Anzahl von verschiedenen Betriebsarten erfolgt, in welchendas Gerät betrieben werden kann".

Diese erläuternde Angabe ist ebenfalls durch die DE 195 02 015 A1 bekannt. Dort wird die Erstbetriebnahme des Gerätes beschrieben (Spalte 6, Zeile 51 bis Spalte 7, Zeile 9), bei der die Betriebsarteinstellung für die Adressvergabe durch Auswahl aus den Betriebsarten "Einzeladressierung" und "Automatische Gesamtadressierung" erfolgt. In Folge dieser Auswahl wird dann das Gerät entweder in der einen oder der anderen Betriebsart betrieben.

Somit ist auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (§ 4 PatG).

6.

Wie sich aus den Darlegungen zu dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ergibt, ist das aus der DE 195 02 015 A1 bekannte Gerät dazu geeignet, das in dem jeweiligen Patentanspruch 1 genannte Verfahren durchzuführen, ohne dass das Gerät in seinem konstruktiven Aufbau geändert werden müsste. Da im Patentanspruch 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 keine über die funktionellen Angaben hinausgehenden Sachmerkmale genannt sind, wird bezüglich dessen Gewährbarkeit auf die Ausführungen zu den jeweiligen Patentansprüchen 1 verwiesen.

7.

Anders als die Verfahren gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen weder vorweggenommen noch nahe gelegt.

Statt unmittelbar durch das Abnehmen des Magnets die betreffende Betriebsart für das Gerät (1) zu übernehmen, wie in Merkmal g) angegeben und durch die DE 195 02 015 A1 vorweggenommen ist, soll gemäß Hilfsantrag 2 das Abnehmen des Magnets bewirken, dassi) "die ausgewählte Betriebsart zwischengespeichert wird, j) anschließend wird das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet, k) wodurch die zwischengespeicherte Betriebsart zur Übernahme nicht flüchtig gespeichert wird, l) wobei zur Übernahme der zwischengespeicherten Betriebsartinnerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters nach Abnehmendes Magneten (8) das Gerät (1) spannungsfrei geschaltet werden muss."

Aus der DE 43 42 052 C2, die von der Prüfungsstelle als D2 im Prüfungsverfahren genannt worden ist, ist zwar bekannt, eine an einem Adressbus 2 anliegende, im Sinne der Anmeldung zwischengespeicherte, Adresse durch Betätigung einer Auslöseeinrichtung 11 in einen nichtflüchtigen Speicher zu übernehmen (Spalte 5, Zeilen 12 bis 30). Auch wenn dies von der Wirkung her betrachtet mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 übereinstimmt, wonach ein zunächst zwischengespeicherte Betriebsart bei Erfüllung einer zweiten Bedingung aktiviert wird, ist dadurch nicht nahe gelegt, die zweite Bedingung derart zu gestalten, dass das Gerät innerhalb eines vorgebbaren Zeitfensters spannungsfrei geschaltet werden muss.

Auch die als D3 im Prüfungsverfahren genannte JP 05-027880 A beschreibt lediglich ein Verfahren, wie ein Computersystem bei einem Ausfall der Versorgungsspannung unter Verwendung einer Hilfsspannungsquelle geordnet in einen sicheren Zustand gebracht werden kann. Der Senat sieht darin nicht mehr als das ohnehin von der Anmelderin nicht bestrittene Wissen des Fachmanns, dass systemrelevante Größen eines programmgesteuerten Systems bei einem Spannungsausfall gezielt in einen Speicher, beispielsweise in einen EEPROM geschrieben werden.

Damit ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht belegt, dass der Fachmann gezielt einen Spannungsausfall herbeiführt, um die gemäß DE 43 42 052 C2 geforderte zweite Bedingung für die Übernahme einer zeitlich damit in Zusammenhang stehender Auswahl einer Betriebsart zu erfüllen.

Vielmehr ist es nach Überzeugung des Senats eher üblich, ein Gerät bei einem Spannungsausfall in einen gesicherten Zustand zu bringen, der eine geordnete Wiederinbetriebnahme bei Rückkehr der Spannung ermöglicht. Dabei denkt der Fachmann in der Regel nicht an den Zustand, der unmittelbar vor dem Ausfall der Spannung bestand, sondern an einen früheren, in dem noch zweifelsfrei ein ungestörter Betrieb möglich war.

8. Diese Überlegung ist, soweit es aus der Akte ersichtlich ist, im Prüfungsverfahren nicht angestellt worden. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen im Erstbescheid der Prüfungsstelle vom 5. Mai 2006 zu den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 5, deren Merkmale gemäß Hilfsantrag 2 in die Patentansprüche 1 sowie 6 aufgenommen wurden, darauf, dass diese Merkmale Einzelschritte der Programmlogik des Gerätes beträfen und nicht erkennen ließen, welche neuen technischen Merkmale damit verbunden sein sollen.

Dieser Bewertung kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Selbst wenn die mit diesen Einzelschritten verbundenen technischen Merkmale, wie beispielsweise eine Spannungsüberwachung oder ein Zeitglied, die aufgrund der Verfahrensschritte j) bzw. l) erforderlich sind, jeweils für sich betrachtet nicht neu sein mögen, können sie doch in Kombination mit den weiteren im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Merkmalen eine Besonderheit darstellen. Außerdem wäre die Programmlogik eines bestimmten technischen Gerätes nur dann von der Patentierung ausgeschlossen, wenn es das Programm als solches im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 PatG beträfe. In der Anmeldung ist aber weder ein bestimmtes Programm für eine Datenverarbeitungsanlage angegeben, noch sind anderweitige Anhaltspunkte zu erkennen, dass das Schutzbegehren der Anmelderin auf ein solches gerichtet wäre.

Soweit der Senat dies nachvollziehen kann, hat die Prüfungsstelle, nach den Gegenständen auf die sich der geltende Hilfsantrag 2 richtet, bislang nicht recherchiert. Dies ist nun nachzuholen. Erst dann ist eine Aussage darüber möglich, ob das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowie das Gerät gemäß Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2 neu sind und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Daher hat der Senat davon abgesehen in der Sache selbst zu entscheiden und verweist statt dessen das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG zur sachgerechten Durchführung der Prüfung auf Patentfähigkeit an das Deutsche Patentund Markenamt zurück.

Außerdem wird die Prüfungsstelle, darauf hinzuwirken haben, dass der Inhalt der DE 195 02 015 A1 vor einer eventuellen Patenterteilung in der Beschreibungseinleitung derart vollständig angegeben ist, dass für einen Fachmann nachvollziehbar ist, in welchem Umfang die einzelnen Merkmale der Erfindung durch diesen nächstkommenden Stand der Technik bereits vorweggenommen sind (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 PatV).

Groß Kirschneck J. Müller Musiol Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2011
Az: 19 W (pat) 18/07


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